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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 09.09.1847
- Erscheinungsdatum
- 1847-09-09
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-184709097
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18470909
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18470909
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1847
- Monat1847-09
- Tag1847-09-09
- Monat1847-09
- Jahr1847
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 09.09.1847
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Leipziger Tageblatt und Anzeiger. 252. Donnerstag, den 9. September. 1847. Bekanntmachung, das Ausgeben zu leichter Goldmünzen betreffend. Wir sehen uns veranlaßt, hierdurch wiederholt in Erinnerung zu bringen, daß mittelst Verordnung der Königlichen Hohen Ministerien der Finanzen und des Innern vom 8. September L841 für verbotene Münzen, deren Umlauf in hiesigen Landen gänzlich untersagt ist, unter andern auch die weniger als 65 As wiegenden, folglich das Passirgewicht nicht erreichenden Ducaten, und diejenigen Fünfthalerstücke in Gold (Pistolen), an deren gesetzlichem Gewichte (im einfachen sächsischen und preußischen */zL Mark, im braunschweigischen und hannöverschen L Mark) bei doppelten mehr als 4 As, - einfachen - - 2 - - halben - - 1 - fehlen, erklärt worden sind. Dabei weisen wir zugleich auf folgende Bestimmungen des Gesetzes wegen Bestrafung der münz polizeilichen Uebertretungen vom 22. Juli 1840 hin. tz. 1. Münzen, denen der Umlauf in hiesigen Landen durch ausdrückliches Verbot untersagt ist, unterliegen, wenn sie zur Zahlung im Jnlande eingebracht oder angeschafft werden, der Confiscation und sind von den Behörden, gegen Vergütung des Silberwerthes, zum Einschmelzen an die Münzstätte abzugeben. tz. 2. Ueberdies hat Derjenige, welcher sich deS Einbringens oder Ausgebens solcher verbotenen Münzen schuldig macht, eine dem vierfachen Betrage, resp. des Nennwerthes der eingebrachten Münzen, ober deS Werthes, für welchen sie ausgegeben worden sind, gleichkommende Geldstrafe zu erlegen. Letztere ist in Wiederholungsfällen annoch durch ein- bis achtwöchentliches Gefängniß zu verschärfen. Personen, welche diese Vergehung gewerbmäßig betreiben, sind nach tz. 299. des Criminalgesetzbuchs zu bestrafen. Leipzig, den 7. September 1847. Der Rath der Stadt Leipzig. 1)r. Gross. Der National-Derein für deutsche Auswande rung und Ansiedelung. Bekanntlich hat sich unlängst zu Darmstadr ein „National verein für deutsche Auswanderung und Ansiedelung, insbe sondere für das Großh. Hessen" gebildet, welcher bezweckt: „zunächst für Letzteres, nach und nach aber in allen deutschen Staaten durch selbstständige Vereine die Bedürfnisse der deutschen Auswanderung und Ansiedelung in möglichstem Umfange zu befriedigen. ^ Die vom „ provisorischen Comits" entworfenen Statuten sind bereits vom Großh. Hess. Ministe rium des Innern und der Justiz bestätigt worden, und die Generalversammlung, worin insbesondere die Wahl des Vor standes und des Ausschusses des Vereins stattfinden wird, soll, dem Vernehmen nach, für Ende des nächsten Monats nach Frankfurt berufen werden. Jenen Statuten zufolge erstrebt der Verein den angegebenen Zweck zunächst dadurch, daß er den Auswanderern möglichst billigen und zuverlässigen Transport verschaffen, und Veranstaltungen treffen will, da, mit in den Hauptlandungsorten der überseeischen Länder den Ankommenden Schutz, Rath und Beihülse gesichert werde. Ein Punct und zwar ein sehr wichtiger ist hierbei noch un berücksichtigt geblieben. Das Geschäft deS Auswanderers beginnt mit der Veräußerung seiner liegenden und fahrenden Habe, und gerade in diesem, seine Zukunft vorbereitenden Moment findet er bei durchgängiger Unersahrenheit sich ohne Hülfe, ohne Beistand. Der Verkauf der Immobilien geschieht gewöhnlich mittelst Versteigerung auf Jahrestermine oder s. g. Zieler. Um sich nun das zur Reise beuöthigte Geld zu verschaffen, muß der Auswanderer die Berkaufsverträge, die s. g. Steigzieler cediren oder veräußern. Hierbei fällt er leicht in die Hände der überall lauernden Wucherer. Sind keine Eapitalisten in der Nähe, dann muß er das Geld durch Unterhändler aufsuchen lassen, nicht nur öfter in einen Nach laß von 10, 12 ja 15"/„ außer den laufenden Zinsen sich fügen, sondern mitunter sogar statt des Geldes Waaren, manchmal schadhafte, zu übersetztem Preise annehmen, bei deren Verkauf er abermals große Einbuße leidet. Solchem, erweislich oft vorkommenden Unfug möchte am sichersten und ersprießlichsten durch eine Art von Bank, am besten durch ein von der Staatsregierung zu errichtendes Institut gesteuert werden. Die wesentlichsten Erfordernisse hierzu wären folgende: 1) ein baar darzuschießendes Capital, dessen Betrag nach den, durch die Regierung leicht zu ermittelnden Güterveräuße rungen von Auswanderern zu bemessen wäre und für das Großh. Hessen auf etwa 2 Millionen Gulden anzuschlagen sein dürste. Am zweckdienlichsten wäre, wenn der Staat selbst das Geld Herschöffe, indem er hierdurch die Leitung deS ganzen Instituts ausschließlich in. Händen . behielte. Jndeß könnte das Geschäft auch einer Gesellschaft von Capi- talisten theilweis anvertraut werden, wenn derselben Statuten auferlegt würden, welche eine strenge Aufsicht Seitens der Regierung begründeten uud etwaigen Mißbräuchen möglichst vorbeugten. Um aber eine solche Gesellschaft zusammenzu bringen , müßte den, bei solcher Auswanderungsbank sich be theiligenden Eapitalisten ein reiner Nutzen von wenigstens 6"/o jährlich (Zinsen mit einbegriffen) in sichere Aussicht ge stellt werden. Zu .diesem Zwecke würde erfordert 2) eine sprcielle, bündige, ein höchst, summarisches unappellatorischeS
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