Leipziger Tageblatt und Anzeiger. 259. Donnerstag, den 16. September. 1847. Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger Michaeli-messt» beginnt mit dem LV September und endigt mit dem 16. Oktober. 2) Während dieser drei Wochen können alle inländische, so wie die den Zollvereinsstaaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker, ohne einige Beschränkung von Seiten der hiesigen Innungen, öffentlich hier feil halten und Firmen aushängen. 3) Gleiche Berechtigungen haben alle andere ausländische Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel, sowie das Aushängen von Handelsfirmen, auch aller und jeder sonstiger äußerer, die Stelle der Firmen vertretender Merkmale des Verkaufs, allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 50Thlr. verboten. 5) Jedoch ist zur Aus Packung und Einpackung der Maaren die Eröffnung der in den Häusern befindlichen Meßlocalien in der Woche vor der Böttcherwoche und in der Woche nach der Zahlwoche gestaltet. 6) Jede frühere Eröffnung, so wie spätere Schließung eines solchen VerkaufslocaleS wird, außer der sofortigen Schließung desselben, mir einer Geldstrafe nach Befinden bis zu 25 Thlr. belegt. 7) Allen ausländischen, den Zollvereinsstaaten nicht angehörigen Professionisten und Hand werkern ist nur während der eigentlichen Meßwochc, also vom Einlarrten vis zum Auslauten der Messe, mit ihren Artikeln feil zu halten gestattet. 8) Ebenso bleibt daS Hausiren jeder Art, und das Feilhalten der jüdischen Kleinhändler auf die Meßwoche beschränkt. Die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, werden durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt. 9) Was endlich den, auch auswärtigen Spediteurs, unter gewissen Bedingungen allhier nachgelassenen Betrieb von MeßspeditionSgeschäfteü betrifft, so verweisen wir deshalb auf das von unS unter dem 20. Oktober 1837 erlassene Regulativ, die Betreibung des Speditionskandels allhier betreffend. Leipzig, den 20. Juli 1847. Der Rath der Stadt Leipzig. — Di-. Gross. Bekanntmachung, das Ausgeben zu leichter Goldmünzen betreffend. Wir sehen uns veranlaßt, hierdurch wiederholt in Erinnerung zu bringen, daß mittelst Verordnung der Königlichen Hohen Ministerien der Finanzen und des Innern vom 8. September 1841 für verbotene Münzen, deren Umlauf in hiesigen Landen gänzlich untersagt ist, unter andern auch die weniger als 65 As wiegenden, folglich das Passirgewicht nicht erreichenden Ducaten, und diejenigen Fünfthalerstücke in Gold (Pistolen), an deren gesetzlichem Gewichte (im einfachen sächsischen und preußischen k ^ Mark, im braunschweigischen und hannöverschen L Mark) bei doppelten mehr als 4 As, - einfachen - - 2 - v - halben - - 1 - fehlen, erklärt worden sind. Dabei weisen wir zugleich auf folgende Bestimmungen des Gesetzes wegen Bestrafung der münz polizeilichen Uebertretungen vom 22. Juli 1840 hin. tz. 1. Münzen, denen der Umlauf in hiesigen Landen durch ausdrückliches Verbot untersagt ist, unterliegen, wenn sie zur Zahlung im Jnlande eingebracht oder angeschafft werden, der Consiscation und sind von den Behörden, gegen Vergütung des Silberwerthes, zum Einschmelzen an die Münzstätte abzugeben, tz. 2. Ueberdies hat Derjenige, welcher sich des Einbringens oder Ausgebens solcher verbotenen Münzen schuldig macht, eine dem vierfachen Betrage, resp. pes Nennwertdes der eingebrachten Münzen, oder des MertheS, für welchen sie ausgegeben worden sind, gleichkommende Geldstrafe zu erlegen. Letztere ist in Wiederholungsfällen annoch durch ein- bis achtwöchentlicheß Gefängniß zu verschärfen. Personen, welche diese Vergehung gewerbmäßig betreiben, sind nach h. 299. des Criminalgesetzbuchs zu bestrafen. Leipzig, den 7. September 1847. Der Rath der Stadt Leipzig. — — Dr. Gross. , Bekanntmachung. Zum Besten der Theater-Pensions-Anstalt wird als diesjährige zweite Benefizvorstellung