Leipziger Tageblatt Mid 280. Anzeiger. Donnerstag, den 7. October. 1847 §. L. Bekanntmachung, das Ausgeben zu leichter Goldmünzen betreffend. Wir sehen uns veranlaßt, hierdurch wiederholt m Erinnerung zu bringen, daß mittelst Berordnuna der Kinialiche» Hohen Ministerien der Finanzm und de« Innern vom 8. September 1841 für verbotene Münzen, deren Umlauf in hiesigen Landen gänzlich untersagt ist, unter andern auch ..... die weniger als 65 AS wiegenden, folglich das Passirgewicht nicht erreichenden Ducaten, und diejenige» Fünfthalerstücke in Gold (Pistolen), an deren gesetzlichem Gewichte (im einfachen sächsischen und preußischen » V» Mark, ,m braunschweigischen und hannäverschen K „ Mark) bei doppelten mehr als 4 AS, - einfachen - . 2 - - halben - - 1 - fehlen, erklärt worden find. Dabei weisen wir zugleich auf folgende Bestimmungen des Gesetzes wegen Bestrafung der münz- polizeilichen Uebertretungen vom 22. Juli 1840 hin. tz. 1. Münzen, denen der Umlauf in hiesigen Landen durch ausdrückliche- Verbot untersagt ist, unterliegen, wenn fie zur Zahlung im Jnlande eingebracht oder angeschafft werden, der Consiscation und sind von den Behörden, gegen Vergütung deS Silberwerthes, zum Einschmelzen an die Münzstätte abzugeben. UeberdieS hat Derjenige, welcher sich deS Einbringens oder AusgebenS solcher verbotenen Münzen schuldig macht, eine dem vierfachen Betrage, resp. de- Rennwertbe- der Angebrachten Münzen, oder deS WertheS, für welchen fie auSgegeben worden find, gleichkommende Geldstrafe zu erlegen. Letztere ist in Wiederholungsfällen annoch durch ein- bis achtwöchentliches Gefängniß zu verschärfen. Personen, welche diese Vergehung gewerbmäßig betreiben, sind nach tz. 299. des Criminalgesetzbuchs zu bestrafen. Leipzig, den 7. September 1847. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Grofs. Bekanntmachung. Die allhier angekommenen Meßsremden, welche bis jetzt Aufenthalts- Karten nicht abgeholt, so wie diejenigen Einwohner, welche die bei ihnen logirenden Fremden noch nicht angemeldet haben, werden hiermit aufge- fordert, solches ungesäumt zu bewirken. Hierbei wird bemerkt, daß die Gebühren für Ausfertigung einer Aufent halts-Karte 5 Ngr., und für Visirung eines Paffes 2'jr Ngr. betragen. Wer über die gehörig erfolgte Meldung eine Bescheinigung zu erlangen wünscht, hat den Meldezettel doppelt einzureichen und empfängt sodann ein mit dem Stempel des Unterzeichneten Amtes versehenes Eremplar zurück. Leipzig, den 4. October 1847. ^ . Das Polizei-Amt der Stadt Leipzig. Stengel, Pol.-Dir. Die 1« Leipzig bestehenden milde« Stiftungen für Kirche», Gchnlen, Arme re. (Fortietzung und Schluß.* *) 98) Bermächtniß von Frau B ilz von 1086 zur Armen spende für Kranke. 99) 3200 Lhlr. Bermächtniß Joh. Graf- von Grafen- *) v-l. «r. s. -r. feld von 1702, wovon ein Theolog die Zinsen von 1000 Thlr., ein Jurist die von 1000 Lhlr. als Stipendien, L arme Witwen die von 1900 Lhlr. und der Unterstadtschreiber für seine Mühe die von 200 Thlr. beziehen. 100) 12,000 Lhlr. Bermächtniß vom Hofrath und Pro. consul Hölzel von 1741, zur Unterstützung von 6 verwit weten oder gebornen Hölzelinnen, subsidiarisch von Wit wen Leipziger Bürger und Handwerker, mit je Lv Lhlr.