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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 14.12.1847
- Erscheinungsdatum
- 1847-12-14
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-184712149
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18471214
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18471214
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1847
- Monat1847-12
- Tag1847-12-14
- Monat1847-12
- Jahr1847
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 14.12.1847
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4018 Regierung sich Weiteres bis nach erfolgtem Beschlüsse der Generalversammlung Vorbehalten wolle. Die Regierung hatte, anfänglich gegen die Ansicht des Direktorium und Ausschusses, die Uebernahme einer Ver. pflichtung zur Annahme der LOTHaler-Scheine in den Be triebkaffen an Geldes Statt angerathen, in Bezug auf die beabsichtigte baare Einlösung zuerst darauf hingewiesen, daß eine solche Operation in Form und Ankündigung die Bethei ligten nicht zu dem Jrrthum verleiten dürfe, als sei damit die Einrichtung eines eigentlichen Einwechslungsfonds herge stellt worden, schließlich aber die beabsichtigte Maaßregel, ohne welche das Direktorium zur Ausgabe der vierprocenti- gen LOTHaler-Scheinen gar nicht verschütten sein würde, durch Verordnung vom 30. Juni dieses Jahres versuchs weise genehmigt, „da es den Anschein gewinne, als ob die Realisirung des Anleiheplanes wenigstens in der beabsichtig ten und für das GeseUschaftS-Jntereffe zuträglichsten Form durch eine zu gewährende Füglichkeit zu baarer Einlösung der ausgegebenen Obligationen zum Nennwerthe bedingt sei, mindestens ohne eine solche mehr oder weniger erschwert und gefährdet werden könnte." Es sollte aber diese Genehmigung zurückgezogen werden, wenn sie im Verlauf der Sache er hebliche Unzuträglichkeiten für das Unternehmen ergeben würden. Zugleich wurde das Direktorium angewiesen, die Maaßregel dergestalt einzuleiten, daß nicht nur jede öffent liche Bekanntmachung deshalb seiner Seits unterbleibe, son dern auch Alles vermieden werde, was derselben nach Außen hin den Anstrich einer für Rechnung der Gesellschaft erfol genden Einwechslung der fraglichen Papiere verleihen könnte. Hiernach erachtete sich das Direktorium berechtigt, unter Zustimmung und Controls des Ausschusses, Veranstaltungen für baare Einlösung der ausgegebenen lOTHaler-Scheine zu treffen; sie wurden unter Vorsitz und Zustimmung des von der Regierung bestellten Direktors beschlossen und ausgeführt, darüber im Ausschuß in Gegenwart und ohne Widerspruch des bestellten Regierungscommiffars verhandelt, auch ist die Regierung sowohl von den deshalb geschehenen Maßnah men, als dem Gange des Einlösungsgeschäftes fortlaufend in Kenntniß erhalten worden. Das Publicum dagegen konnte von der Bewandniß der Sache, vom Zweck, Umfang und der Dauer der Einlösung nicht unterrichtet werden, da jede Veröffentlichung des Direktoriums über diese Maaßregel un tersagt war, überhaupt hoher Anordnung zufolge das Direc tcrium keine die Anleihe betreffende Bekanntmachung ohne Genehmigung der Regierung erlassen soll und erlassen hat. Der Vertrieb der LOTHaler-Scheine, von welchen circa 60,000 Stück, ungerechnet den Antheil der Staatskasse, sich in Umlauf befinden, geschah zum Lheil durch Vermitte lung von Geschäftsleuten in den verschiedenen Städten des Landes unter Bewilligung einer kleinen Provision für die Vermittler mit der Bedingung, die Ausgabe nur nach dem Nominalwerthe unter genauer Berechnung der Stück zinsen zu bewerkstelligen. Die Ehrenhaftigkeit der zu dieser Vermittelung ausgewählten Persönlichkeiten, und anderer Seits die?ari-Ausgabe der Scheine an die Abnehmer ließen einen Mißbrauch der zur Wiedereinlösung gebotenen Ge- ^ legenheiten nicht befürchten, wenn schon die Möglichkeit dazu bei minder sorgfältiger Auswahl der Ersteren leicht zu com- biniren war. In einer Conferenz zu Dresden am 23. November die ses Jahres wurde dem Direktorium und Ausschuß von Sei ten der Regierung eröffnet, daß Dieselbe die baare Einlösung unserer LOTHaler-Scheine in bisheriger Weise nicht gestatte. Die von dem Direktorium beantragte Bekanntmachung, daß die Regierung die vorläufig ertheilte Genehmigung wider rufe, wurde abgewiesen. Die Fassung der in der Leipziger Zeitung vom 5. December dieses Jahres erlassenen Bekannt machung des Direktoriums, wonach es nachgelassen bleiben soll, disponible Gelder der Gesellschaft in lOLHaler-Schei- nen vorübergehend anzulegen und nutzbar zu machen, ist von der Regierung ausgegangen, diese Erlaubniß auch nach Lage der Sache für die Gesellschaft nutzlos. Der Zweck vorstehender Darlegung deS Sachverhältnisses ist, nachzuweisen, daß das Direktorium nach der Verordnung vom 30. Juni dieses Jahres berechtigt war, die 4)on der Generalversammlung ertheilte Ermächtigung zu baarer Wie- dereinlösung ausgegebener lOTHaler-Scheine zu benutzen, daß die Einstellung derselben nicht durch finanzielle Verle genheiten der Gesellschaft herbeigeführt worden ist, daß solche vielmehr auf Anordnung der Regierung verfügt werden mußte. Uebrigens ist dadurch nur eine vortheilhafte Eigenthüm- lichkeit der Schuldscheine 8ene 1a weggefallen; an der Si cherheit der Inhaber in Bezug auf Capital und Zinsen und alle übrigen im Anleiheplane nach Inhalt des in terxo der Scheine abgedruckten Auszugs enthaltenen Rechte derselben nichts verändert, endlich wird auch bei der für die Gesell schaft fortbestehenden Verpflichtung zur Annahme von LOLHa ler-Scheinen an Geldesstatt bei den Betriebskassen die Ge legenheit zur Begebung derselben nach Eröffnung der gan zen Bahn ausreichend wiederhergestellt. QertLLches. Dank dem Verfasser des im Lageblatte vom 11. d. M. mit L. Unterzeichneten Artikels, eine späte Eßstunde betreffend. Die Gesundheit, die Geschäfte und die Geselligkeit würden bei dieser Veränderung gewinnen. Einsender weiß aus Erfahrung, wie die in Vorschlag ge brachte Eintheilung des Tages für den Stand, dem er ange hört (den Kaufmannsstand), vortrefflich paßt, und kennt keinen Grund, der bei andern Ständen derselben entgegen stehen könnte. Uebrigens sind nur die Kaufleute unter sich in Beziehung auf die Geschäftsstunden einer von dem andern, vor allem aber von der Post abhängig; alle andern Ständen Angehö rigen sind in dieser Beziehung unabhängiger; denn jeder Ge lehrte oder Gewerbtreibende, welchem die jetzige Eßstunde mehr zusagt, kann dieselbe ohne Nachtheil für seine Verhält nisse auch ferner beibehalten, wenn sich auch der Handelsstand in seiner Mehrzahl bestimmen sollte, seine Hauptmahlzeit aus den Abend zu verlegen. Möge sich daher die hohe Ober-Postdirection bewogen finden, für ihre Beamteten die 5 Uhr-Stunde zur Eß- und Ruhe- Stunde einzuführen, und bald wird ihr der Handelsstand folgen. Daß die Verlegung der Theaterzeit eine natürliche Folge einer Verlegung der Eßstunde sein würde, ist selbstredend, dürfte aber aus den in oben angeführtem Artikel erwähnten Gründen auch schon letzt im Interesse des Publikums und der Direktion liegen. r. Nachrichten aus Sachsen. Die Stadtverordneten zu Stollberg haben, wie man aus den erst in voriger Woche veröffentlichten Protokollaus zügen ihrer Verhandlungen vom 8. Juli ersieht, den Organist Herrn Bochmann zum Friedensrichter, und den Rector Herrn Buschbeck zu dessen Stellvertreter erwählt. ^ Der deutschkatholischen Gemeinde zu Gelen au ist Seiten deS Cultusministeriums gestaltet worden, ihre Kinder, wenn beide Aeltern sich zum DeutschkatholicismuS bekennen, von den Geistlichen ihrer Confesfion confirmiren zu lassen. Im „Sächsischen Erzähler" beklagt sich Jemand darüber, daß in einem Dorfe unweit Pulsnitz sich unter den grö ßeren Schulkindern eine Theatergesellschaft gebildet habe, welche „ihre Witze" am 3. und 4. November gegen Entree in einer Privatwohnung gezeigt hätten. Verantwortlicher Redakteur: l)r. Schletter.
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