Darftellung der Wirkfamkeit der Mufeen für Kunftgewerbe. 25 „Mit diefer Ausftellung der Mufeen wird zugleich ein Congrefs der Fach männer in Verbindung gefetzt. Von den zur Verhandlung vorgefchlagenen Fragen feien nur angeführt: a) die Frage des Verkehres unter den verfchiedenen Mufeen ; b) die Frage des Austaufches der in den verfchiedenen Mufeen veranflalteten Reprodudlionen und literarifch-artiftifchen Veröffentlichungen; c) die Frage, in welcher Weife die Mufeen etwa im Stande wären, der allge meinen Verfchleppung und Zerftörung der Kunftwerke Einhalt zu thun ; d) welche Mittel die geeigneten wären, um zwifchen den Mufeen und dem Öffentlichen Leben einen fördernden Wechfelverkehr anzubahnen und leben- • dig zu erhalten. Von Seite jener Fachmänner, die fich an dem angeregten Congreffe zu betheiligen gedenken, wird die Generaldiredlion alle in das angedeutete Pro gramm paffenden Vorfchläge mit Dank entgegennehmen.“ Die Befchlüffe des erften kunftwiffenfchaftlichen Congreffes in Wien, an diefe Vorlage fich annähernd, lauteten : Der kunft wiffenfchaftliche Congress fpricht als feine Ueberzeugung aus, dass eine der wichtigften Anforderungen, welche an die Verwaltung öffentlicher Kunfffammlungen zu Hellen find, auf die wiffenfchaftliche Katalogifirung derfel- ben gerichtet fein mufs, und empfiehlt die allgemeine, nach beftimmten Grund- fätzen durchgeführte Herftellung einer folchen den Regierungen und den Behör den, unter welchen öffentliche Kunftfammlungen flehen, auf das Nachdrück- lichfte. Zu den dringendflen Bedürfniffen gehören wiffenfchaftliche Kataloge von Gemäldegalerien. Für ihre Anlage haben folgende Normen zu gelten: A. Bei der Katalogifirung jedes einzelnen Kunftwerkes find nachgenannte Punkte zu berückfichtigen: 1. Der Name des Meters, oder, wenn diefer nicht ermittelt werden kann, die Schule und die Entflehungszeit jedes Gemäldes, ift fo zu beftimmen, wie es dem dermaligen Stande der kunftwiffenfchaftlichen Forfchung entfpricht. Diefe Benennung des Bildes hat als keine von der oberften Verwaltungs behörde der betreffenden Gallerie officiell eingeführte zu gelten, fondern der wiffenfchaftlich gebildete Fachmann, dem die Abfaffung des Verzeichntes anzu vertrauen ift, hat diefelbe perfönlich zu verantworten. 2. Dem Namen des Meters find die wichtigften bekannten Daten feines Lebens, Jahr und Ort feiner Geburt und feines Todes, feine Lehrmeifter u. f. w. in gedrängter Kürze, aber mit vollftändiger Benützung der bisherigen Forfchun- gen beizufügen. Ausführlichere Notizen über das Leben des Künftlers auf Grund vonLocal- forfchungen find nur in folchen Fällen am Platze, in denen eine Gallerie zu einer beftimmten Künftlergruppe ein näheres Verhältnis hat. 3- Der Gegenftand des Gemäldes darf nicht mit einem blofsen Titel be zeichnet werden, fondernmufs in einer charakteriftifchenBefchreibungin gedräng ter Form beftehen. Am Beginne jedes Kataloges ift anzugeben, ob die Aus drücke rechts und links heraldifch oder vom Befchauer zu verliehen find. 4- Die Bezeichnung jedes Gemäldes, Name oder Monogramm des Künft lers nebft Datirung ift genau mitzutheilen. Die Wiedergabe derfelben in Facfimile ift nur dann nöthig, wo die Form der Bezeichnung ungewöhnlicher Art oder fonft von befonderer kunftgefchicht- licher Bedeutung ift. In diefem Falle ift das Facfimile nach genauer Durchzeich nung in Originalgröfse zu geben, oder wenn zu grofser Mafsftab der Infchrift diefs nicht thunlich erfcheinen läfst, nach photographifcher Verkleinerung der Durchzeichnung, mit ausdrücklicher Angabe, dafs eine folche vorgenommen worden.