26 Dr. Carl Th. Richter. Wappen, Zeichen und Infchriften anderer Art find gleichfalls zu nennen, refpetftive mitzutheilen, doch auch nur im Falle befonderer Wichtigkeit in Facfi- mile zu geben. 5. Notizen über die Herkunft und die Zeit der Erwerbung, den Preis, die frühere Gefchichte jedes Bildes einfchliefslich des Nachweifes der vorgenommenen Reftaurationen u. f. w. find anzufchliefsen. 6. Die Literatur, welche von dem betreffenden Gemälde handelt, fowie die Vervielfältigungen desfelben find zu erwähnen. 7. Das Material, auf welches ein Bild gemalt, und die Technik, in der es hergeftellt ift, find genau anzugeben. Bei Bildern aus Holz ift z. B. auch die Art des Holzes zu nennen. 8. Die Mafse find, nach Meffung auf der Rückfeite, in dem Meterfyfteme anzugeben. B. Für die Ausftattung der Kataloge und ihre Anordnung im Ganzen ift zu bemerken: 1. Das Format mufs ein handliches fein, zugleich aber hinreichend freien Raum zu Notizen gewähren. Bei der Drucklegung ift durch wechfelnden Satz für möglichft grofse Ueberfichtlichkeit zu forgen. 2. Bei jeder Sammlung find durchlaufende Nummern anzuwenden. Aende- rungen in der Numerirung der einzelnen Bilderfind ohne dringendes Bedürfnifs, ohne vollftändige Reorganifation der betreffenden Sammlungen zu vermeiden. 3. Ob der Katalog entweder a) nach alphabetifcher Ordnung der Meifter* namen, oder b) in kunftgefchichtlicher Folge, oder c) den Localitäten folgend anzuordnen ift, wird von dem befonderen Charakter jeder einzelnen Sammlung abhängen. 4. Die Kataloge müffen in kleiner Auflage gedruckt und zu möglichft nie drigen Preifen, welche nur die Herftellungskoften decken, verkauft werden. Ferner empfiehlt der kunftwiffenfchaftliche Congrefs, auch die Verzeich- niffe von Ausftellungen moderner Kunftgegenftände beffer, als es in Deutfchland und Oefterreich bisher üblich ift, ungefähr nach dem Mufter der officiellen fran- zöfifchen Ausftellungskataloge, einzurichten. Solche Verzeichniffe haben mitzutheilen : 1. Das Geburtsjahr und den Geburtsort, fowie den derzeitigen Wohnort jedes Künftlers, feine Lehrmeifter, refpecftive die Kunftfchulen, die er befucht hat, die Preife, Stipendien und Auszeichnungen, die er empfangen. 2. Neben der Befchreibung oder Inhaltsangabe des Bildes auch das Jahr feiner Entftehung und die Mafse nach dem Meterfyfteme. Genaue Verzeichniffe müffen bei der Eröffnung jeder Ausftellung ausgege ben werden können“. „Der kunftwiffenfchaftliche Congrefs erachtet es für wünfchenswerth, dafs Commiffionen eingefetzt werden, die die Reftaurirung von Gemälden im öffent lichen Befitze in jedem e i n z e 1 n e n F a 11 e anordnen, leiten und überwachen. Diefe Commiffionen haben aus Männern, die die fpeciellen Fachkenntniffe und kunftwiffenfchaftliche Bildung befitzen, zu beftehen. Ohne Kenntnifsnahme diefer Commiffion darf kein in öffentlichem Befitze befindliches Gemälde einer Herftel- lung unterzogen werden. Ferner ift dafür zu forgen, dafs -wenigftens an einer hierzu geeigneten Anftalt eines Staates oder Landes ein öffentlicher Lehrcurs errichtet werde für die kunftwiffenfchaftliche und technifche Ausbildung von Reftauratoren. Als folche Anftalten empfehlen fleh namentlich Akademien, Gallerien und technifche Schulen. So lange diefe Anftalten die nöthigen Lehrkräfte noch nicht aus fleh felbft hervorgebracht haben, wäre dem Bedürfniffe durch das Ausfehreiben eines Preifes für ein auf wiffenfchaftlicher Grundlage ruhendes Lehr buch der Bilderreftaurir- und Confervirkunft entgegenzukommen.“