11 Statuten der Wienerberger Ziegelfabriks- und Ballgesellschaft. I. Zweck, Wirkungskreis, Firma, Sitz und Dauer der Gesell schaft. Kundmachung derselben. §■ 1. Die „Wienerberger Ziegelfabriks- und Baugesellschaft“ ist eine Actiengesellschaft, gegründet zu dem Zwecke, um in den, derzeit im öster reichischen Reichsrathe vertretenen Ländern Ziegel- und Thonwaarenfabriken zu erwerben, zu errichten und zu betreiben, Bau- und Brennmaterialien jeder Art zu erzeugen und zu beschaffen, zur Deckung des eigenen Brennstoffbedarfes, sowie für den allgemeinen Verkehr Steinkohlen-Bergwerke zu erwerben und zu betreiben, wie auch Bauten aller Art zu übernehmen und auszuführen. §• 2. In den Wirkungskreis dieser Gesellschaft gehören folgende Geschäfte: 1. Die Erzeugung und die Herbeischaffung von Bau- und Brennmaterialien jeder Art insbesondere von Ziegeln, Terracotten, Steinen, Kalk, Cement, Bausand, Steinkohlen und sonstigen Brennstoffen, sowohl für die von der Gesellschaft selbst auszuführenden, als auch für fremde Bauten. 2. Die Verfrachtung von Baumaterialien jeder Art für Bauzwecke und die Herstellung oder Erwerbung der dafür nüthigen Transportanstalten aller Art. 3. Der Ankauf von Realitäten und Baugründen, die Abtheilung und Parzel- lirung derselben und deren Wiederverkauf. 4. Die Ausführung von Neubauten, Umbauten und Bauveränderungen jeder Art für eigene und fremde Rechnung, dann die Ausführung von öffentli chen Landes- und Communalbauwerken, sowie die Betheiligung an den selben; — all’ dies unter Beobachtung der für die einzelnen Geschäfts zweige bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. §• 3. Die Gesellschaft führt die Eirma: „Wienerberger Ziegelfabriks- und Baugesellschaft“, und hat ihren Sitz in Wien. §• 4 - Die Gesellschaft nimmt ihren Anfang, sobald nach Erwirkung der be hördlichen Genehmigung die erste Einzahlung von 40% auf das im §. 6 bezeichnete Actien-Capital geleistet, und die handelsgerichtliche Registrirung dieser Statuten erfolgt sein wird. Sie hat so lange fort zu bestehen, bis sie, nicht in Gemässheit dieser Statuten aufgelöst wird.