17 Ausserordentliche General-Versammlungen sind einzuberufen, so oft dies vom Verwaltungsrathe für nothwendig oder zweckmässig erachtet, oder durch die Vertreter von mindestens einem Drittel des eingezahlten Capitales mittelst schriftlicher, dem Verwaltungsrathe zu überreichender Eingabe unter gleich zeitiger Deponirung der betreffenden Actien verlangt wird. Die Einberufung zu den General-Versammlungen ist mindestens dreissig Tage vor dem angesetzten Termine zu veröffentlichen. Die Kundmachung hat den Ort des Zusammentretens und die Gegen stände der Verhandlung zu enthalten und es kann in der General-Versammlung nur über Gegenstände, welche in dieser Weise angekündigt worden sind, giltig Beschluss gefasst werden. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind jedoch Anträge, welche sich bloss als Verbesserungs-Vorschläge zu den vom Verwaltungsrathe gestell ten Anträgen darstellen, sowie auch der Antrag auf Berufung einer ausser ordentlichen General-Versammlung. §. 34. Diejenigen Actionäre, welche bei der General-Versammlung ihr Stimm recht ausüben wollen, haben mindestens zwanzig Stück Actien samrnt Coupon- Bögen längstens 14 Tage vor Abhaltung der General-Versammlung bei der Gesellschaftscassa, oder an jenen Orten, die der Verwaltungsrath zu diesem Zwecke bestimmen wird, zu hinterlegen, und erhalten Legitimations-Karten, welche auf den Kamen lauten, die Zahl der deponirten Actien und der darauf entfallenden Stimmen ausweisen, und nur für die bezeichnete Person oder deren gehörig legitimirten Bevollmächtigten gelten. Der Besitz von je 20 Actien gewährt eine Stimme, und jeder Actionär ist berechtigt, so viele Stimmen abzugeben, als nach diesem Massstabe auf die von ihm deponirten Actien entfallen. Auel} ist jeder Actionär berechtigt, sich bezüglich des ihm zustehenden Stimmrechtes durch einen anderen stimmberechtigten Actionär bei der General- Versammlung vertreten zu lassen. Minderjährige können durch ihren Vater oder Vormund, Curanden durch ihren Curator, Frauen und juristische Personen durch einen Bevollmächtigten vertreten werden, wenn auch diese Vertreter nicht selbst Actionäre sind. §. 35. Zur Beschlussfähigkeit der General-Versammlung ist die Anwesenheit von mindestens zwanzig Actionären, welche zusammen 100 Stimmen zu führen berechtigt sind, erforderlich. Die General-Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmen. Die von dem Vorsitzenden in Gemässheit der von ihm deponirten Actien abgegebenen Stimmen werden mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Beschlussfassung über Anträge auf Vermehrung oder Keduction des Gesellschafts-Capitales, auf Emission von Obligationen, auf Abänderung der Statuten, auf Auflösung der Gesellschaft oder Vereinigung derselben mit einer anderen Actien-Gesellschaft ist erforderlich, dass wenigstens die Hälfte aller Actien bei der betreffenden General-Versammlung vertreten sind und dass eine Majorität von zwei Drittel der Anwesenden diesen Anträgen beistimmt. 2