19 §• 40. Die Anträge, welche stimmberechtigte Actionäre bei der General-Ver sammlung zu stellen beabsichtigen, können nur dann unter die, bei der nächsten General-Versammlung zur Verhandlung kommenden Gegenstände einbezogen und in der Einladung angegeben werden. wenn dieselben spätestens im Monate März bei dem Verwaltungsrathe unter Deponirung der zur Stimmberechtigung erforderlichen Anzahl Actien schriftlich eingebracht worden sind. Der Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen General-Versamm lung bedarf keiner vorhergehenden Ankündigung, sondern kann auch ohne solche in der General-Versammlung gestellt worden. IV. Revisions-Ausschuss. §. 41. Der zur Prüfung der Gesellschafts-Bechnungen bestellte Bevisions-Aus- schuss besteht aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmännern, welche alljährlich von der ordentlichen General-Versammlung aus den, der Verwaltung nicht angehörenden, stimmberechtigten Actionären gewählt werden. Die Ersatzmänner treten nur im Palle der Verhinderung der Mitglieder des Bevisions-Ausschusses, und zwar nach der Beihenfolge der Stimmen, welche sie erhalten haben, in Function. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Loos. §. 42. Der Bevisions-Auschuss hat die Bichtigkeit der abgeschlossenen Jahres rechnungen zu prüfen. Er ist zu diesem Behufe berechtiget, in die Bücher und die ganze Gebahrung der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und von den. Bechnungslegern die nöthigen Aufklärungen abzuverlangen. Er hat seinen Befund der General-Versammlung vorzulegen §. 43. Der in der ersten General-Versammlung gewählte Bevisions-Auschuss hat nicht nur die Bechnung des nächsten, sondern auch jene des abgelaufenen ersten Betriebjahres zu prüfen und ist im Falle des Eichtigbefindens ermäch tigt. dem Verwaltungsrathe darüber das Absolutorium zu ertheilen. V. Bilanz , Gewinnvertheilung, Reservefond. §. 44. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt mit 1. Jänner und endet mit letztem December. Das erste Geschäftsjahr umfasst die Periode von der Constituirung der Gesellschaft bis Ende December 1869. §• 45. Die Bechnungen werden mit Ende December eines jeden Geschäftsjahres abgeschlossen und auf Grundlage eines Inventars nach den Grundsätzen ordent licher kaufmännischer Gebahrung die Bilanz errichtet, welche mit dem Gut achten des Bevisions-Auschusses der General-Versammlung vorgelegt wird. Die in Druck gelegte Jahresbilanz wird acht Tage vor der General- Versammlung im Gesellschafts-Bureau aufgelegt und kann von den stimm berechtigten Actionären in Empfang genommen werden. 2