46 solche Berücksichtig,»«- finden werben, daß sich auch in äußerlicher Beziehung die sächsischen Erzeugnis-, soweit e- deren Natur irgend zuläßt, den andem würdig an die Seite stellen kSnnen. Dresden, dm 28. December 1888. Die A-«i-ßiche U»»AeLtSMgs - Lommisfio». ^ / v' - vr. Weintig. L Bekanntmachung. DaS 2l. Stück deS diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes, enthaltend: Nr. 89., Verordnung, die Bestellung eines Landtagswahlcommiffars betreffend, vom I. December 1853; Nr. 99., Verordnung, über die Bestrafung der Vergehen gegiu die Zsügesetze der durch Handels- und Zoll- Vertrag mit dem Zollvereine verbundenen K K. Oefferreichisthsn Staaten, vom s. December 1853; Nr. 91., Verordnung, die Cautionen der AuswanderungS-Agenten betreffend, vom 6. December 1853; Nr. 92., Verordnung, die Beschleunigung der Einlieferung geisteskranker Personen in die Heilanstalt zu Sonnenstein betreffend, vom 29. November 1853; ist Vri unS eingegangen und wird bis zum 19. Januar 1854 auf hiesigem Rathhause zur Kenntnißnahme öffentlich au-hängen. Leipzig, den 3V. December 1853. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. Bekanntmachung. Der schwierigere und kostspieligere Betrieb der zum hiesigen JohanniShoSpitale gehörigen Sandgrube macht die Er höhung der bisherigen Kies - und Sandpreise, unter Herabsetzung des LehmpreiseS, nothwendig. Wir haben daher folgenden Tarif a) für durch geworfenen Mauer- oder Gartensand: daS Fuder 6 Nar., den Karren 3 Ngr.; k) für Kies: das Fuder 3 Ngr., den Karren 1 Ngr. 5 Pf.; e) für Ufer- oder nicht durchgeworfenen Gand: das Fuder 4 Ngr., den Karren 2 Ngr.; ä) für Tünch-Sand: das Fuder 20 Ngr., den Karren 10 Ngr.; , , e) für Lehm: das Fuder 10 Ngr., den Karren 5 Ngr. festgestellt. Indem wir denselben mit dem Bemerken, daß er von und mit dem 1. Januar 1854 in Kraft tritt, hierdurch bekannt machen, weisen wir zugleich ausdrücklich darauf hin, daß das benannte Material in der Regel nur an hiesige Einwohner, und der Lehm insbesondere blos zur Befriedigung des kleinen Bedürfnisses, mithin nur in kleinen Quanti täten abgegeben, und das Fuder 4 Cubik-Ellen, der Karren 2 Kubik-Ellen gleich geachtet wird. Im Uebrigen bleibt es bei der bisherigen Einrichtung, nach welcher der Verkauf der Marken, welche an den Sand, Werfer-Aufseher abzugeben sind, blos durch den Schlagwärter im Sandthore geschieht, und ist jeder Käufer oder Fuhrmann gehalten, daS erkaufte Material selbst aufzuladen, ohne die in der Sandgrube beschäftigten Arbeiter in Anspruch nehmen zu können. Leipzig, den 28. December 1853. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. Bekanntmachung. Zur Nachachtung für die Betheiligten wird hiermit wieder in Erinnerung gebracht, daß, bei Fünf Lhaler Strafe für jede Zuwiderhandlung, Schnee und Eis aus den Höfen und Häusern nicht auf die Straßen oder öffentlichen Plätze, mit Ausnahme gewisser von uns dazu angewirsener. Stellen, geschafft werden dürfen. Zur Ablagerung von Schnee und Eis sind zur Zeit folgende Orte bestimmt: 1) die Sandgrube hinter der Gasbeleuchtungs-Anstalt, - 2) daS vor dem Dresdner Lhore zur Rechten zwischen der Chauffee und dem Läubchenweg gelegene Stück Feld, 3) der sogenannte Kanonenteich nebst seinen Ufern, 4) der freie Platz an der alten Lehmgrube, längs der Planke deS Platzmann'schen Grundstücks, vor dem Zeitzer Shore, 5) die Wiese hinter dem neuen Lhorhause an der nach Lindenau führenden Chaussee und Ü) die große Wiese im Rosenthal. Zugleich werden die hiesigen Grundstücksbesitzer und beziehentlich deren Stellvertreter auf ihre Verpflichtung: durch Bahnschaufeln bei starkem Schneefall und durch Streuen von Sand, Asche oder Sägespähnen bei Glatteis unverzüglich für Herstellung eines gangbaren Fußwege- läng- der Straßenfronte ihrer Grundstücke zu sorgen, mit dem Bedeuten aufmerksam gemacht, daß wegen jeder Vernachlässigung dieser Obliegenheiten der Schuldige Fünf bi- Zwanzig Lhaler Strafe zu gewärtigen hat. Leipzig, den I. Januar 1854. Der Rath -er Stadt Leipzigs Koch. Schleißner.