Tageblatt und Anzeiger. ^ 14. Montag den 14. Januar. Bekanntmachung. Der Ersatz für die im jetzigen Jahre bei der Reiterei auSgemusterten oder sonst in Abgang gekommenen Dienstpferde — ohngefähr 250 Stück — soll wiederum aus freier Hand erkauft werden. Der Einkauf findet in Dresden bei der Reit anstalt und in Borna auf dem Markte am LS. Februar künftigen Jahre- und folgende Tage statt. Alle Diejenigen, welche Pferde zum Ankauf bringen wollen, haben von nachstehenden Bedingungen Kermtniß zu nehmen. 1) Der Einkauf geschieht in den namhaft gemachten Garnisonorten sowohl an dem genannten Tage, als an den folgenden Montagen, Dienstagen, Donnerstagen und Freitagen, von früh 8 Uhr an, durch eine au- Reiter- officieren und einem Roßarzte bestehende Commisston. 2) Diese Commisston entscheidet, welche der vorgeschlagenen Pferde brauchbar erscheinen und mithin angenommen werden könne«. 3) Jedes zu erkaufende Pferd soll a) zwischen 5 und 7 Lahre alt, ^ V i «Wrfitn» tt «in« 4 Zoll (va»d»«ß, »ach D«M»»r <ttr) h»ch, e> L»«t »d« «okch, 4) »tstmtz «w fehzrechet^ so wie regelmPig Gebaut sein. 4) Hengste, tragende Stuten und Pferde mit abgeschlagenen Kchwikrzen werden nicht gekauft, dagegen wird auf Farbe und Abzeichnung keim AückHhl genommen: - ^ 5) Köker werden in der Regel nicht, und nur dann gekauft, wenn da- Pferd übrigen- von besonder- guter Be schaffenheit und der Preis angemessen ist. 6) Der Verkäufer hat sich sofort zu erklären, ob er da- Pferd für den von der Commisston geborenen Preis über lassen will oder nicht. 7) Die erkauften Pferde werden sofort bezahlt und von dem Militair übernommen. 8) Für jede- erkaufte Pferd werden außer dem Kaufpreise 10 Ngr. Halftergeld gewährt, wogegen der Verkäufer eine Stn'ckhalfrer nebst Strick mit dem Pferde zu übergeben hat. 0) Kommen innerhalb der nächsten vier Wochen, vom Tage de- Kaufe- an gerechnet, an Len erkauften Pferden Hauptfehler (rotzig, staardltnd, dämpfig, dumm) zum Vorschein, so sind die Verkäufer gehalten, die betriff* »den Pferde zurückzunehmen und brauchbare, dem Kaufpreise angemessene dafür zu geben oder den Kaufpreis wieder zu erstatten. Dasselbe gilt von Kokern, wenn das Koken verschwiegen worden ist. Wer ein Pferd zum Verkauf stellt, übernimmt dadurch stillschweigend zugleich die vorstehenden Ver- blndlichklken. 1V) Pferde, welche mit einem vorübergehenden Uebel behaftet, übrigen- aber brauchbar find, können nur unter der Bedingung angenommen «erben, daß der Verkäufer die Herstellung garantirt und, bis solche erfolgt ist, da- Kaufgeld inne läßt. Erweisen sich dergleichen Pferde Innerhalb der mit der Einkaufs-Commission veriinbarten Frist als unbrauchbar, so hat fie der Etgenthümer auf seine Kosten aus der Garnison, in welcher ste sich be finden, abholen zu lassen. Dresden, den 27. Drcember 1855. Kriegs - Wkiwifkeriu». Rabenhorst. ^ Keilpflng, S. Im Monat December 1855 erhielten das hiesige Bürgerrecht: Heer Deutrich. Gustav Adolph, Archtwkt. Herr Dreßler, Heüwich Bernhard, Advocat. iser, Johann Friedrich, Hausbesitzer. - Buch, August Friedrich, Hausbesitzer. «he, Heinrich August, Schuhmacher. - Pompper, Nestor Hermann, vr. pdil. und Hausbesitzer. Franz Theodor, Kramer. - Bretter, Carl Adolph Franz, GlaSwaarenhanoler. - Baufeld, Carl LoNiS, Lohnturscher. - Krauß, Julius Ludwig, Reoacteur. - Jentzsch, Carl Friedrich Ehregott Ludwig, Preßhesmfabrt-a«. - Kassel, Johann Andreas Heinrich Christian, Schneider.