Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger Ostermefse beginnt den ^ V. April und endigt mit dem LS. April. 2) Während dieser drei Wochen können alle inländische, so wie die den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker, ohne einige Beschränkung von Seiten der hiesigen Innungen, öffentlich hier feil halten und Firmen auShängen. 3) Gleiche Berechtigungen haben alle andere ausländische Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel, so wie das ArrShängen von Handelsfirmen, auch aller und jeder sonstiger äußerer, die Stelle der Firmen vertretender Merkmale des Verkaufs, allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 50 Thaler verboten. 5) Jedoch ist zur Auspackuna und Einpackung der Maaren die Eröffnung der in den Häusern befindlichen Meßlocalien in der Woche vor der Böttcherwoche und in der Woche nach der Zahlwoche gestattet. 0) Jede frühere Eröffnung, so wie spätere Schließung eines solchen VerkaufslocaleS wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedesmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, mit einer Geldstrafe von 25 Thaler» belegt. 7) Allen ausländischen, den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten nicht angehörigen Professionisten und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlauten bis zum Auslauten der Messe, mtt ihren Artikeln seil zu halten gestattet. 8) Eben so bleibt daS Haußren jeder Art und das Jeilhalten der den ZollvereinSstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten nicht angehörigen jüdischen Kleinhändler auf die Meßwoche beschränkt. Für letztere werden die jüdischen Feiertag«, welche in die Meßwoche fallen, durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt. 9) Was endlich den, auch auswärtigen Spediteurs, unter gewissen Bedingungen allhier nachgelassenen Betrieb von MeßspeditionSgeschäften betrifft, so verweisen wir deshalb auf das von unS unter dem 20. Oktober 1837 erlassene Re gulativ, die Betreibung deS Speditionshandels allhier betreffend. Leipzig, den 23. Februar 1856. Der Flash her Stadt Leipzig. Koch. Vermiethung. ES soll die in dem vormals Schl etter'sehen Hause Nr. 728 in der PeterSstraße befindliche vierte Etage nebst Zu behör anderweit von Johannis 1856 an, mittels MeistgebotS auf drei und nach Befinden auf mehr Jahre vermiethet werden und ist hierzu Sonnabend der LL. Marz d. I. terminlich anberaumt worden. Miethlustige haben sich daher gedachten Tage- Vormittags um LS Uhr bei der Rathsstube anzumelden, ihre Ge bote zu thun und weiterer Resolution, wobei sich der Rath die Auswahl unter den Licitanten, so wie jede sonstige freie Verfügung vorbehält, sich zu gewärtigen. Leipzig, den 10 Marz 1856. De- Rath- der Stadt Leipzig Finanzdeputation. Seths Christus kam zu unS herab Von dem Himmelsthrone, Ward ein Mensch, stieg in das Grab, Tod ward ihm zum Lohne. Christ, lenk' heute Herz und Sinn Rach der Sünder Heiland hin. Denn der große LeidenSheld, Seinem Gott ergeben. Blutet für die sünd'ge Welt, Muß im Tode beben! Seine letzte, edle That War, daß er für Feinde bat. man e. Was der Wahn an mir gethan, Richte nicht so strenge, Blick' mit deiner Gnade an Die gefall'ne Menge. Ja, ich Hab' auch Sünder lieb, Drum, mein Vater, ach vergieb. Seht der Menschheit treusten Freund Rach dem Thale wallen, Wo die Wehmuth um ihn weint, Heiße Thränen fallen. Josaphat, BegrLbnißort, Sieh, dein Heiland leidet dort.