Leipziger Tageblatt und Anzeiger. 172. Freitag den 20. Juni. 1856. Bekanntmachung. DaS Namen - Verzeichniß derjenigen Herren Studirenden, welchen durch Verordnung de- Hohen Ministerium- de- CultuS und öffentlichen Unterricht- vom 5. Juni 1856 Stipendien oder Gratifikationen gnädigst conferirt worden, ist in dem Convicte und an dem äußern schwarzen Brete angeschlagen und kann auch in der Expedition de- Universität--Gericht- ' eingesehen werden. Leipzig, den 20. Juni 1856 Die Ephoren der Königlichen Stipendiaten daselbst. Bekanntmachung. Die stetige Erweiterung unserer Stadt durch neue Anbaue machte eine Revision unserer Bekanntmachung vom 14. August 1843, da- bei dergleichen Anlagen zu beobachtende Verfahren betreffend, unabweisbar noihwendig. In deren Folge sind in dem «üb D nachbefindlichen Regulative, die neuen städtischen Anbaue und die Regulirung der Straße« betreffend, vom K. Juni d. I. die hierauf bezüglichen, von jetzt an geltenden Bestimmungen zusammengestellt worden. Nachdem nun diese- Nß-ulativ die Bestätigung der Königlichen StaatSregierung erhalten hat, machen wir dasselbe hierdurch zur NachachtMiL bekannt. Leipzig, den 14. Juni 1856. Der Rath der TtE Leipzig. Koch. O - Regulativ, die neue« städtischen Anbaue nnd die Regulirung der Straßen betreffend. Mit Genehmigung der Königlichen Kreis-Direktion sind von uns über das bei neuen städtischen Anbauen zu beobachtende Ver fahren und die Verhältnisse solcher Anbaue zur Stadtgemeinde, so wie bezüglich der Regulirung bereits vorhandmer Straßen folgende Bestimmungen getroffen worden. s 1 Besitzer von Feldern, Wiesen, Gärten oder sonstigen noch unbebauten Plätzen haben, wenn sie diese- Areal mit einzelnen Häu sern oder mit zusammenhängenden Häuserreihen und Häusergruppen bebauen wollen, mag solche- nach vorgängiger Parzellirung und Veräußerung einzelner Trennstücke von deren Erwerbern oder auf eigene Rechnung des Eigenthümers des Stammgrundstückes geschehen sollen, zuvörderst einen das Bauprojekt ausreichend darstellenden, die Baufluchtlinie der auf dem zu bebauenden Areal aufzuführenden Gebäude, die Abtheilung der Parzellen, so wie die Richtung der nöthigen Verbindungswege, die freien Platze u. s. w. nachweisenden Plan zur Prüfung und Genehmigung bei dem Rache als Entwurf in 50 lithographirten Exemplaren einzureichen. Die Genehmigung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1) Jede vom gesammtm Areal abgetrennte Parzelle ist einzuftiedigen und gleich allen städtischen mkt Vermachung versehenen Grundstücken während der Nachtzeit verschlossen zu halten. 2) Die Straßen sind in der vom Stadtrach ^u bestimmenden Richtung und Ausmündung anzulegen. 3) Dm Hauptstraßen ist in der Regel eine Breite von 3V Ellen, den Nebenstraßen eine solche von 24 Ellen zu geben. 4) Jede Straße ist mit Schleußen zu versehen, deren Anlage, Bauart, Länge, Aus- und Einmündung nach der Oertlich- keit und sonst einschlagenden Verhältnissen vom Rache bestimmt wird. 5) Die Straßen sind so zu planiren und in ein solches Niveau zu bringen, wie dies für jede einzelne vom Rache besonder- vorgeschrieben wird. 6) Die Fahrstraßen sind zu pflastern oder nach Befinden des Rath- in festen, mit steinernen Unterlagen versehmen chaussee mäßigen Zustand zu bringen. 7) An beiden Seiten der Straßen sind gepflasterte Tagerinnen herzustellen. 8) An beiden Seiten der Straßen sind Trottoirs in der vom Rache zu bestimmenden Breite anzulegen. 0) DaS zu Erbauung von Spritzenhäusern oder Behältnissen für Feuerlöschgeräthschaften, so wie da- zu Thorhäusern er forderliche Areal H ohne Entschädigung an die Stadt zu überlassen. 10) Außer dem zur Straßmanlage erforderlichen Areal ist auch da- nach dem festgestellten Bebauungspläne zu Anlegung freier, öffentlicher Plätze erforderliche Land, sobald eS vom Rache für nöthig erachtet wird, ohne Entschädigung an die Commun abrutretm. 11) Oeffentliche Brunnen sind in der vom Rache zu bestimmenden Zahl, Art und Stellung anzuleam. 12) Die erforderlichen Brücken und Stege sind, nach dem Ermessen de- Rath-, von Stein oder Eisen herzustellm. 13) Läng- der Stadtgrmze ist außerhalb der Stadtplanke ein Areal von 10 Ellen Breite unentgeltlich und unbenützt zum Wege liegm zu lassen. »»» » 0 ^ f.' !1i