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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 02.09.1856
- Erscheinungsdatum
- 1856-09-02
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185609029
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18560902
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18560902
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1856
- Monat1856-09
- Tag1856-09-02
- Monat1856-09
- Jahr1856
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 02.09.1856
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^ 246 Anzeiger. Dienstag den?. September. 1856. Bekanntmach««g. Zur Feier des ConstitulionSfesteS in diesem Jahre wird am 4. September früh 8 Uhr in den beiden Hauptkirchen Gottesdienst stattsinden. Demselben wird '/,7 Uhr ein dreimaliges Abblasen der Melodie „Run danket alle Gott" von den beiden Hauptthürmen und von 7 Uhr an das Lauten mit allen Glocken vorangehen. Auch wird von der Communaigarde früh um 6 Uhr Reveille stattsinden. Leipzig, den SO. August 1856. Der Rath der Stadt Leipzig. - Koch. Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger MichaeliSmeffe beginnt den SS. September und endigt nzit dem 18. October. 2) Wählend dieser drei Wochen können alle inländische, so wie die den Zollverein sstaaven und den K. K. Oesterreichüschen Staaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker, ohne einige Beschränkung von Seiten der hiesigen Jncklngen, öffentlich hier feil halten und Firmen att-hängen. S) Gleiche Berechtigungen haben alle andere ausländische Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel, so wie das Aushängen von Handelsfirmen, auch aller und jeder sonstiger äußere^ die Stelle der Firmen vertretender Merkmale des Verkaufs, allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bi- zu 6V Lhaler verboten. 5) Jedoch ist zur Aus Packung und Einpackung der Maaren die Eröffnung der in den Häusern befindlichen Meßlocalien in der Woche vor her Bottcherwoche und in der Woche nach der Zahlwoche gestattet. 6) Jede frühere Eröffnung, so wie spätere Schließung eines solchen Verkaufslocales wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedesmal, selbst bei der ersten Zuwiderhiandlung, mit einer Geldstrafe von 25 Lhalern belegt. 7) Allen ausländischen, den Zollvereinsstaaten und den K. K Oesterrrichischen Staaten nicht angehörigen Profefsio nisten und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meß wo che, also vom Einlauten bis zum Auslauten der Messe, nnt ihren Artikeln feil zu halten gestattet. 8) Eben so bleibt das Hausiren jeder Art und das Fßilhalten der den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterrrichischen Staaten nicht angehörigen jüdischen Kleinhändler auf die Meßwoche beschränkt. Für letztere werden die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt. 9) Was endlich den, auch auswärtigen Spediteurs, unter gewissen Bedingungen allhier nachgelassenen Betrieb von Meßspeditionsgeschäften betrifft, so verweisen wir deshalb auf das von uns unter dem 20. October 18S7 erlassene Re gulativ, die Betreibung des Speditionshandels allhier betreffend. Leipzig, den 14. Juli L8H6. Der Rath her Stadt Leipzig. Beraer. Die Sackertare. Dritter Artikel*). (Bergt. Nr. ritt u. 2/V.) Am Schluß des vorigen Artikels wurde die Beseitigung aller Lebensmitteltaxen für wünschenswerth erklärt, 1) um der Autorität des Gesetzes und der Obrig keit willen,. 2) im Interesse der Co.nsumenten, also des ganzen Publikums, und 3) aus Rücksicht auf die Fortentwickelung der betref fenden Gewerbe. Diese Puntte bedürfen noch einer weiteren Ausführung und Begründung. Au 1. Eingangsweise ist bemerkt worden, Ln wie weit noch ein Gebot dieser Polizeitaxen bAeht. Diesem Gebote entspricht der faktische Zustand kr keiner Weise, indem man bald die eiye, bald die andere dieser Laxen aufgehoben ob« suspendirt, oder all- *) Eingegan-en den <0. August. g mälig hat einschlafen lassen, je nachdem man aus principiellen Gründen oder aus einzelnen zufälligen Erfahrungen den Einfluß der freien Concurrenz würdigen gelernt hatte. Dieser von der be stehenden Vorschrift abweichende Zustand kann so nicht fortdauern, da es nicht in dem Belieben der einzelnen Behörden liegen kann, darüber zu entscheiden, ob und in wie weit sie eine Verordnung als in Kraft bestehend anerkennen wollen oder nicht; aus diesem Grunde müssen daher alle jene Taxen fallen, oder alle und zwar durchgreifend eingehalten, beziehentlich wieder einaeführt werden. Letzteres ist mit Rücksicht auf die Autorität der Behörden nicht möglich; denn es ist nachgewiesen, daß sie außer Stande sind, richtige Taxen zu entwerfen und ihre Ausführung zu überwachen. Zu L. Die unbestreitbare Wahrheit, daß die Concurrenz allein den richtigen Preis für eine Waare feststellt, ist bei allen anderen als dm jetzt noch unter polizeiliche Ueber- wachung gestellten Gewerben so vollkommen anerkannt, daß auch die entschiedensten Vertheidiger der noch übrig gebliebenen Polizei- taxeu eine Ausdehnung derselben nicht mehr bevorworten mögen; eine Bau-, Kleidertaxe rc. würde man geradezu für lächerlich er-
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