Leipziger Tagematt und Anzeiger. 255. Donnerstag den 11. September. 1856. Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger MichaeliSmeffe beginnt den SV. September und endigt mit dem 18. Detober. 2) Während dieser drei Wochen können alle inländische, so wie die den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker, ohne einige Beschränkung von Seiten der hiesigen Innungen, öffentlich hier seil halten und Firmen aushängen. 3) Gleiche Berechtigungen haben alle andere ausländische Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel, so wie das Aushängen von Handelsfirmen, auch aller und jeder sonstiger äußerer, die Stelle der Firmen vertretender Merkmale des Verkaufs, allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 5V Lhaler verboten. 5) Jedoch ist zur AuSpackung und Einpackung der Maaren die Eröffnung der in den Häusern befindlichen Meßlocalien in der Woche vor der Bottcherwoche und in der Woche nach der Zahlwoche gestattet. 6) Jede frühere Eröffnung, so wie spätere Schließung eines solchen Verkaufslocales wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedesmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, mit einer Geldstrafe von 25 Thalern botegt. 7) Allen ausländischen, den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten nicht angehöriaen Professionisten und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Eiulauten b»S zum Auslauten der Messe, mtt ihren Artikeln feil zu halten gestattet. 8) Eben so bleibt das Hausiren jeder Art und daS Feilhalten der den ZollvereinSstaaLen und den K. K. Oesterreichischen Staaten nicht angehörigen jüdischen Kleinhändler auf die Meßwoche beschränkt. Für letztere werden die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt. 9) Was endlich den, auch auswärtigen Spediteurs, unter gewissen Bedingungen allhier nachgelassenen Betrieb von MeßspeditionSgefchästen betrifft, so verweisen wir deshalb auf das von uns unter dem 2V. Oktober 1837 erlassene Re gulativ, die Betreibung des Speditionshandels allhier betreffend. Leipzig, den 14. Juli 1856. Der Skath der Stabt Leipzig. Berger. Bekanntmachung. Alles Feilhalten mit Maaren in den nach Taucha zu gelegenen Orten und Fluren des Unterzeichneten KreiSamtS an dem auf den 15. dieses MonatS fallenden Tauchaer Jahrmärkte wird hiermit bei Strafe und mit dem Bemerken verboten, daß Zuwiderhandelnde weggewiesen und zur Verantwortung und Strafe werden gezogen werden. Kreisamt Leipzig, am 1. September 1856. Bei Abwesenheit des Kreisbeamten unterzeichnet von EoeeiuS, ^ct. j. Schilling. Bekanntmachung. Bei der zufolge unserer Bekanntmachung vom 29. vor. Mon. heute stattgefundenen AuSlsosung von acht Schuld scheinen der unverzinslichen Anleihe zum Neubau des hiesigen Armenhauses wurden die Nummern B8, SS, «1, «4, «1, 18, 8S und 8« gezogen ; wegm der Rückzahlung wird den Inhabern der betreffenden Schuldscheine weitere Mittheilung zugehcn. Leipzig, am 16. September 1856. Das Armenbireetorium. Bekanntmachung. Zum Besten der hiesigen Armen wird Gonnabend de« 1L d. M. das Urbild des Tartüffe auf dem Stadltheater aufgeführt werden. Wir empfehlt» diese Vorstellung angelegentlichst der wohlwollenden Theilnahae de» Publicum und bemerken, da- Herr Wilhelm Lücke zun. (Firma I. E. Lücke) dir Güte haben wird, drm Caffrn- geschäft stch zu unterziehen und daß Bestellungen aus Billel» an der Theatercaffe angmommen werden. Leipzig, den I«. September I8b«. Da» Armendirectorinm.