1 I Auze i g — 2«3 <! 1 . —— —— Fveitag den 19. September. SSiSSSWWSWSNSä 1856. Bekanntmachung rrsdner Journal enthaltenen Hülfei Unter Bezugnahme auf den in dein Dresdner Journal enthaltenen Hülferuf des Königlichen Ministerium des Innern vom 15. d« M« erklärt die Unterzeichnete KreisssDirection sich hiermit bereit, Gaben für die vom Brandnnqlück Betroffenen in Adorf, sei eS in Geld oder BekterdungSgegenstanden und Naturalim, anznnrbmen und weiter zu befördern. Leipzigs de« 16. September 1856. j ? /n ?! . 7 I! l.. Bekanntmachung. NLdAche KSrrigttehe Kreis - Direction. Stimmet. Friedrich. - . - —^ ',s-. Koch. Leipzig 7-7-7- Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger MlchaeltSmesse beginnt den ' '"LS. SepteGber und endigt mit dem 18. O-tober. 2) Während dieser drei Wochen können alle inländische, so wie die den LoUveoeinSOaaten und den K. K. Oesterreichischea Staasen angehörenden Fabrikanten und Handwerker, ohne einige Beschränkung von Seiten der hiesigen Innungen, öffentlich hier fett halten und Firmen anshängen. 3) GkeichkBerechtigungen haben alle andere anSlfiNdische Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorbedachter dreiwöchentlicher Feist bleibt der Handel, so wie das Aushängen vvtt Handelsfirmen, auch aller und jeder sonstiger äußerer, die Stelle der Firmen vertretender Merkmale deS Verkaufs, allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis -u 56 Lhaler verboten. 5) Jedych ist zur AuSpackuna und Einpackung der Maaren die Eröffnung dex m den-Häusern befindlichen Meßlocalien in der Woche vor der Bottcherwoche und in der Woche nach der Zahtwoche gestattet. 6) Jede frühere Eröffnung, so wie spätere Schließung eines solchen Verkaufslocales wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedesmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, mit einer Geldstrafe von 25 Lhalerrr belegt. 1) Allen ausländischen, den Aollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten nicht angehövigen Pvofe-fsionisteu und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlauten bis zum Auslauten der Messe, mtt ihren Artikeln feil zu halten gestattet. 8) Eben so bleibt das Haufiren jeder Art und das Feilhalten der den Zollvereinsstaaten und denK. K. Oesterreichischen Staaten nicht angehörigen jüdischen Kleinhändler auf die Meßwoche beschränkt. Für letztere werden die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Aahlwoche ersetzt. v) Was endlich de«, auch auswärtigen Spediteurs, unter gewissen Bedingungen allhier nachgelassenen Bettieb von MeßspeLitionSgeschäften betrifft, so verweisen wir deshalb auf das von uns unter dem 26. Oktober 1837 erlassene Re gulativ, die Betreibung deS SpeditionShandelS allhier betreffend. Leipzig, kn 14. Juli 1856 7 Der Rath der Stadt Leipzig. 7/ 7 Berger. ,. » < . . > - < > . ... > ., öffentlichung über die im Gutachten enthaltenen Zahlenverhältniffe nähere Erkundigungen etnziehm.' Beide Anträge wurden unterstützt. Gegen dm v. d. Crone- schm erklärte« sich namentlich Adv. Anschütz, vr. Heine und St.qV. 8-rsnz. Sie hielten ein, baß die Angaben des Aus- schuffes auf dm Refultatm der dem Eoüegium mirgethettten, justi- firirte» Rechnungen beruhten und also in ihren Aahlm keinem Zweifel unterliegen könnm. Nach Schluß der Debatte, auf welchen St.*V. Müller Lngetraaen hatte, und nach einigen Schlußworten de- Berichterstatters Vr. Heine, fa«d der Kl irrg arische Antrag Annahme, der Anttag des St.-V. v.. d. Lrone wurde dagegen mit überwiegender Stimmenmehrheit abgelehnt. Vtrhandbwge« der Stadtverordnete vq« A»g»st iss«. s,!'. ^ !: -r -nu diese» Gutachtm- wie- St.-V. vr. Heynr« gkeit hjn, g-e EinuahMquellm der Stadt nach Möglichkeit zu öKrfn, ynd n-MMlich auch die städtischen Wal- irchy «ntsorechendm Ausbeute zu »e des AuSsch, rm u-schusse- wurden ein- dungen zu emer ihrem bringen. — SLmmtl aig angenammm. »ieraus^beitnaaztt Gt.-B. Kliugrr, da« »orgettag'n« Au«- sch^tachM d«Wndi, Z>w» Abdruck »u hring«,, Während G«.-P. N. k. Yr,-ntr«- d«r »En» «Sg« vor her««- - V