und Anzeiger. ^ 314. Sonntag den 9. November. 1856. Bekanntmachung. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 16. November 1853 bringen wir hierdurch wiederholt m Erinnerung, daß die Verkäufer von Kohlen und CoakS verpflichtet sind: 1) gehörig geaichteS Gemäß in ihren Niederlagen und Verkaufslocalen zu halten, 2) jedem Käufer auf Verlangen Kohlen und CoakS mit diesen Gemäßen zuzumessen, 3) ihren mit der Ablieferung derselben an die Käufer beauftragten Leuten ein geaichtes Gemäß (mindestens ein halbes ScheffelmaaH) mitzugeben, damit auf Erfordern die abzuliefernde Quantität sofort zugemessen werden kann. Jede Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften wird unnachsichtlich mit einer Geldbuße von Eine« Thaler und nach Befinden höherer Strafe geahndet werden und machen wir die Inhaber der Kohlengeschäfte unter allen Umständen für ihre Leute verantwortlich. Um übrigens den Käufern, welche sich von der Richtigkeit des MaaßeS der ihnen gelieferten Kohlen sichere Ueberzeugung zu verschaffen wünschen, dies möglichst zu erleichtern, haben wir Veranstaltung getroffen, daß nicht nur, wie schon zeitber, der auf dem Fleischerplatze am Kohlenabladeplatze stationirte verpflichtete Kohlenmeffer auf Verlangen jeder Zeit mit seinem Gemäße zum Nachmessen gegen die Gebühr zugezogen werden kann, sondern solches von jetzt an ans Ver lange« aneh durch die am dtaschmarkt slationirten Chaisentraaer mit dem ihnen zuaetheilten Gemäß «nentgeldltch geschehen wird. Leipzig, den 1. November 1856. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. Bekanntmachung. Im Monat Oktober d. I. sind wegen nachstehender wohlfahrtSpolizeiUcher Vergehen Strafen oder Bedeutungen aus- echen gewesen. Leipzig, am 3. November 1856. Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. G. Mechler. t) Straßenverunreinigungen und sonstige Ordnungswidrigkeiten beim Räumen der Privet- und Senkgruben, so wie beim Abfahren des Düngers 5. 2) Sonstige Straßenverunreinigungen beim Kohlenabladen, Schuttfahren rc. . 3. 3) Ausgießen von Flüssigkeiten, Herabwerfen von Gegenständen aus den Fenstern auf die Straße u. dergl. m. . . 2. I) Ausschütten von Asche/ Ruß, Hcherben, Bauschutt u. s. w. auf die Straßen überhaupt, ingleichen von Kehricht außer halb der Kehrzeit (Markttags Nachmittags zwischen 2 und 4 Uhr) und Liegenlaffen von Kehricht, Geströhde u. s. w. außerhalb dieser Zeit 16. 5) Unterlassenes Kehren der Straße innerhalb der vorgeschriebenen Zeit (Markttags Nachmittags zwischen 2 und 4 Uhr) . 8. 6) Versperrung oder Hemmung der Passage auf Straßen, Trottoirs und Fußwegen durch Stehen- und beziehentlich Lieaen- lajsen von Wagen, Karren, Kisten, Schutt, Sand und dergl. mehr, Aufstellen von leeren Wagen, beim Befrachten der Wagen, so wie durch Ausschlagen von Verkaufsständen und Aushängen oder Aussehen von Wagenkasten rc. 28. 7) Ordnungswidriges Passiren der Trottoirs und Fußwege mit umfangreichen Gegenständen, Wagen und dergl. . . 16. 8) Vorschriftswidriges Anbringen von Doppelfirmen 3. S) Aussehen von Blumentöpfen u. dgl. vor die Fenster ohne vorschriftsmäßige Vermachung durch Eisenstäbe oder Holzgitter, mel. die Fälle, in denen dergleichen Gegenstände auf die Straße herabgefallen 1. 1ü) Fahren mit angespannten Zughunden 1. II) Unbeaufsichtigtes und ordnungswidriges Stehenlaffen bespannter Wagen oder Schleifen aus der Straße . . . 9. 12) Kahren mit Rollwagen ohne Polster unter der Schrotleiter oder schneller als im Schritt 6. 13) Benuhung vorschriftswidrig construirter Rollwagen . 1. 11) AuSklopftn von Teppichen an anderen als den hierzu angewiesenen Plätzen 1. 15) Manael und ordnungswidrige Beschaffenheit von Aschengruben 6. 16) Tabakrauchen in Stallen, Werkstätten und anderen feuergefährlichen Orten, ingleichen Betreten von dergleichen Räum lichkeiten mit brennender Cigarre oder Pfeife 23. 17- Unvorsichtiges Gebühren mit Feuer, Licht und Asche, insbesondere in feuergefährlichen Lokalitäten, und Bewohnen derselben 8. Id- Fordern oder Berechnen der Preise nach alten oder guten Groschen 12. IS) Conrraventioven der Fiacres Md concessionirten Einspänner 19. 20) Verschiedene andere wohlfahrt-polizeiliche Eontraventionen 3. Smnmn 171.