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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 14.11.1856
- Erscheinungsdatum
- 1856-11-14
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185611147
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18561114
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18561114
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
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- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1856
- Monat1856-11
- Tag1856-11-14
- Monat1856-11
- Jahr1856
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 14.11.1856
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Anzeiger. SIS Freitag den 14. November. 185«. * » Leipzig, dm 13. November. Der heutige Geburtstag Ihrer Majestät der Königin wurde durch eine heute früh von den ver einigten Mustkchören der hiesigen Garnison ausgeführte Reveille gestiert. --- Leipzig, dm 13. Nov. Dem Advocat Schrey wurde gestern Abend von der 10. Compagnie der Communalgarde, welcher er 25 Jahre lang angehört und zuletzt bi« vor Kurzem als Haupt mann vorgestanden hat, ein in einer werthvollen Stutzuhr bestehende- Geschenk verehrt. Die gedachte Compagnie hatte sich Behufs der feierlichen Überreichung des Geschenkes im Schützenhause zu einem Festesten vereinigt, zu welchem sich der Commandant und Vice- Commandant der Communalgarde, die Commandanten des 1. und 4. Bataillons, mehrere Chargirte und Gardisten anderer Com pagnien, so wie namentlich eine große Anzahl früherer Mitglieder der 10. Compagnie eingefunden hattm. DaS Fest, während dessen dem Gefeierten die unzweideutigsten Beweise der Liebe und Achtung, welche er allgemein genießt, zu Theil wurden, verlief in äußerst heiterer und gemüthlicher Weise und legte ein neues glänzendes Aeug- niß ab von dem unter der hiesigen Communalgarde herrschenden echt kameradschaftlichen Sinne. -7- Aeber die Wuchergesetze. (Aus der N. Pr. Zeitung.) Ueber die Aufhebung der Wuchergesetze schweben jetzt, wie gestern auch die officiöse „Preußische Correspondenz" gemeldet hat, vorbereitende Berathungen. Die Frage ist von so großer Bedeutung, daß wir zu einer freie» Besprechung derselben in unserem Blatte durch die nachstehenden Bemerkungen gern Veranlassung geben. Es möchte schwer sein, vom rein principiellen Standpuncte au« sich für die Wuchergesetze zu erklären. Wer Geld ausleihen will, wird eben so berechtigt sein, die deSfallsigen Bedingungen zu stellen, als der, welcher Geld sucht, und es ist eine jetzt wohl nicht mehr bestrittene Thatsache, daß die Staatsverwaltung durch nichts nachtheiliger auf die Entwicklung kommerzieller Verhältnisse einwirkt, «US durch ein Berühren, bez. Beschränken derselben im Wege der Gesetzgebung. Es wird fernerweit auch anzuerkennen sein, daß die zur Zeit bestehenden Wuchergesetze umgangen werden können und täglich mannichfach umgangm werdm, indem theils nicht volle, theils nicht baare Valuta gewährt wird. Es muß sich daher im Principe jedenfalls empfehlen, eine Gesetzgebung zu be seitigen, welche zu derartigen Umgehungen gewissermaßen auffordert, ohne dieselben verhüten oder auch nur hinterher überall zur Be strafung bringen zu können. Endlich sei auch hier noch nebenbei des gegenwärtigen AustandeS insofern als eines abnormen, also principlosen gedacht, als den beiderseitigen Cdntrahenten, dem Darleiher wie dem Borger, das Recht der gegenseitigen freien Vereinbarung über dm Zinssatz inner halb bestimmter Grenzen, d. h. bi- zu dem gesetzlich gestatteten Maximum freisteht. Können diese jetzt über die Stipulirung von 3l/,, 4 oder 4»/, pCt. conttahiren, so wird nicht wohl abzusehen sein, weshalb ihnen nicht auch gestattet werden sollte, über höhere Zinssätze sich zu vereinigen. Andererseits darf indessen doch nicht verkannt werden, daß e- fich nicht äo lox« ksronä» (b. h. über ein zu gebendes Gesetz), sondern cke lege lala (über ein gegebene«) handelt; daß es sich fragt, ob es gerathen ist, ein Gesetz zu beseitigen, welches nun einmal seit einer sehr langen Reihe von Jahren besteht, und unter dessen Einwirkung sich die mannichfachsten Verhältnisse gebildet bez. consolidirt haben. Gerade damit diese so wichtige Frage all seitig geprüft werde, möchten wir auch auf einige Bedenken aufmerksam machen. Der Grund und Boden, d. h. die Landwirthschaft klagt in dm letzten Jahren und allerdings mit Recht über Mangel an Capitalien. Diese entziehm sich der Placirung in Hypotheken auf Landgüter oder dem Personalcredit des Landwirths vorzugsweise um deshalb, weil sie sich industriellen Unternehmungen und zwar solchen zuwenden, wo dem placirten Capital ein größerer Gewinn Ln ge setzlicher Weise erwächst als bei einfachen Darlehnsgefchäften. Wenn nun allen diesen industriellen Unternehmungen, die jetzt dem capitai- suchenden Landwirthe Concurrenz machen, noch sämmtliche Dar lehnsgeschäfte hinzutreten, so steht zu fürchten, daß auch noch mehrere Capitalim einer soliden Beleaung in sicherer Hypothek sich entziehm werden. Es wird sehr in Frage kommm, ob die Sucht auf höherm Gewinn, d. h. bei Darlehnsgeschäften die Sucht nack- höherem Zinsfuß, nicht der Rücksicht auf höhere Sicherheit sehr bedeutend den Rang ablaufen wird. Eine Beseitigung der Wuchergesetze würde also zunächst die jetzt ohnehin schon bestehende Schwierigkeit, Geld auf Hypothek zu erhalten, noch bedeutend steigern. Hiervon aber abgesehen, wird eine kaum au-bleibende Folge, wenigsten- für die ersten Jahre de- UebergangeS, die sein, daß die sämmtlichen jetzt bereits ausge liehenen Hypotheken - Capitalien im Zinsfüße sehr bedeutend ge steigert und bei dem Mangel der Einwilligung des Schuldner- Werden gekündigt werden. In welche Noch alsdann der Realcredit kommen wird, liegt auf der Hand. Eben so wkrd nicht zu ver kennen sein, daß die Aufhebung der Wuchergesetze unausbleiblich auch auf den bisher bestehenden Zinsfuß aller öffentlichen Pa piere, besonders der Staatsanleihen und der landschaftlichen Creditscheine (Pfandbriefe) zurückwirken muß. Grade dieser Zinsfuß fand seine Regelung bisher in zwei Factoren, in der Sicherheit und in dem gesetzlich zulässigen Maximalsatze des Zinsfußes; dieser letz tere Regulator wird aber dann gänzlich beseitigt. Weiter ist zu erwägen, daß der Ankauf der Landgüter alsdann kaum noch in anderer Weise möglich sein wird, als gegen sofortige baare Zahlung der qesammten Kaufsumme; hiervon muß aber eine Entwerthung des Grundstücks selbst die Folge sein. — Endlich wird die Frage nicht zu übersehen sein, auf wie hoch die Nutzung eines der eigentlichen Landwirthschaft bestimmten Grundstückes zu veranschlagen sei. Wir glauben sehr reichlich zu rechnen, wenn wir den reinen Ertragswerth mit 5 pCt. annehmen. Ein nicht von dm äußersten Bedrängnissen betroffener Landwirth wird hier nach Capitalien überhaupt in seine Landwirthschaft gar nicht verwen den können und dürfm, wmn er sie höher als mit S Ct. verzinsen soll. Daß hiergegen einzelne Ausnahmen geltend gemacht werden könnm, wird eingeräumt; diese werden in sehr günstiger Lage oder in sehr großm industriellen Unternehmungen zu suchen sein. ES steht aber doch gar sehr in Frage, ob es für die Landwirthschaft ein erwünschter Zustand ist, sie immer mehr auf da- Gebiet der Industrie oder gar der gewagten Gpeculatkon hinüber zu drängen. Sollte aber ein solcher Erfolg nicht zuaegeben werden, so wird doch kaum bestritten werdm können, daß dem praktischen Land wirthe, der in Zukunft mit Capitalim arbeiten muß, die er mit
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