Leipziger Tageblatt und Anzeiger 13. Dienstag den 13. Januar. 1852. Bekanntmachung, das Einpacken der Maaren in Meßbuden betreffend. Die in unserer Bekanntmachung vom 29. April 1850 getroffene Bestimmung, wonach am letzten Tage der Messe (mithin in gegenwärtiger Neujahrsmeffe den 14 d. M.) spätestens bis Nachmittags 4 Uhr das Einpacken der Waaren in den Buden beendigt und letztere selbst völlig geräumt sein müssen, bringen wir hiermit zur Nachachtung in dieser Messe mit dem Bemerken in Erinnerung, daß Zuwiderhandlungen gegen diese im wohlfahrtspolizeilichen Interesse gebotene Vorschrift unnachsichtlich werden bestraft werden. ^ ^ Leipzig den 12. Januar 18L2 Der Ruth der Stadt Leipzig. Berger. Bekanntmachung. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 1. dieses Monats (Nr. 339, 343, 347 des Leipziger Tage blattes von 18b>) finden wir uns veranlaßt, im Betreff der beim Verkaufe von Kohlen und andern trok- kenen Waaren in hiesiger Stadt zu gebrauchenden Gemäße fernerweit Folgendes zur Nachachmng hier mit bekannt zu machen: 1) Gemäße, welche vom Boden aus nach oben spitz zulaufen, dürfen nicht geführt werden. 2) Außer cylindrisch geformten ist lediglich die Führung solcher Gemäße gestattet, welche vom obern Rande nach dem Boden spitz zulaufen. Doch darf auch hierbei der Unterschied des größten und kleinsten Durchmessers nicht mehr betragen, als: beim ganzen Scheffel 2 Zoll, - halben - 1 - - Viertel und der Metze */r Aoll. 3) Der Durchmesser cylindrischer und der kleinste Durchmesser konischer Gemäße, insoweit letztere nach Vor stehendem statthaft sind, darf nicht kleiner sein, als: beim ganzen Scheffel 27 Zoll, - halben - 21 - - Viertel - 16 - bei der Metze 10 - 4) Alle Gemäße müssen dem Inhalte nach richtig und mit deutlich erkennbarem, durch Abnutzung nicht ver wischtem Rathsstempel versehen sein. Die Stempelung geschieht bei der Expedition des Marstalleb nach vorgängiger Prüfung mittelst der daselbst befindlichen Normalmaaße und gegen die übliche Gebühr, b) Alle den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechenden, in Verkaufs- oder Geschästslocalen oder an Ver kaufsständen sich vorfindenden, zum Messen von Kohlen oder andern trockenen Waaren bestimmten Gemäße unterliegen der Confiscation, und es werden deren Inhaber außerdem unnachsichtlich in Geld- oder Gefang- nißstrafe genommen werden. Leipzig den 30. December 18b1. Der Rath der Stadt Leipzig. Sc Berger. ichleißner. Bekanntmachung. ^ Die Herren Inhaber von Meß- und laufenden Conten werden von Unterzeichnetem Haupt-Steuer-Amte hiermit aufmerksam gemacht, daß die Duplikat - Certificate oder an deren Stelle Certificat - Verzeichnisse über die in der laufenden Neujahrmeffe verkauften Warenposten spätestens Donnerstag den IO. Januar u. Abends « Uhr, an welchem Lage der Abschreibungs-Termin für selbige abiäust, an die Conto-Buchhalterei, woselbst Formulare zu oben gedachten Verzeichnissen in Empfang genommen werden können, einzm eichen sind. Leipzig, den 12. Januar 1852. Königliche-Haupt-Steuer-Amt. ArmenVesen mit Hinblick auf Staat und Kirche. Ehalmers*) und sein Werk ist ein Hoffnungsbild für die weitere staatliche und kirchliche Entwickelung und zugleich ein sicherer Degführer in solch« Zukunft. *) Der Schottländer vo. Thomas Ehalmers versuchte e», in Glasgow eure Armenpflege auf eine tüchtige kirchliche Organisation -u gründen; So gut als in England hätte in Deutschland solche kirchliche Armenpflege nicht nur an dem Staate und seiner verkehrten Armen gesetzgebung, sondem auch an der zerrissenen und um alle lebendige e- scheiterte aber dessen Versuch nach achtzehnjährigen glänzenden Proben an den Armengesetzen, weil er deren Abänderung und Anpassung an die von ihm aufgeüelltrn Grundsätze nicht erlangen konnte.