Leipziger Tageblatt und Anzeiger. -»S 54. ----- Montag den 23. Februar. 1852. Bekanntmachung, die Reinhaltung der Straßen betr. Häufig vorkommende Ordnungswidrigkeiten lassen eS nothwendig erscheinen, die wegen Reinhaltung der hiesigen Straßen und öffentlichen Plätze früher von uns getroffenen noch gültigen Bestimmungen, wie solche nachstehend zusammen- geftellt sind, aufS Neue bekannt zu machen und einzuschärfen. 1) Jeder Hausbesitzer hat dafür zu sorgen, daß der längs der Straßenfronte seines Grundstücks befindliche Theil der Straße bis zur Mitte derselben mindesten- drei Mal wöchentlich und zwar an jedem Markttage in den Nach mittagsstunden von 2 bis 4 Uhr rein gekehrt werde. 2) Bei trockener Witterung ist, zu Verhütung des StaubeS, vor und bei dem Kehren die Straße gehörig mit Wasser zu besprengen. 3) Nur an den vorstehend unter 1) bemerkten Lagen und Stunden dürfen auS den Häusern Kehrigt und sonstige Abgänge an Stroh, Papier, Lumpen und dergleichen auf die Straße geschüttet werden. Dagegen ist es völlig unstatthaft, Asche, Bauschutt, Kacheln, Auster- und Muschelschalen, Steine oder Scherben zu den Kehrigthaufen zu bringen. Die Hausbesitzer, beziehentlich Stellvertreter derselben haben bei eigener Verantwortung darauf zu sehen, daß auch von den übrigen Hausbewohnern diesen Anordnungen nicht zuwider gehandelt werde. 4) Wenn außer der regelmäßigen Kehrzeit beim Auf- und Abladen oder beim Ein- und Auspacken von Maaren oder Meubles auf der Straße Stroh, Heu und dergleichen verstreut worden, so ist Solches sofort nach beendigter Arbeit bei Seite zu schaffen. Laffetbe gilt ns» Schutt-, Sand- und Eedhanfen, welche behufs der Abführe auf die Straße gebracht werden; wogeaen Schnee oder Ei- überhaupt nicht aus den Häusern und Höfen auf die Straße geschafft werden dürfen. 5) Jeder Grundstücksbesitzer, in den Vorstädten eben so wie in der inneren Stadt, ist verpflichtet, bei Schneefall durch Bahnschaufeln und Kehren, bei Glatteis durch Streuen von Sand, Asche oder Sägespähnen den Fuß weg länßS der Straßenfronte seine- Areals gehörig gangbar zu erhalten. Ber fernerer Nichtbeachtung dieser Vorschriften haben in jedem Falle Die, welchen dabei etwas zur Last fällt, un fehlbar Geld- oder Gefängnißstrafe zu gewärtigen. Leipzig den 14. Februar 1852. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. >. . - - ------ .. >. . -- - - . Bekanntmachung. In Gemäßheit deS h. 13 der akademischen Gesetze, nach welchem die Wohnungskarten der Studirenden allhier all jährlich einmal gegen andere dergleichen umgetauscht werden sollen, werden die gedachten Herren Studirenden hiermit unter der in dem beregten hphen enthaltenen Verwarnunaaufgefordert, ihre Wohnungskarten längstens bis zu Gnde de- Monat- Februar d. I. in der Expedition des UniversitätS-GerichtS zu produciren und sich des Umtausches derselben gegen neue dergleichen zu gewärtigen. Hierbei wird ihnen zugleich bemerklich gemacht, daß vom Ersten März dS. JrS. an die bisher auSgefertigten Wohnungskarten ihre Gültigkeit gänzlich verlieren und zur Legitimation in irgend einer Art nicht weiter dienen. Leipzig, den 2 Februar 1852 Da- Univerflt-t-- Gericht daselbst. vr. E. Morgenstern, Univ-Richter. postulirt und von der zweiten Kammer bewilligt worden. An fol gende Stelle deS Deputationsberichts: „Für eine Parallelifirung der Arbeitsthä'tiakeit der Bezirk-appellation-gerichte und de-Spruch- colleglum- zu Leipzig, welche S. SS de- jenseitigen Bericht- an scheinend bezweckt werde« soll) haben der Deputation gmügmde Unterlagen nicht Vorgelegen, um ste weit« vexssolam zu können," anknüpfend, bemerkte Herr v. König, dchß die Leistungen der hier genannten Behörden die größte Anerkennung verdienten, sowohl der Kahl der Arbeiten nach, att auch in Rücksicht aufderen Gehalt, wobei zugleich nicht zu übersehen sei, daß da- Spruchcollegium wesentlich auf dm Ertrag seiner Sportelgelder angewiesen wäre. Dm Bezirk-avpellations-mchten seien an sich schon eine Menge zeitraubende Geschäfte zugewiesm. Seine Meinung gehr dahin. Land t » g. Skzste Kammer. (18. öffentliche Sitzung dm 21. Februar.) Die Wglßrande enthielt nichts von allgemeinerem Interesse, und wurde nach dem Bortrage derselben sofort zur Tagesordnung üder- «HW. Auf derselben befand sich die Berathung und Beschlus- upg über Abtheilung 0 de- ordentlichen Staat-bedarf-, da- eparrrment der Justiz betreffend. Eine eigentliche Debatte eil de- Bericht- fand nicht statt, liche Debatte ^ enehmigt bet Position IS nebst Kanzlei und Sportelfi-calat on 14 für da- Oberappellationsgericht Vft Position IS sittd 102,275 Thlr. über dm allgemeinen wurdm ohne für da- JNsttzm