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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 27.02.1852
- Erscheinungsdatum
- 1852-02-27
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185202277
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18520227
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18520227
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1852
- Monat1852-02
- Tag1852-02-27
- Monat1852-02
- Jahr1852
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 27.02.1852
- Autor
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Leipziger Tageblatt und Anzeiger. M 58. Freitag den 27. Februar. 1852. Bekanntmachung, die Reinhaltung der Straßen betr. Häufig vorkommende Ordnungswidrigkeiten lasten eS nothwendig erscheinen, die wegen Reinhaltung der hiesigen Straßen und öffentlichen Plätze früher von uns getroffenen noch gültigen Bestimmungen, wie solche nachstehend zusammen gestellt sind, aufs Neue bekannt zu machen und einzuschärfen. 1) Zeder Hausbesitzer hat dafür zu sorgen, daß der längs der Straßenfronte seines Grundstücks befindliche Theil der Straße bis zur Mitte derselben mindestens drei Mal wöchentlich und zwar an jedem Markttage in den Nach mittagsstunden von 2 bis 4 Uhr rein gekehrt werde. 2) Bei trockener Witterung ist, zu Verhütung des StaubeS, vor und bei dem Kehren die Straße gehörig mit Wasser zu besprengen. p v * v S) Nur an den vorstehend unter 1) bemerkten Tagen und Stunden dürfen aus den Häusern Kehricht und sonstige Abgänge an Stroh, Papier, Lumpen und dergleichen auf die Straße geschüttet werden. Dagegen ist es völlig unstatthaft, Asche, Bauschutt, Kacheln, Auster- und Muschelschalen, Steine oder Scherben z, den Kehrichthaufen zu bringen. Die Hausbesitzer, beziehentlich Stellvertreter derselben haben bei eigener Verantwortung darauf zu sehen, daß auch von den übrigen Hausbewohnern diesen Anordnungen nicht zuwider gehandelt werde. 4) Wenn außer der regelmäßigen Kehrzeit beim Auf- und Abladen oder beim Ein- und Auspacken von Maaren oder Meubles auf der Straße Stroh, Heu und dergleichen verstreut worden, so ist Solches sofort nach beendigter Arbeit bei Seite zu schaffe«. Dasselbe gilt von Schutt-, Sand- und Erdhaufen, welche behufs der Abfuhre auf die Straße gebracht werden; »o-egen Schnee oder EiS überhaupt nicht aus den Häusern und Höfen auf die Straße geschafft werden dürfen. 5) Jeder Grundstücksbesitzer, in den Vorstädten eben so wie in der inneren Stadt, ist verpflichtet, bei Schnrefall durch Bahnschaufeln und Kehren, bei Glatteis durch Streuen von Sand, Asche oder Sägespähnen den Fuß weg längs der Straßenfronte seines Areals gehörig gangbar zu erhalten. Bei fernerer Nichtbeachtung dieser Vorschriften haben in jedem Falle Die, welchen dabei etwas zur Last fällt, un fehlbar Geld- oder Gefängnißstrafe zu gewärtigen. Leipzig den >4. Februar 1852. Der Skath der Stadt Leipzig. Koch. Landl a g sv erh and lung en. Zn der Sitzung der zweitm Kammer vom 17. Februar wurde da- Finanzministerium durch Herm Abg. Emmerich über die Motivm und dm Thatbestand einer Finanzoperation unsers Mini steriums interpellirt, mit dem Anführen, daß jene Maßregel in mehreren sächsischen Blättern und unter andem auch in Nr. 36 der Neuen Preußischen Zeitung eben nicht in zarter Weise besprochen worden sei und daher eine Mittheilung der Regierung hierüber im Interesse der Staatsregierung wie in dem der Steuerpflichtigen liege, da hierdurch gewiß jedes irrige Urtheil seine Berichtigung find« werde. Diese Interpellation wurde in der Sitzung der zwei te« Kammer vom 23. Febr. durch den Vorstand des Finanzmini steriums, Herm Staatsminister Behr, beantwortet, welcher sich im Wesentlichen wie folgt aussprach: Die betreffende Interpellation sei in öffentlicher Sitzung und mit «usdrücklicher Bezugnahme auf das Interesse der Steuerpflich tig»» geschehe«, und er (der Herr Fmangminister) jederzeit bereit, von Amtliche» Maßregeln, die von ihm selbst ausgegangen, Rede und Antwort zu geben, habe daher geglaubt, dieselbe auch in öffent licher Sitzung beantworten zu müssen und zwar aus der nämlichen Mckficht auf das Interesse der Steuerpflichtigen, die er bei dieser Maßregel vorzugsweise im Auge gehabt zu haben sich bewußt sei. Zur Sache selbst übergehmd müsse er zuvörderst, wiewohl sehr un gern, daran erinnem, daß die sächsische Finanzverwaltung in der letzten Zeit zweimal in dem Falle gewesen sei, Defecte in ihren untergebenen Caffen wahrzunehmen, nämlich einmal im Bauzahl amte und einmal in der HauptstaatScasse, infolge welcher Unfälle, wie er eS nennen müsse, noch jetzt bei dem Bauzahlamte ein De- fect von nahe an 40,000 Thlr. und bei der HauptstaatScasse ein Defect von circa 104,400 Thlr. schwebe. Er glaube, daß kein Be wohner Sachsens, der sich für das Wohl und Wehe des Vater landes interessire, diese Nachrichten ohne große Betrübniß aufae- nommen habe; allein doppelt schmerzlich müßten solche Vorfälle für alle die Personen sein, die der Finanzverwaltung selbst auge hören, und am allerschmerzlichsten für ihn als deren Vorstand, gleichviel ob jme Vergehen in die Zeit seiner Amtsführung fiel« oder nicht. Hiemach werde man eS erklärlich finden, daß er fich unablässig mit dem Gedanken beschäftigt habe, ob es nicht möglich sei, diese Defecte in irgmd einer Weife zur Erledigung zu bringe«, ohne daß dadurch den Steuerpflichtigen irgend welche Opfer ange- sonnen würde«. Wi« sich von selbst verstehe, habe er hier vcht an eine Spekulation gedacht, sondern einen andem Ausweg auftzufin- den gesucht, der sich ihm auch zuletzt dargeboten habe. Jeder gute Hausvater werde gewiß darauf Bedacht nehmm, daß er theils für die laufmdm Ausgaben, theils für unvorherge sehene Fälle einen gewissen Cassenbestand habe, wenn er nicht sei nen Credit bloßstellen wolle, und er werde dies um so mehr thun müssen, wenn die Möglichkeit vorliege, daß unerwartete Ausgaben kommen könnten. Je größer der Hausstand, je größer werde der
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