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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.03.1852
- Erscheinungsdatum
- 1852-03-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185203055
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18520305
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18520305
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1852
- Monat1852-03
- Tag1852-03-05
- Monat1852-03
- Jahr1852
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.03.1852
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Leipziger Tageblatt und Anzeiger. 65. Freitag den 5. MLrz. ,, ,, ,e Die Prämien der Zeitversicherungen sind für 1000 Pfd. St. auf 1 Monat 5 Sh., auf 3 Monate 10 Sh., auf 6 Monate 16 Sh., auf 1 Jahr 1 Pfd. St., und für 200 Pfd. St. Versiche rung auf 1 Jahr 5 Sh. Der Besitzer eines solchen Billets kann unbeschadet der Gültigkeit der Versicherung auf allen Eisenbahnen im ganzen Königreich reisen und in jeder Wagenclaffe fahren. Die Versicherungsgarantie erstreckt sich nur auf die Unglücks fälle während der Reise auf der Eisenbahn, nicht auf diejenigen, welche den Reisenden während des Transports von und nach der Bahn oder beim Uebersetzen von einer Bahnlinie zur andem auf Dampfbooten oder Fahren treffen sollten. Im Fall er innerhalb jener Grenzen durch Verunglückung sein Leben verliert (Totalscha den), wird die volle Versicherungssumme an seine Erben binnen drei Monaten nach dem Unglücksfall geleistet. Erleidet er nur eine körperliche Verletzung (Partialschaden), so empfängt er einen dem Grade der Verletzung und der Größe der Versicherungssumme ent sprechenden Theil der letztem, sobald die Gesellschaft genügende Ueberzeuguna von der Verletzung und der dadurch bedingten Gül tigkeit der Versicherung erlangt hat. Bei Meinungsverschiedenheit über die Größe der zu leistenden Vergütung zwischen der Gesell schaft und dem Beschädigten entscheidet darüber ein Schiedsgericht, über dess« Zusammensetzung die Parlaments acte die nahem Be stimmungen enthält. Außer diese» allaemetnm Versicherungen werden noch besondere Versicherungen für besondere Zwecke und Verhältnisse abgeschlossen. Postbeamte, welche regelmäßig die Postzüge begleiten, so wie Viehhändler und Viehtreiber, die mit dm Dichzügen fahren, wer den zu einer Prämie von 1 Pfd. Gt. jährlich mit 500 Pfd. St. versichert. Wenn diese Leute durch Berunalückung auf der Eisen bahn «ine körperliche Verletzung erleiden, so empfangen sie bis -u ihrer Herstellung eine wöchentliche Unterstützung von 2 Pfd. St., in keinem Fall jedoch mehr als zusammen 100 Pfd. St.,> es sei denn, daß sie durch die Verletzung unfähig zur femeren Besorgung ihrer Berufsgeschäfte geworden wärm, in welchem Fall ihnen ein verhältnißmäßiger Theil der Versicherungssumme ausbezahlt wird. Für die VergnüaungSpartieen (exeursion truiv8) werden be sondere Billets zu 2 D. auf eine Versicherungssumme von 200 Pfd. St., für die Hin- und Rückfahrt giltig, ausgegeben. Während die englischen Lebensversicherungsanstalten Lokomotiv führer, Heizer, Bahnwärter rc. in der Regel gar nicht oder doch nur zu hohen Extraprämien versichern, erstreckt jme Anstalt ihre Versicherungen auch auf Eisenbahnbeamte aller Art, und versichert diejenigen höhem GradeS zu den gewöhnlichen Prämien, indem sie denselben dafür noch die Befugniß einräumt, so weit es die Be sorgung amtlicher Functionen erfordert, auf der Locomotive mitzu- Passagier-Versicherungen auf Eisrnbahneü. Vor einiger Zeit war in öffentlichen Blättern zu lesm, daß sich zum Zweck der Versicherung von Reismden für den Fall der Ver unglückung auf der Eisenbahn in England besondere Versicherungs- Gesellschaften gebildet hätten und von dem Publicum häufig benutzt würdm. Wir sind in der Lage, über den Gegenstand Folgmdes zu berichten: Bis jetzt besteht nur eine einzige Anstalt dieser Art in England, die Railway Paffengers Affurance Compagny in London, gegrün det auf ein Actimcapital von 1 Million Pfd. Sterl. und bestätigt durch besondere Parlamentsacte vom Jahre 1849 (l2 et 13 Vieio- ria eap. 40). Sie übemimmt gegen entsprechende Prämien ledig lich die Gefahr der Verunglückung auf den Eisenbahnen in Eng land, Schottland und Irland, und gewährt Jedem, welcher auf einer dieser Eisenbahnen reist, die Gelegenheit, für den Fall tödt- licher Verunglückung seinen Erben ein bestimmtes Capital, für den Fall der Erleidung einer nicht tödtlichen Verletzung aber sich selbst eine verhältnißmäßige Entschädigung zu sichern. Um dem Publicum die Benutzung dieser Art von Versicherun- a« möglichst zu erleichtern, ist die Anstalt mit dm Eisenbahnge- jellschaftt» ihres Vaterlandes in Verbindung getreten und hat die DßweichWMg getroffen, daß Bersicherungtzdillets zugleich mit dm Fahrbillets auf den Stationm gelöst werde» könnm. Die von ihr gewährten Versicherungen sind zweierlei Art: Zeitversicherunam (Pe- rtodical Assurances) und Kinzeksahrtversicherungen (Single Journey AffuranceS). Erstere erstrecken sich auf alle Fahrten deS Versicher ten während der bestimmten Zeit, letztere nur auf die einzelne Fahrt, für welche die Versicherung gmommen wurde. Die meiste Be nutzung finden die Einzelfahrtversicherungen. Die Prämim für dieselben sind ohne Rücksicht auf die Länge der Fahrt lediglich nach der Wagenclaffe abDestuft, in welcher der Passagier fährt, und be tragen sur die Passagiere: 1. Classe 3 Pence, 2. ,, 2 ,, 3 „ 1 ,/ Es wird dafür eine feste sich gleichbleibende Versicherung ge währt, und zwar den Passagieren 1. Classe eine Versicherung von 1000 Pfd. St., 2. ,, ,, ,, ,, 500 3. ,, ,, ,, ,, 200 so daß sich die Prämie für die 1. Classe auf >/,„ pr. Mille, 2- ,, ,, */eo ,, ,, der Versicherungssumme berechnet. Man hält also in England die! fahren. Bedienstete niederm GradeS, wie Locomotivfuhrer, Heizer, Gefahr, auf der Eisenbahn zu verunglücken, für um so größer, je I Bahnwärter rc. werden zu besonder» Prämim versichert, öerm niedriger die Wagenclaffe ist, welche der Reisende benutzt. Höhe von der jedesmaligen Übereinkunft mit der bettelnden Ge- Die Bersicherungsbillets werden in diesen Fällen zugleich mit I fellschast abhängt. Da die Anstalt ohne bereitwillige Mitwirkung dm Fahrbillets und auf dieselbe Ausdehnung der Fahrt wie letztere! der Elsmdahngesellschasten nicht bestehen kann, so hat fie Ursache, ausgegeben. Die Länge der Fahrt bedingt für die Höhe der Prä-1 den Beamten der letztem besondere Bortheile und Erleichterungen mte so wenig einm Unterschied, wie der Umstand, ob die Fahrt! zu gewährm. sich auf dm Bahnen einer einzigen oder mehrerer Gesellschaften er-1 Dies sind die wesentlichsten Einrichtungen und Bedingungen strecke. Doch gilt das Versicherungsdillet nur für die Hinfahrt, I der obm genannten eigenthumlichen Versicherungsanstalt, die von nicht für die Rückfahrt, auch wenn flch das Fahrbillet auf letztere I dem reisenden Pudlicum schon vielfach benutzt wird. Wmn auch erstrecken sollte, sondern für diese muß ein neues Versicherungsdillet I in England das Gesetz besteht, daß in den Fällen, wo sich auf gelöst werden, wenn die Versicherung während derselben in Kraft! Eisenbahnen durch die Schuld der Bahnbeamtm ein Unglück er- verdleiben soll. I eignet, alle davon bettoffenen Reifenden verhältnißmäßige Entschä-
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