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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 10.03.1852
- Erscheinungsdatum
- 1852-03-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185203101
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18520310
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18520310
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1852
- Monat1852-03
- Tag1852-03-10
- Monat1852-03
- Jahr1852
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 10.03.1852
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Leipziger Tageblatt und 7.1 Anzeiger. 70. Mittwoch den 10. März. 1852. Bekanntmachung. DaS von Herrn vr. Carl Klien, weiland ^ur. krok. orä., HofaerichtSrath und Domherrn gestiftete sogenannte Sächsische Constitutions-Stipendium, welches als Preis für die als beste erkannte Ausarbeitung eines hiesigen Studirenden über ein gestelltes Thema ertheilt wird, ist dermalen zu vergeben. Au diesem Behuf ist folgende Aufgabe gestellt worden: Heber den Begriff des Volks und die Wichtigkeit einer richtigen Feststellung dieses Begriffs für die Staatslehre. Indem diese Aufgabe hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, werden alle diejenigen Studirenden, welche an der Be werbung Theil zu nehmen gedenken, «igleich aufgefordert, die Arbeiten deutlich geschrieben und versiegelt mit der Aufschrift: Preis bewerbung, auch mit einem auf daS Couvert gebrachten Motto versehen, femer ein mit dem gleichen Motto bezeichntes, den Namen deS Verfassers enthaltendes versiegeltes Couvert bis zum 31. Marz 1852 in der Universitäts-Canzlei gegen einen Empfangschein abzugeben. Auf spätere Eingaben kann keine Rücksicht genommen werden. Leipzig den 10. December 1851. Der akademische Senat daselbst. I). Friedrich Adolph Schilling, d. A. Rector. Landtag. Zweite Kammer. (30. öffentliche Sitzung am 8. März.) Außer mehrern Jaadpetttiomn und einer Petition um Fortbau der Eisenbahn enthielt die Hauptregistrande auch ein t, den Gesetzentwurf «egm rheitweiser Abänderung tzee Vorschriften m §. SS de- Gesetzes vom 6. November 18« -der die Grund- und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend. Tagesordnung: Fortgesetzte Berathung des Gesetzentwurfs, die Erwerbung und den Verlust des Unterthanenrechts im Königreiche Sachsen betreffend. Es kamen §tz. 16—27 zur Berathung und resp. Genehmigung, die Schlußabstimmung aber mußte wegen Aussetzung der Beschluß fassung über die §§. 20 und 21 bis nach Erledigung dieses Punktes >t werden. »iernächst nun wurde zur Berathung des Gesetzentwurfs, einige Zusätze zum Heimathsgesetze vom 26. November 1834, ingleichen zum Erläuterungsgesetze vom 12. Octbr. 1840 betreffend, veilschritten. Die Deputatton bemerkt, daß sich daS HeimathSgesetz vom 26. November 1834 im Allgemeinen als zweckmäßw und den praktischen Bedürfnissen entsprechend bewährt habe. Von selbst «chsr leuchte ein, da^ nr« gesetzliche Bestimmungen über das Un- st die Nrthweudigkeit herbeiführten, gleichzeitig ent- sätze zum HeimathSgesetze in Wirksamkeit treten zu bei den Verhandlungen der ersten Kammer augeregte ob nicht die sich datdietende paffende Gelegenheit zu benutzen «mst» wäre, um alle das HeimathSrecht betreffenden gesetzlichen Bestimmungen, welche nach dem von der StaatSreaierung vorge- Khls-M« Verfahren künftig in drei verschiedenen Gesetzen enthalten fein werden, in ein Gesetz zusammenzufaffen und zu diesem Äehufe eine formelle Umarbeitung deS HeimathSzesetzeS vom 26. Novem ber 1864, Agteichm de- ErläuterungSgeseheS vom 12. Oktober 1840 vaezuuehmen, glaubte die Deputatton aus formellen und praktischen Gmuden nicht bejahen zu dürfen, zumal auch von Seiten der GtaatSreaienmg bereits die Auficherung ertheilt worden sei, daß biim Erlaß deS gegenwärtigen Gesetzes zugleich ein anderweiter, die Uchrrsicht erleichternder Abdruck der angezogmen ältern Gesetze " ltet werden solle, wodurch die Handhabung dieser einander ergänzenden Gesetze wesentlich erleichtert werdm wird. Md dm Gesetzentwurf selbst, so mthält derselbe fast durch gängig solche Bestimmungen, welche sich aus den das Unterthanen- recht betreffenden gesetzlichen Dispositionen von selbst ergeben. An der kurzen allgemeinen Debatte betheiligten sich Herr Abg. Heyn, welcher den Wunsch aussprach, daß die zuletzt erwähnte Zusicherung der Staatsreaieruna recht bald in Erfüllung gehen möge, Herr Abg. v. Nostih-Drzewiecki, welcher es bedauert, daß nicht eine ganz neue Redactton deS HeimathSgesetze- stattge funden, so wie der königl. Commissar Herr Geh. Rath Kohl schütter, welcher gegen den vorhergehenden Sprecher bemerkt, daß die vorstehenden Zusätze zum Heimathsgesetze lediglich durch das eben berathene Gesetz, das sächsische Unterthanenrecht betreffend, hervorgerufen worden seien und eine praktische Schwierigkeit für die Behörden durch die vorliegenden Zusätze nicht erwachsen würde. Bei der Schlußabstimmung über den ganzen Gesetzentwurf, die Zusätze zum Heimathsgesetze betreffend, erhielt derselbe gegen 2 Stimmen die Genehmigung der Kammer. Schulgeld. (Tingesendet.) In Nr. 35 d. Bl. deutete der Artikel über „Prozeßsteuer" dar auf hin, daß man hier und da auch den Wunsch ausgesprochen habe, von Bezahlung deS Schulgeldes befreit zu werden. Da es jedoch der Mühe werth sein dürfte, diese Frage zur weitern Be sprechung vor dem größem Publico anzuregen, so möge es der geehrten Redactton gefallen, die nachstehenden flüchtigen Andeu tungen in ihre Spalten aufzunehmen, damit vielleicht von anderer Seite die Sache noch gründlicher beleuchtet werde. Es ist eine nicht wegzuleugnende Wahrheit, daß der natürliche Mensch sich so weit zur Trägheit hinneigt, daß ohne Anregung von Außen und ohne Zwang bald das ganze Menschengeschlecht bei seinem vorherrschenden Hange zur Sinnlichkeit, Rohheit und Ge- waltthätigkeit verwildern und alle Cultur aus der Welt verschwin den würde. Au gegenseitigem Schuhe sind daher bekanntlich die Menschen in den Staatsverband zusammengetreten. Durch gegebene Gesetze wird diese oder jene Handlung erst straf bar. Ohne alle Gesetze müßte uns Alles erlaubt sein, und ohne sie würde, wie bei den Thieren, nur der Instinkt und die rohe körperliche Gewalt gelten. Für den Menschen als vernünftiges gottä'hnliches Wesen giebt eS aber außer dm Staatsgesetzen noch die höher« Gesetze der Re-
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