Leipziger und Anzeiger. ^ si. Mittwoch dm 31. März. 1852. Bekanntmachung, einige Bestimmungen der allgemeinen Firmen- und Procura-Ordnung vom 28. Juli 1846 betreffend. In der neuern Zeit sind mehrfach Uebertretungen der in der allgemeinen Firmen- und Procura-Ordnung vom 28. Juli 1846 enthaltenen Vorschriften zu unserer Kenntniß gekommen, weshalb wir die nachstehenden Bestimmungen derselben hierdurch in Erinnerung bringen. I. Die Begründung eines kaufmännischen Wechsel-, Maaren-, Speditions-, CommissionS- oder Fabrikgeschäfts, mit Einschluß des Buch- und des Kunsthandels, verpflichtet zur Anzeige der Firma, unter welcher, und der Personen, von welchen und für deren Rechnung dasselbe geführt werden soll, und eine gleiche Verpflichtung findet statt, wenn Geschäfte nach ihrer Errichtung in ein Geschäft der gedachten Art übergehen, oder wenn in Bezug auf bestehende Firmen oder deren Inhaber später Veränderungen Vorgehen. - Diese Anzeige ist bei der Obrigkeit zu bewirken, welche an dem Orte, wo das Geschäft seinen Sitz hat, die Gewerbs- polizei verwaltet. Ist der Betrieb eines Geschäfts an mehrere inländische Orte vertheilt, so ist der Ort als der Sitz des Geschäft- zu betrachten, von welchem aus dasselbe geleitet wird. U. Die unter Nr. l. gedachte Anzeige ist insbesondere zu bewirken: 1) bei Begründung eines neuen Geschäfts, bei Errichtung eines Zweiggeschäfts am dritten Orte (Commandite), bei Uebernahme einer bereits bestehenden Firma, bei Veränderung der bisherigen Firma und bei dem Eintritte «euer genannter Lheilnehmer, von sämmtlichen Inhabern der anzunehmenden oder fortzufükrenden Firma, beziehendlich mit Einschluß der neu eintretendon Theilhaber, bevor Ga- ne«k OwsthEft erstffnet Wird, der ne«e Gesellschafter eintritl^ oder von der nenen Firnen Gebrauch gemacht wird, Circulare erlassen werden, oder sonst eine Bekanntmachung erfolgt; 2) wenn ein Geschäft aufgegebrn wird, Gesellschaften sich trennen, oder einzelne Theilhaber austreten, von sämmtlichen bisherigen Lheilnehmern sofort, nachdem dieL geschehen ist, und ehe die Der- Lnderung durch Circulare oder auf andere Weise öffentlich bekannt gemacht wird; 3) wenn der Inhaber einer Firma oder einer der mehreren Inhaber derselben stirbt, ersteren Falls von den Erben und wenn Prokuristen im Geschäfte vorhanden sind, oder für dasselbe angenommen werden,, auch von diesen, spätestens sechs Wochen nach dem Tode, letzteren Falls von den verbleibenden In habern spätestens vierzehn Tage nach dem Tode. Wird beabsichtigt, einzelnen Theilhabern das Firmiren nicht zu gestatten, so ist solches bei der Anzeige mit zu bemerken. Waltet Streit über die Annahme oder Fortführung einer Firma ob, so ist de- thatsächllch bestehende Berhältniß anzuzeigen. Selbst wenn es sich nur um einstweilige Fortsühiung eines Geschäfts handelt, ist Anzeige erforderlich. Itt. Wenn die Inhaber eines kaufmännischen Geschäfts oder deren Erben einem Dritten den Auftrag, Dispositionen im Geschäfte zu machen und die Firma per pioeurs zu unterzeichnen ertheilen wollen, so ist demselben eine schriftliche, zugleich mit dem vollen Namen sämmtlicher GeschäftSmhaber Unterzeichnete Vollmacht (krseNrn) auSzußellen und darin insbesondere der Auftrag, die Firma zu unterzeichnen, auszudrücken. Diese Vollmacht haben die Unterzeichneten binnen 8 Tage« entweder persönlich oder gerichtlich anerkannt bei der unter Nr. l. gedachten Obrigkeit zu überreichen. Da- Nämliche gilt, wenn Miterben Einen oder Einige unter sich in der vorgedachten Maaße zu Betreibung der Geschäfte bevollmächtigen oder wenn eine ertheilte Vollmacht zurückgenommen, oder -ine nur auf bestimmte Zeit ewtzeilte WoLraacht verlängert wird. IV. Wer den Ln h. I. u. Ul. enthaltenen Vorschriften pünktlich nachzugehen unterläßt, verfällt in eine Individaab OWchstLjvVN LG Lhlr. und diese Strafe steigt, so lange die diesfallsige Verpflichtung unerfüllt bleibt, mit jedam Monaßn, diese« zu dreißig Lagen gerechnet, u« fünf Thaler. V. Die nach Lnyzig kommenden Hßraearatrager aa-wartiger Kanfleute sind bei fünf Lhaler Strafe ver bunden., die Pwrmen «ährend der Dauer ihres hiesigen Aufenthalt- zur Einsicht derer, welche mit ihnen Geschäfte zu unterhandeln gesonnen sind, auf der Börse niederzulege«. Leipzig den 1«. März 1852 Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. Kittler.