>' 0 r . i». und -7 Z Anzeiger. '..2 ^ ss. Freitag den 2. April. I8S2. Bekauutmach«ng, einige Bestimmungen der allgemeinen Firmen- und Procura-Ordnung vom 28. Juli 1846 betreffend. In der neuern Zeit sind mehrfach Uebertretungen der in der allgemeinen Firmen- und Procura - Ordnung vom 28. Juli I84tt enthaltenen Vorschriften zu unserer Kenntniß gekommen, weshalb wir die nachstehenden Bestimmung« derselben hierdurch in Erinnerung bringen. I. Die Begründung eines kaufmännischen Wechsel-, Maaren», Speditions-, CommissionS- oder Fabrikgeschäft-- mit Einschluß de- Buch- und des Kunsthandels, verpflichtet zur Anzeige der Firma, unter welcher, und der Personen, von welchen und für deren Rechnung dasselbe geführt werden soll, und eine gleiche Verpflichtung findet statt, wenn Geschäfte nach ihrer Errichtung in ein Geschäft der gedachten Art übergehen, oder wenn in Bezug auf bestehende Firmen oder deren Inhaber später Veränderungen Vorgehen. Diese Anzeige ist bei der Obrigkeit zu bewirken, welche an dem Orte, wo das Geschäft seinen Sitz hat, die Gewerbß- polizei verwaltet. Ist der Betrieb eines Geschäfts an mehrere inländische Orte vertheilt, so ist der Ott als der Sitz de- Geschäft- zu betrachten, von welchem aus dasselbe geleitet wird. II. Die unter Nr. I. gedachte Anzeige ist insbesondere zu bewirken: / 1) bei Begründung eines neuen Geschäfts, bei Errichtung eines Zweiggeschäfts am dritten Orte (Eommandite), bei Uedernahme einer bereits bestehenden Firma, bei Veränderung der bisherigen Firma und bei dem Eintritte »euer genannter Lheilnehmer, von sämmtücheu Inhaber« der «»zunehmenden oder sortzusühkenden Firma, beziehendlich mit Einschluß der neu rintretenden Lheilhaber, hev»» da- neNe Gesichüft eröffnet wird, der rreree Gesellschafter eintritt, oder von der me«« Firma Gedramch gemacht wird, Circulare erlassen werden, oder sonst eine Bekanntmachmng erfolgt; 2) wenn ein Geschäft aufgegeben wird, Gesellschaften sich trennen, oder einzelne Lheilhaber au-treten, von sämmtlichen bisherigen Lheilnehmern sofort, nachdem dicst geschehen ist, und ehe die Ver- Lndernng durch Circulare oder auf andere Weise öffentlich bekannt gemacht wird; S) wenn der Inhaber einer Firma oder einer der mehreren Inhaber derselben stirbt, erster« Falls von den Erben und wenn Prokuristen im Geschäfte vorhanden sind, oder für dasselbe angenommen werden, auch von diesen, spätestens sechs Wochen nach dem Lode, letzteren Falls von den Verbleibenden In habern spätestens vierzehn Tage nach dem Lode. : > Wird beabsichtigt, einzelnen LheUhabern das Firmiren nicht zu gestatten, so ist solches bei der Anzeige mit zu bemerken. Waltet Streit über die Annahme oder Fortführung einer Firma ob, so ist da- tatsächlich bestehende Verhältniß anzuzeigen. ^ Selbst wenn es sich nur um einstweilige Fortführung eine- Geschäft- handelt, ist Anzeige erforderlich. Ul. Wenn die Inhaber eine- kaufmännischen Geschäfts oder deren Erben einem Dritten den Auftrag, Di-pofieionqn i» Geschäfte zu machen und die Firma per procura zu unterzeichnen rrtheilen wollen, so ist demselben, eine schriftliche, zugleich mit dem vollen Namen sämmtlicher GeschästSmhaber Unterzeichnete Vollmacht (krocura) auSzustellen und bann insbesondere der Auftrag, die Firma zu unterzeichnen, auszudrücken. Diese Vollmacht haben die Unterzeichneten binittn 8 Lasen entweder persönlich oder gerichtlich anerkannt bei der unter Nr. >. gedachten Obrigkeit zu überreichen. Da- Nämliche gilt, wenn Miterben Einen oder Einige unter sich in der vorgedachten Maoße zu Betreibung dtr Geschäfte bevollmächtigen oder wenn eine ertheilte Vollmacht zurückgenommen, oder eine nur auf bestimmte Zeit ertheilte Vollmacht verlängert wird. IV. Wer den in tz. I. tt. Ul. enthaltenen Vorschriften pünctlich nachzugehen unterläßt, verfällt in eine JndtvidneH- strafe Von LG Lhlr. und diese Strafe steigt, so lange die die-faüfige Verpflichtung unerfüllt bleibt, «tt jed-M Monate, diesen zu dreißig Lagen gerechnet, «m fünf Lhaler. V. Die nach Leipzig kommenden ProenratrSger anSwürtiger Kanflente find bei fünf Lhaler Strafe vet. buuden, die Prokuren während der Dauer ihre- hiesigen Aufenthalt- zur Einficht derer, welche mit ihnen Geschäfte str unterhandeln gesonnen find, auf der Börse niederzulegen. Leipzig den lv. März 18-2 Der Rath der Stabt Leipzig. erger.