Leipziger UN- Anzeiger. ^ 94. Sonnabend den 3. April. 18S2. Bekanntmachung. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die am Sonntage Palmarum stattfindende Eoyfirmation der Katechumenen auch m diesem Iahte in der Thomas- und Nicolaikirche Vormittag- erfolgen sott, und wege» des Frühgottesdienstes folgende Einrichtung getroffen worden ist: 1) Früh 7 Uhr ist Beichte und Communion. 3) Die Eonfilmanden finden von halb S Uhr an ihren Eintritt in die Sakristei der Kirchen, von wo gu- sie auf die ihnen bestimmten Plätze geführt werden. 3) Den Aeltcrn der Confirmanden wird nur gegen Einlaßkarten, welche fie von den Herren Geistlichen zu cmpfan^cn haben, der Eintritt in daS Schiff der Kirche ebenfalls nm halb S Uh? gestattet. * 4) Für alle übrigen Theilnehmer an der Feier werden die Emporkirchen um halb 9 Uhr und die Einaäoae m das Schiff der Kirche um 9 Uhr geöffnet. 5) Der Gottesdienst beginnt um 9 Uhr. Auch in der Reukirche erfolgt die Confilmation der Katechumenen. wie bisher, wahrend de- FrühgotteSdiensteS. Leipzig den Sk März 1853. Die Kirchen-Jufpeetio« zr» Leipzig. l). Großmann, Der Rath der Stadt Leipzig. Sup. Berger. Bekanntmachung. Von und mit dem grünen Donnerstage bis mit dem 31. October d. I. wird der BormittagSgottesdienst me Spur»» und Festtagen in den Herden Hauptkirchen zu St. Thomä und St. Rieolai, so Wir fit der Peterskirche, in der ReuKrche und in der Jacobs-oSpitalkirche feinen Anfang wiederum um 9 Uhr nehmen. Der übrige Gottesdienst erleidet dadurch keine Aenderung. Leipzig den 3V. Marz 1853. Die Kircheu-Jnfpeetiv« z <e Leipzig. 1). Großmann, Der Rath der Stadt Leipzig. Sup. Berger. Bekanntmachung. I) Die diesjährige Leipziger Qstermefse beginnt dev SS. April und endA mit dem LS. Mai. 3) Während dieser drei Wochen können alle inländische, so wie die den ZylLvereinSstaaten a«aehöre«de» Fabrikanten und Handwerker, ohne einige Beschränkung von Seiten der hiesigen Innungen, öffentlich hier M hatten mch Firmen aushängen. S) Bleiche Berechtigungen haben alle andere ausländische Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel, so wie das AuShärrgen von Handelsfirmen, auch aller find jeder sonstiger äußerer, die Stelle der Firmen vertretender Merkmale de- Verkaufs, allen auswärtigen Verläufer» hei rum Geldstrafe bis zu 50 Thaler verboten. 5) Jedoch ist zur Auspack una und Einpackung der Waaren die Eröffnung der in den Hauser« befindlichen Meßlocalien in der Woche vor der Böttcherwoche und in der Woche nach der Lahlwoche gestattet. 0) Jede frühere Eröffnung, so wie spätere Schließung eine- solchen Verkapftlocales wird, außer der sofortige« Schließung desselben, jedeSmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, mit ein« Geldstrafe von 35 Thaler« belegt. ASen ausländischen, den Zollvereinsstaaten nicht adgechörigen Profesfioniften und Hand werk er nist nur während der eigentlichen Meß wo che, also vom Einlauten bis zum Auslauten der Reffe, mlt ihren Artikeln fett zu halten gestattet. Eben so bleiht das Haustren jeder Art und daS Feilhalten der den Aollvereinsftaaten nicht augebörigen jüdischen * >1er apf die Reßwoche beschränkt. Für Letztere werden die jüdische» Feiertage, welche ui die Reßnzp-e fimm, ^tlängerung der Verkaufszeit bis in dze Lahlwoche ersetzt. ^ . 9) WgS endlich de», auch auswärtigen Spediteurs, unter gewissen Bedingungen allhier »ach-elastenen Betrreb von MeKheditivnSgeschäfte« bßttnfft, so vevwäsru wir deshalb apf daS von uns unter dem 30. Oetoboe öVSA orttfffil** Hh, gulativ, die Betreibung de- Sveditionshandels allhier detreffuch. ^ ^ ^ ^ ^ ' L^pri-de« »0. Mä-z L8SL. Der Neech »er Stecht Berger.