Suche löschen...
Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 08.04.1852
- Erscheinungsdatum
- 1852-04-08
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185204084
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18520408
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18520408
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1852
- Monat1852-04
- Tag1852-04-08
- Monat1852-04
- Jahr1852
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 08.04.1852
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
LMiger Tageblatt und Anzeiger. 99. Donnerstag den 8. April. 1852. Landtag. Erste Kammer. (30. öffentliche Sitzung den 6. April.) Tagesordnung: Berathung deS Berichts der ersten Deputation über den mittelst allerhöchsten Dekrets vom 23. Februar 1852 vorge- legten Gesetzentwurf, einige Abänderungen deS Gesetzes über Militairpflicht vom 9. November 1848 betreffend. Der vorliegende Gesetzentwurf beabsichtigt in den tz§. 1 bis mit 30 die Wiedereinführung der durch h. 4 des Gesetzes vom 9. November 1848 aufgehobenen Stellvertretung in .Kriegs- und Friedenszeiten, während in tz. 31 die in den tztz. 5, 6, 7, 8, 9 deS Gesetzes vom 9. November 1848 vorgeschriebene Tbeilung der aktiven Armee in zwei Abtheilungen in Wegfall gebracht wird, und die tztz. 32 bis mit 37 einige Abänderungen der Bestimmungen in den tztz. 10, 11, 12, 14, 21 und 22 des Gesetze- vom 9. November 1848 enthalten, welche die Staats regierung mehr oder weniger als durch jenes Zurückgehen auf die Gesetzgebung vor 1848 für geboten erachtet. Die Deputation kann, nach ausführlicher Motivirung ihres Gutachtens, der Kammer nur anrathen, den Hauptgrundsätzen deS Entwurfes Beifall zu schenken. Jur Berathung der einzelnen Paragraphen der Gesetzvorlage übergegangen, werden die tzh. 1—4 ohne Debatte unverändert ein stimmig genehmigt. — Die Hauptbestimmungen derselben sind folgende: §. 2. Stellvertretung findet statt in der aktiven Armee, so lange letztere auf dem FriedenSfuße steht. Auf die in der Dienst- und Kriegsreserve stehenden Mannschaften leidet dieselbe keine An wendung. §. ü. Während die aktive Armee auf dem Friedensfuße sich befindet, kann jeder junge Mann, welcher das zu Erfüllung der Militairpflicht gesetzlich vorgeschriebene Alter erreicht hat, gegen baare Erlegung einer Einstandssumme von Zweihundert Thalern durch einen Andern sich vertreten lassen. Die §§. 4—16 deS Gesetzentwurfs, welche die besondern Be stimmungen über die in den tztz. 2 und 3 enthaltenen Hauptarund- sätze enthalten, werden ohne erhebliche Debatte theilS unverändert, theilS mit einigen mehr redaktionellen Abänderungen von der Kammer genehmigt. Sie sind im Wesentlichen von den frühem Bestim mungen nicht verschieden. Se. König!. Hoheit Prinz Johann schlägt vor, dem in der ständischen Schrift niederzulegenden Anträge des Herrn v. Heynitz folgende Fassung zu geben: „Die Staatsregierung zu ersuchen, die Bestimmungen deS tz. 8 für dir seit 1848 in die Armee eingetre- trnen Soldatm mit möglichster Milde zu handhaben," welchen Antrag die Kammer genehmigt. Die §§. 17 bis mit 30 mthaltm die Bestimmungen über die Art der Stellvertretung, während die aktive Armee auf den Kriegs - fuß gestellt ist. Sie find im Wesentlichen fast ganz dieselben, wie die der Gesetzgebung von 1846 «s waren. H. 17 deS vorliegenden Entwurfs, so wie tz. 18 werdm un verändert angenommen, und die Berathung wird in einer auf heute Nachmittag 6 Uhr anberaumten Sitzung fortgesetzt werden. Zweite Kammer. (4V. öAntliche Sitzung den 6. April.) La-eSordnung: Berathung deS Berichts der dritten Deputation über die das Jagdrecht betreffenden Petitionen. Der Vortrag deS Berichts war schon in der gestrigen Sitzung erfolgt, und konnte sofort die Diskussion eröffnet werden. Vorher jedoch wurden durch Herm Präsidenten vr. Haase die eingegangmen Anträge vorgetragen. I. Der Antrag des Herrn Vicepräsidenten v. Criegern lautet: „1) die Kammer wolle die von der ersten Kammer gestellten An träge, so weit solche die Wiederherstellung des Jagdrechtes auf fremdem Grund und Boden, so wie damit zusammenhängende Maßregeln betreffen, ablehnen; dagegen aber 2) in Verbindung mit der ersten Kammer bei der Staatsregierung die so bald als möglich zu bewirkende Vorlegung eines Gesetzes beantragen, worin ausgesprochen wird, daß, mit alleiniger Ausnahme des Staats- fiscuS, allen denjenigen, welchen das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden durch Publikation der Grundrechte des deutschen Volkes in Sachsen ohne Ablösung entzogen worden ist, angemessene Ent schädigung vorschußweise auS Staatsmitteln zu gewähren sei, wo durch aber zugleich die Ausübung der Jagd definitiv geregelt und dabei festgesetzt wird, daß der Staatskasse zu Deckung des durch die gedachte Entschädigung verursachten Aufwandes nicht nur die gesammte Einnahme für Jagdkarten, sondern auch ein der Quote nach festzustrllender Antheil derjenigen Jagdnutzungen, deren Bezug Folge der Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden ist, für einen nach dem Bedürfnisse zu bemessenden Zeit raum zu überweisen sei. H. Der Antrag deS Herrn Abg. Käfer stein ging im Wesent lichen dahin, daß der Staatsregierung die Abwickelung deS Ge schäfts der Jagdentschädigung an die Altjagdberechtigten unter Ver wendung des zehnjährigen Ertrags der Jagdkartenrente und des Ueberschusses von den zur Entschädigung für die im Gesetz vom 12. Mai 1851 naher bezeichnten unentgeldlich in Wegfall ge brachten Rechte und Verbindlichkeiten verwilligten 500,000 Thlr. anheimgegeben werden möge. III. Herr Abg. Braun beantragt bei Punkt 2. des Majoritäts vorschlags, daß außer dem Jagdkartenerlös auch noch die Jagd strafgelder zu dem Entschädigunqsfonds geschlagen werden, dafür aber aus dem Punkte 2. die Worte „nach Befinden — dadurch nicht belastet wird" in Wegfall kommen. — Dieser Antrag findet zahlreiche Unterstützung. IV. Herr Abg. Unger endlich beantragt: „die zweite Kammer wolle beschließen, die Petitionen über Aufhebung der Jagd so lange auf sich beruhen zu lassen, als nicht die völlige Gleichstellung der Rittergüter mit den übrigen Gütern in allen Leistungen erfolgt ist." Nach langer und interessanter Debatte ergriff Herr StaatS- minister v. Friesen daS Wort. Er halte eS, sagt* der Herr Staatsminister, für seine Schul digkeit, der Kamm^ckwie er eS auch bei den Verhandlungen in der ersten KammerDM denselben Gegenstand gethan, den Stand punkt der StaatSregierunq dieser Frage gegenüber mit wenigen Worten zu bezeichnen. Nach der Ansicht der Staatsregierung sei eS dringend nothig, daß der Eingriff, welcher durch die Publikation der Grundrechte in das Privateigenthum geschehen, noch auf diesem Landtage gesühnt werde. Die Staatsregierung habe nur, bevor sie den betreffenden Gesetzentwurf an die Kammem gelangen ließ, die Ansichten derselben über den Gegenstand hören woüek. Dies sei jetzt geschehen, und e- würde daher in allernächster Zeit die be treffende Vorlage an die Kammer gebracht werden, dergestalt, daß die ganze Angelegenheit noch im Lauft deS gegenwärtigen Landtags zur Erledigung kommen könne. Die Kammer dürfe versichert
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite