Anzeiger. -- Goimadend de« 15. Mai. 1852. Bekanntmachung. Bereits seit längerer Zeit haben wir bemerken müssen, daß von einem Lheile des PublicumS beim Besuche der städtischen Waldungen und zwar besonders derjenigen, in welchen Anlagen und Spaziergänge befindlich find, durchaus nicht mit der nöthigen schonenden Rücksicht verfahren wird, daß vielmehr durch Zertreten, Adbrechen und Abschneid.n von Adrigen, Holzpstanzen und jungen Bäumchen, durch häufiges Betreten der Rasenplätze und Wiesen, so wie durch andere mlzebührruffr vielfache Beschädigungen derselben verübt werden. Nicht weniger laute Klage find über daS mehr und mehr überhand nehmende Wegfangen der Singvögel und Zerstören der Bruten derselben laut geworden. Da durch der artige Ungehörigkeiten die Annehmlichkeit und Erholung, welche der Besuch der Waldungen und ihrer Spaziergänge vielen unsrer Mitbürger gewährt, wesentlich beeinträchtigt, den Waldungen und Anlagen selbst aber vielfache, wenn auch oft erst in spätrer Zeit fühlbare Nachtheile zugefügt werden, so halten wir uns eben so im Interesse des PublicumS, als in dem vrlr'städtischen Verwaltung für verpflichtet, solchem Unwesen entgegenzutreten und verordnen daher Folgendes: 1) Jede Beschädigung von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen in den städtischen Waldungen durch Adbrechen, Ab- - schweren, Niedertreten von Ruthen, Stöcken, Pflänzlingen oder sonst ist auf das Strengste untersagt. 2-s-DaS Wegtsngen von Vögeln, das Zerstören der Nester und Bruten derselben, das Ausnehmen von Eiern ist auf c särnmütchen der Stadt gehörigen Grundstücken ebenfalls unbedingt verboten. A> D»t Verkauf aller Arten von Singvögeln, welche in hksiger Gegend brüten und heimisch find, in den Wachen- «Lrklerr und überhaupt auf öffentlichen Plätzen und Stra-en hiesiger Stadt ist in der Zeit vv« Fastnächten di- Ende Juli verboten und nur in der übrigen Zeit des Jahres gestattet. Wir haben unsere Beamten und Aufseher, besonders die Forstbearntea angewiesen, auf die strenge Befolgung obiger Vorschriften genaue Aussicht zu führen, Zuwiderhandelnde zur Anzeige, nach Befinden zur Hast -u bringen, wi? denn auch letztere sich bei Uebertretung obiger Vorschriften angemessener Geld- oder Gefängnißstrafe, auch der Hinweanahme und Freilassung der eingefangenen Vögel zu gewärtigen haben. Wir hoffen aber von dem gesetzlichen und verständigen Sinne deS PublicumS, daß dasselbe auch ohne derartige Strafandrohung im Interesse der Sache nicht allein unseren Vorschriften von selbst genügen, sondern auch uns und unsere Beamten in deren Handhabung kräftig unterstützen werde. Leipzig den »1. Mai 1852. Der Rath -er Stadt Leipzig. ' ' Koch. Bekanntmachung, das Einpacken der Waaren in Meßbuden betreffend. Aie in unserer Bekanntmachüng vom 29. April 185V getroffene Bestimmung, wonach am letzten Lage der Messe spätestens bis Nachmittags 4 Uhr das Einpacken der Waaren in den Buden beendigt und letztere selbst völlig geräumt sein müssen, bringen nur hiermit zur Nachachtung in dieser Messe mit dem Bemerken in Erinnerung, daß Zuwider handlungen gegen diese im wohlfahrt-polizeilichen Interesse gebotene Vorschrift unnachsichtlich werden bestraft werden. Leipzig, den 12. Mai 1852. Der Rath -er Tta-t Leipzig. Koch. ——.—— ' ^ Bekanntmachung. Die Herren Inhaber von Meß- und laufenden Conten werden von Unterzeichnetem Hauptsteueramte hiermit aufmerksam gemacht, daß die Duplicat-Certificate, oder an deren Stelle, Certificat-Verzeichnisse über die in der gegenwärtigen Oster-Messe verkauften Waarenpoftru, spätestens bis ; Donnerstag den 2tt. Mai ». v. A-en-s « Uhr, an welchem Tage der Abschrelbung-termin für selvtge abläuft, an die Conto - Buchhalterei, woselbst auch Formulare zu obigen Ver zeichnissen in Empfang a«nompten «erde» können, emzureichm find. Leipzig, dm IkTRäl Wr. - Königliches Hanpt - Neuer - Amt. r a » » t a g. Erste Kammer. (49. öffentliche Sitzung am IS. Mai.) Auf Vorschlag der Finanzdeputation beschließt die Kammer die zur Erbauung eines Gebäude- für die Entbindungsschule in Leipzig bewilligte Summe von 18,V0V Thlr. in Uebereinstimmung mit der zweitm Kammer mit jährlich 6V0V Thlr. auf da- ordentliche Staats budget zu übertragen. Auf der Tagesordnung ist der Bericht der eisten Deputation über da- allerh-chste Decret vom 19. Februar 18S2, die Erleich^ terung der Erbverwandlungen und eine damit in Verbin dung stehende gesetzliche Bestimmung betreffend, zur Verathung angefttzt. Sämmtliche Beschlüsse der jenseitigm Kammer find auch von der diesseitigen Deputation zu unveränderter Annahme empfohlen worden.