»I -> ,, .s- ^ ^ und Anzeiger. ^ j" r, i ^ ISS. Donnerstag den 17. Juni. ... »',»>-», /, ?! U'^'^kk '! ^'lils.l! ' <'^r> s.ki'/',i4 (»MI n/s'ilntzs.".:,i ilrcurstlnd '^Nk'kz 2r.2 N.'^Ä M Bekamitmachung. Rach einer Hohen Ministerial-Verordnung vom 28. Mai d. I. sind, bei Aufstellung von Pässen zu Reffen in das k. l. österreichische Staatsgebiet, den Paßempfängern die etwa in beten Besitz befindlichen Paßk^te» vor her abzufordern und bis zur Rückgabe des PaffcS aufzubewahren. ES habe» daher diejenigen hiesigen Einwohner, welche Pässe der bezeichnet««! Art oachsucheu, dt« ihmn bereits ausgestellten Paßkarten mit zur Stelle zu bringen und in unserem Paß-Bureaü nicherzulegeü. Da ferner, stüheren Anordnungen zufolge, Paßkarten nicht anders als nach darauf gebrachtem Signalement und bewirkter, eigenhändiger Unterschrift der Inhaber auszuhändigen sind, so folgt hieraus von selbst, daß die jenigen, welche PaßkarteN zu erlangen wünschen, persönlich in unserem Päß - Bureau zu erscheint» Hatzen. Reisen in die k. k. österreichischen Staaten können mit Paßkarteu nur nach Böhmen und lediglich von Sachsen, nicht auch von Bayern auS, für die Dauer von 14 Tagen unternommen werden. Zur Eontrole des Aufenthaltes in Böhmen wird, bei dem Ein- und Austritte deS Reisenden, von Seiten des k. k. österreichischen Grenzpolizei-Kommissariates, oder des betreffenden k. k. Grenzzollamtes einer jeden Paß-, karte, mittelst eines Stempels, der Ort und der Tag deS jedesmaligen Ein - und Austrittes aufgedzückt, daher die Postkarte, wenn sie °den genügeudeu freien Raum zum Aufdrücken des Stempels nicht mehr darbietet, chcht »etter ick» Reisewgitimation in Böhmen bemcht werde« kann^ Derselbe Fall tritt ein, wenn vom Tage des GrenzübrrtritteS nach Böhme» an gerechnet 14 Tage ver- stoffrn find. ' - ' > Um hiesigen, nach Böhmen reisenden Einwohnern etwaige Unannehmlichkeiten, welche die Richtbeobachtung vorstehender Bestimmungen nach sich ziehen muß, zu ersparen, sieht man sich za gegenwärtiger Bekanntmachung veranlaßt. ^ Leipzig, den 15. Juni 1852. Da- A»lizei-A«t der Stadl Leipzig. s > Stengvl, Pol.-Dir. Bekanntmachung. 3um Behufs einer schon seit längerer Zeit beabsichtigten Regüliruna der Gewässer in und um Leipzig ist die genaue Ausnahme und da- Nivellement der verschiedenen Flußgebiete in der Umgebung df? Stadt erforderlich. Da eS hierzu unvermeidlich ist, verschiedene in der Nähe der Flüsse gelegene Grundstücke zu betretest und auf ihnen die Vermessungen vorzunehmen, so werden die betreffenden Grundstücksbesitzer hierdurch ^gewiesen, den vom Königlichen Finanzministerium mit obigen Arbeiten beauftragten Ingenieur- nebst ihren Gehilfen den Zutritt zu den Grundstücken, wo die- nöthig ist, so wie die Vornahme der erforderlichen Bermeffungsarbeiten Auf selbigen zu gestatten, während zugleich die Versicherung gegeben wird, daß Heim Betreten der Grundstücke die thunlichste Rückfichtsnayme beobachtet werde» wird. ^ "-r ^ Leipzig, den 15. Juni 1852. 7 " ? ' ' inn r.n 7 r , Der Rath der Stadt Leipzig. K o ch.tt Das Maths - Laadgericht. Stimmet. Bekanntmachung. Nachdem von uns im Einverständnisse mit den Herrin St^dtvtryrdneten ßine Ordnung M die njcht unter die Be- esttze pom 7. Dettmbek IN? und 11. September 184Z fallxnde Eistgl^^üstg jy auf- ,ßimmu>Nen>et Krsetze .MM ^vd dieselbe von der mlt dem Bettitrken zur öffentlichest wenden Falle- von jetzt an allenthalben nachgegangen achten. anHch zu nchten. Wzig. den I». Juni .852. . 1. : s-.I ».«»' ^ s' .r > .. j .Pi !.! I.» 7 » i li !i