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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 24.07.1852
- Erscheinungsdatum
- 1852-07-24
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185207243
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18520724
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18520724
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1852
- Monat1852-07
- Tag1852-07-24
- Monat1852-07
- Jahr1852
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 24.07.1852
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UN- Anzeiger. ^ 20«. Sonnabend dm 24. Juli. 18S2. Mr Wahrheit und Recht. In Nr. 201 d. Bl. hat ein Freund des Rechts und der Billig keit meinen Aufsatz in Nr. 197 einer Entgegnung gewürdigt, für welche ich demselben höchst dankbar bin. Er giebt nämlich zu, daß der Bäcker nicht allemal dafür stehen kann, wie viel Wasser verdampft oder ausbäckt und in dieser Hinsicht billige Rücksicht der Behörden verlangen könne, daß jedoch bei Feststellung der Bäckertaxe auf diesen Umstand schon die nöthige Rücksicht genommen sei, welches er auch nachzuweisen und auf diese Wese daS un- nachsichtliche ConfiSciren der Bäckerwaaren bei dem kleinsten Ge wichtsmangel zu rechtfertigen sucht. Darauf folgen die Rathschläge, welche er den Bäckern ertheilt und nach welchen sie dieser Eventualität überhoben sein könnten, woran er endlich die sehr naive Bemerkung knüpft, daß der Bäcker wegen zu großer Waare von keiner Behörde werde gestraft werden. Dieftr Ueberzeugung bin ich auch, nur mit dem Bünerken, daß die Bäcker, welche diese Rathschläge befolgen wollten, dafern ihnen nicht ein großes Betriebskapital zu Gebote stehen und sie nicht auf Verluste rechnen sollten, die traurigen Folgen davon an ihrem Vermögen bald gewahr werden würden. Schon hieraus geht hervor, daß die vorgeschriebene Bäckertaxe wirklich unzuverlässig und daher unpraktisch, dies auch von den Behörden schon erkannt wordm ist, weil sie stets dem einen oder dem andem Theile Anlaß zu Klagen und Beschwerden geben muß. WaS den übrigen Theil der Entgegnung betrifft, so verweise ich deshalb auf den praktischen Theil meines Aufsatzes, so wie die verlangte Probe, und habe weiter nicht- hinzuzufügen, als daß wir Bäcker in unfern Verkaufslocalen täglich von solchen Freunden der Billigkeit umlagert werden, welche nicht genug für ihr Geld bekommen können. Wenn ich in meinem Aufsatze in Nr. 197 d. Bl. gesagt? habe, daß es noch andere Wege gäbe, wo man beiden Theilen gerecht werden könne, so habe ich diese Wege, um nicht voreilig zu er scheinen, bl- jetzt aus besondem Rücksichten noch nicht näher be zeichnen wollen; diese Rücksichten dürften jedoch durch die oben angezogene Entgegnung beseitigt sein, und ich erlaube mir daher wenigstens folgenden Vorschlag einer nähem Erwägung zu unter breiten. Es sollten die Bäcker da-Brod nur nach Pfunden und nach dem auf der Taxe bemerkten Preis verkaufen müssen, wie die- schon in mehreren Städten Sachsens der Fall ist. Bei Semmeln, Franzbroden und Dreilingen müßte dasselbe Verfahren stattsinden, nur mit dem Unterschiede, daß da- Gewicht bi- auf */s Pfd. ge- cheilt werden könnte, und müßte der Bäcker gehalten sein, seinen Kunden die Waare auf Verlangen vorzuwiegen. Auf diese Weise wäre der Bäcker gegen Eingriffe in sein Eigenthum mehr geschützt und könnte auch stets seinen Kunden gerecht werden, nenn durch ein Versehen oder durch zu scharfe- Ausbacken das Gebäck etwas zu leicht ausaefallen sein sollte. Der Bäcker sollte übrigen- keines falls eher gestraft «erden, als bi- er überwiesen wäre, wirklich zu wenig Gewicht gegeben, an Kunden wirklich verkauft zu haben, wie dies bei jedem anderen Gewerdtreibenden der. Kalt ist, welcher nach Gewicht verkauft. Ich will zugeben, daß dieser Vor schlag noch einer Verbesserung fähig ist, aber praktisch und der Bäcwrei völlig angemessen ist er, und jedenfalls besser, als da- jetzige Taxwesen oder Unwesen. Ich will jedoch diesen Vorschlag durchaus nicht als den einzig richtige« hinstellen, und werde ich mich gern bescheiden, wenn etwas Besseres und Praktischere- ge boten wird. Wenn daher der geehrte „Freund de- Rechts und der Billigkeit" glaubt, die Disputation über diesen Gegenstand sei durch seine Entgegnung erschöpft und abgethan, so dürste er sich in einem großen Jrrthume befinden; denn ich könnte noch manche- Wörtchen beifügen. Urban, Bäckermstr. in Dölitz. Nachschrift. Die Vorschläge des Herrn Bäckermeister- Urban scheinen uns gar wohl der näheren Erwägung werth, und fügen wir auf dessen Wunsch noch folgende ausführende Bemerkungen hinzu. Er meint, daß nicht durch das Backen zu leichter Waare, sondern durch da- Verkaufen derselben gefehlt werde, und daß nicht das Erstere, wohl aber das Letztere strafbar sei, — und darin dürfte ihm von mancher Seite beigepflichtet werden, wenn man an andere Handel treibende denkt. Der Kaufmann besitzt seine Waaren in allen Gewichtsgrößen, und handelt nur strafwürdig, wenn er mit zu knappem oder gar falschem Maaße oder Gewichte verkauft. Der Kartenfabrikant darf ungestempelte Karten wohl besitzen, aber nicht verkaufen u. s. w. Dieser Ansicht dürste aber denn doch entgegen zustellen sein, daß dem Bäcker gleich von vom herein Obrigkeits wegen aufgegeben wird, seine Waare, die er denn doch nicht für sich, sondern zum Verkaufe bäckt, nach einer -bestimmten Vorschrift, nach einem festgestellten Gewichte ausiubacken, und daß das Feil bieten zu leichter Waare, eS mag dteS nun im Hause oder auf dem Markte geschehen, schon für sich allein als polizeiliches Ver gehen angesehen wird. Nach Herrn Urbans Ansicht und Vorschläge würde den Obrigkeiten das den Bäckern gehässige Revidiren der Backwaaren erspart, womit sich diese gewiß ganz gem einverstanden erklären würden, und eS könnte nur erst auferfolgteDenunciation von der Obrigkeit eingeschritten, und nach Befinden Strafen ver hängt werden. Die Controle de- Bäckers denkt er sich leichter, wenn, wie anderwärts, die Backstücke ein bestimmtes Gewicht bei noch so oft sich ändernden Getreidepreisen behielten, so daß z. B. nur Brode zu 1, 3 und 6 Pfd. gebacken werden dürsten, dem Bäcker aber selbst an der fettigen Waare ein kleiner bestimmter Gewichtstheil, eben bei der Unzulänglichkeit der besten Backregel, gut gerechnet werde, so z. B. an 6 Pfd. Brod 1 -oth rc. Dadurch sei die Controle für beide Theile erleichtert. Der Bäcker könne sich leichter in die Fabrikation sich immer aleichbleibender Backstücke ein richten, und der Käufer viel leichter finden, ob man ihm richtiges Gewicht verkauft habe. Sehr leicht ließe sich dann auf dem GebLcke, weniastens dem Brode, ein Zeichen anbringen, an welchem man den Bäcker erken nen könne (an einigen Orten geschähe dies durch Aufdrückung einer Nummer), so daß der Käufer ft von der Polizei best! Brod zur V unmten so daß der Käufer ftin er kauftes Brod zur Obrigkeit bringcn, dort wiegen lassen, und bei mangelndem Gewichte klagen könne, worauf ssdann letztere an der Nummer den Bäcker erkennen würde, und gegen ihn verfahren könne. Aehnliche Einrichtungen bestünden anderwärts und hätten sich besser bewährt, als das hier befolgte System. — Wenn endlich wird wohl der in dieser Angelegenheit seit immer b geschlichtet und beide Theile zufrieden gestellt werden können? — Vielleicht dann, wenn man die JnnungSbefugniffe aüfhebt, und den Brodhanhel dem Kaufmanne^zur Spekulation im Großen frei- giebr? Würden sich nicht auch'dtr nÜle Uebelnände ergeben?" Wer will die- im Voraus wissen? — D. Red.
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