Tageblatt und Anzeiger. 258. Dienstag den 14. September. 1852. Bekanntmachung, den unerlaubten Aufkauf betreffend. Rach den noch jetzt gültigen Bestimmungen unserer Markt-Ordnung vom 1. August 1726 ist Denen, welche mit Lebensmitteln Hökerei treiben, schlechterdings untersagt, zu einer anderen Zeit als an den gewöhn lichen Wochenmarkttagen von 11 Uhr Vormittags an dergleichen Maaren allbier aufzukausen; dieses Verbot erstreckt sich auch auf die Zeit zwischen den Markttagen und auf den ganzen Bereich der Stadt, ohne Unterschied des Ortes, daher den Hökern namentlich auch nicht erlaubt ist, Victualien, welche an den Vorabenden der Markt tage anher kommen, vor den Thoren, auf den Bahnhöfen oder in den Herbergen aufzukausen. Jede Zuwiderhandlung soll mit Wegnahme und Confiscation der ausgekauften Maare, außerdem nach Be finden mit naryhaster Geld- oder Gefängnißstrafe geahndet werden. Indem diese Vorschriften den Beteiligten hiermit aufs Neue eingeschärft werden, machen wir zugleich das übrige Publicum darauf aufmerksam, wie es in seinem eigenen Interesse liegt, unsere mit Handhabung der MarktpolizeL betrauten Diener dabei und insonderheit zu Verhinderung und Verfolgung des gemeinschadlichen Auf kaufs nach KrSsten zu unterstützen. LeiWg, den 8. September 1852. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. Morgen Mittwoch den 15. September ». Abends 6 Uhr ist öffentliche Sitzung der Stadtverordneten im gewöhnlichen Locale. Tagesordnung: 1) Gutachten der Deputationen zum Localstatut und zum Polizeiamte, das in Aufnahmesachen künftig einzu schlagende Verfahren betreffend. 2) Gutachten der Deputationen zum Bau-, Oekonomie- und Forst- und zum Finanzwesen, die Eingabe mehrerer hiesiger Bürger wegen Verlegung der äußeren Thore betreffend. 3) Gutachten der Deputation zum Finanzwesen, die Verlängerung des Pachtcontracts über den Leipziger An- > zeiger betreffend. OeffenUiche Hinrichtungen. Mit Bezugnahme auf den Artikel gleicher Ueberschrift in Nr. 217 d. Bl., den ich Wort für Wort unterschreibe, mache ich nachstehende ergänzende Bemerkungen. Bor einigen Tagen meldete die Leipziger Zeitung von München auS, daß der Nachrichter, um den Kopf deS Delinquenten vom Rumpfe zu trennm, zwei Male mit dem Schwerte habe hauen müsirn, auch daß die AbfthreckungStheorie sich abermals schlecht bewahrt habe, denn es sei dabei ein junger Mensch arretirt worden, welcher das durch das gegebene Spectakelstück entstandene Gewirr -u einem nicht unbedeutenden Diebstahle benutzt habe. Ja dm zulcht verflossenen Tagen ist in Dresden eine überaus steche Kiadmörderin durch das Schwert hingerichtet worden, und hat der Rachrichter dabei drei Male hauen müssen, ehe der Kopf WM Rumpfe gefallen ist. Dies erzähle ich nicht, um damit eine besondere Rüge gegen d« Nachricht« auSzusprechen, denn eS können Umstände eintreten, welche de? Nachricht« Mig entschuldigen, wie dies namentlich in letztere« -lalle gewesen sein soll, noch weniger soll damit gegen die AuSubung -«r Todesstrafe selbst zu Felde gezogen sein; im Oegmcheile bin ich entschieden für die Beibehaltung der Todes strafe, als deß einzige» Mittels, wie im letzten Falle der Staat tz« n-Wge» Schutz gegen Gewalt und Mord gewähren kann, auch will ich, wie gesagt, nicht gegen den achtbaren Stand der Nachrichter Fehde erheben — nein, ich weise damit nur darauf hin, was in Nr. 217 d. Bl. bereits über die Art der Hinrich tungen gesagt worden ist. Man hat abermals die deutlichsten Beweise erhalten, wie un sicher die Führung des Schwertes selbst in der geschicktesten Hand ist, wie nothwendig es ist, derartige Schlächtereien abzustellen, wie ersprießlich es sein wird, die Hinrichtungen der Schaulust deS neugierigen und rohen Pöbels zu entziehen, und nicht ferner zu gestatten, daß man derartige traurige, aber doch nothwendkge Executionen so zu sagen zu Volksbelustigungen, ich will nicht sagen gar zu Volksfesten benutzen darf. Aer Ausdruck ist hart, aber doch wahr; denn wenn man erlebt hat, daß bei solchen Gelegenheiten in Buden Essen und Trinken verkauft worden ist, und daß der VolkShaufe den Hinrichtungstag in so weit als Festtag betrachtet, daß er von der Arbeit geblichen ist und sich in rohen Vergnügungen und Ausschweifungen ergangen hat — darf man wohl mit bekümmertem Herzen Einrichtungen tadeln, welche zu solchen Ausschweifungen die nächste Veranlassung geben. Für daS kleine Sachsen dürfte eine einzige transoortable Maschine hinreichen, um das traurige Geschäft in allen vorkommenden Fällen mit Sicherheit executiren lassen zu können, und ganz gewiß wird die Wirkung d§r erfolgten Hinrichtung eine weit bessere sein, wenn