und Anzeiger. ^ 262. Sonnabend den 18. September. 1852. Bekanntmachung, den unerlaubten Aufkauf betreffend. Rach den noch jetzt gültigen Bestimmungen unserer Markt-Ordnung vom 1. August 1726 ist Denen, lvelche mit Lebensmitteln Hökerei treiben, schlechterdings untersagt, zu einer anderen Zeit als an den gewöhn lichen Wochenmarkttagen von 11 Uhr Vormittags an dergleichen Maaren allhier aufzukaufen; dieses Verbot erstreckt sich auch auf die Zeit zwischen den Markttagen und auf den ganzen Bereich der Stadt, ohne Unterschied des Ortes, daher den Hökern namentlich auch nicht erlaubt ist, Victualien, welche an den Vorabenden der Markt tage anher kommen, vor den Thoren, auf den Bahnhöfen oder in den Herbergen aufzukaufen. Jede Zuwiderhandlung soll mit Wegnahme und Confiscation der aufgekauften Waare, außerdem nach Be finden mit namhafter Geld- oder Gefängnißstrafe geahndet werden. Indem diese Vorschriften den Betheiligten hiermit aufs Neue eingeschärft werden, machen wir zugleich das übrige Publicum darauf aufmerksam, wie es in seinem eigenen Interesse liegt, unsere mit Handhabung der Rarkcholizet betrauten Diener dabei und insonderheit zu Verhinderung und Verfolgung des gemeinschädlichen Auf kaufs nach Kräften zu unterstützen. Leipzig, den 6. September 1852. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. Bekanntmachung. Alle diejenigen Einwohner unserer Stadt, welche nach Maaßgabe des revidirten Regulativs für die Communalgarden -um Eintritte in die Communalgarde verpflichtet sind, dieser Verpflichtung aber bis jetzt noch nicht Genüge geleistet haben, werden hiermit aufgefordert, binnen vier Wochen und spätestens bis zum 23. October sich im Zommunalgarden-Bureau (auf der alten Waage am Markte, 1 Treppe hoch) in den Stunden Vormittags von 9 bis 12 oder Nachmittags von 3 bis Ü Uhr zum Eintritte in die Communalgarde bei Vermeidung der im h 6 des obgedachten Regulativs angedrohten Geld- oder Gefängnißstrafe persönlich anzumelden. Die Außenbleibenden haben sich des gesetzlichen Zwangsverfahrens zu gewärtigen. Leipzig, den 23. September 1852. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. Verhandlungen der Stadtverordneten am 15. September 1852. Beim Vortrage aus der Registrande wurde ein Antwortschreiben des Rath- auf die Anzeige von der Wahl des Adv. Francke zum Vorsteher de- Collegiums mitgetheilt und zu dem Beschlüsse des StadtrathS, der Armenanstalt aus dem städtischen Steinbruche zum Bau des neuen Armenhauses 7V Rüchen Bruchsteine unentgeldlich, jedoch ausschließlich der Kosten der Anfuhre zu gewähre», einhellige Zustimmung ausgesprochen. Auf der Tagesordnung stand zunächst ein Gutachten der De putationen zum Localstatut und zum Polizeiamte über das nach Erlassung des Gesetzes vom 2. Juli d. I. bei Aufnahmegesuchen fernerhin einzuschlagende Verfahren. Das Collegium erklärte sich einhellig mit der öffentlichen Ver handlung dieser Angelegenheit einverstanden. Die Deputationen erachteten eine theilweise Abänderung des bisherig^ Verfahrens bei Begutachtung und Bedachung der Auf nahmegesuche allerdings für wünschenswert-, und sie empfahlen daher: , . 1) beim Rath zu beantragen, daß unter Abänderung des bis herigen Verfahrens die Aufnahmegesuche mit den dazu er forderlichen Unterlagen nach §. 6 der Ausführungsverordnung zum Gesetz vom 2. Juli d. I. der Polizeideputatkon der Stadtverordneten zur selbstständigen Berathung und Beschluß fassung vorgelegt würden. Sie schlugen ferner vor: 2) die Polizeideputation auf 15 Mitglieder (bisher zählte sie 6 Mitglieder und 0 Ersatzmänner) zu bringen, von denen mindestens 9 bei Berathung und Beschlußfassung über die Aufnahmegesuche zugegen sein müssen; S) die Deputation»» verpflichten, jedes Aufnahmegesuch, so bald es eine- ihrer Mitglieder wünscht, an da- Plenum zu bringen, auch 4) letzterem allmonatlich die Namen derjenigen bekannt zu machen, denen die Deputation ohne vorherigen Bericht an da* Plenum Aufnahmezusicherung ertheitt hat; 5) gegen den Stadlrath zu erklären, daß die bis zur Entschei dung über lnn Antrag unter 1. vorkommenden Aufnahme gesuche, nacSem fle auf die bisher übliche Weise vorbereitet