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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 13.11.1852
- Erscheinungsdatum
- 1852-11-13
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185211137
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18521113
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18521113
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1852
- Monat1852-11
- Tag1852-11-13
- Monat1852-11
- Jahr1852
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 13.11.1852
- Autor
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Anzeiger. 318. Sonnabend den 13. November. 1852. Bekanntm achung, den Schutz des Eisenbahn- und Telegraphenbetriebes betreffend. In Betracht der innerhalb Sachsens, wie anderwärts, von Zeit zu Zeit vorgckommenen freventlichen Versuche einer Störung de- Eisenbahn- und Telegraphenbetriebes, bei denen die rechtzeitige Abwendung einer Gefahr nur der steten Wachsamkeit deS Aufsichts personals zu danken war, hat es das Finanz-Ministerium — obgleich schon die Criminalgesetze derartige Verbrechen mit schweren Strafen bedrohen, es auch schon bisher gelungen ist, solche Frevler zu verdienter Strafe zu ziehen — dennoch, um desto sicherer die Entdeckung so gemeingefährlicher Handlungen herbeizuführen, für angemessen erachtet, hierüber Nachstehendes festzusetzen. Wer, ohne selbst dem Dienstpersonale der Staats- oder Privat-Eisenbahnen oder der Staats-Telegraphen anzugehören, den Urheber eines dem Eisenbahnbetriebe bereiteten Hindernisses, wodurch für Menschen, Transportgegenstände oder Betriebsmittel Gefahr entsteht, oder den Urheber einer gefahrdrohenden Verletzung der Telegraphen - Leitungen zuerst dergestalt zur Anzeige bringt, daß dadurch die Bestrafung des ThäterS herbeigeführt wird, empfängt eine Belohnung von Fünfzig bis Einhundert Thalern. 2. Diese Belohnung kann in Fällen, wo eine Verabredung Mehrerer zu dem verbrecherischen Zwecke oder eine besondere verdienstliche Thätigkeit und Umsicht des Entdeckers stattgefunden hat, bis auf Zweihundert Thaler und nach Befinden noch höher gesteigert werden. 3. Di« obig« Belohnungen werden, dafern die fragliche Betriebsstörung eine Staats-Eisenbahn betraf, aus der Casse der letzter«, bei den Staats - Telegraphen aus der Telegraphen-Casse zu Dresden und bei einer Privat-Eisenbahn aus der Gaffe der betheiligten Eisenbahngesellschast ausgezahlt. 4. Die Bemessung der Belohnungen innerhalb der angedeuteten Grenzen, so wie nach Beschaffenheit deren Vertheilung unter mehrere bei der Entdeckung und Verhaftung der Verbrecher thätig gewesene Personen bleibt der Verwaltung der im einschlagenden Falle be troffenen Anstalt, beziehentlich der Genehmigung des Finanz-Ministeriums Vorbehalten. 5. Wer auf eine Belohnung der obigen Art Anspruch zu haben glaubt, hat sich, insofern nicht aus der eingeleiteten Untersuchung des fraglichen Falles die diesfalls erforderlichen Unterlagen ohnehin heroorgehen und deshalb das Weitere von Amtswegen vermittelt wird, mit seinem darauf bezüglichen Gesuche an die kompetente Verwaltung und daher beziehentlich an die betreffende Staat--Eis«- bahn - Direktion, die Direktion der Staats-Telegraphen oder das betreffende Gesellschafts-Direktorium zu wenden. Au Jedermanns Nachachtung wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht und werden, im Einklang mit §. 21 des die Angelegenheiten der Presse betreffenden Gesetzes vom 14. März 1851 die Herausgeber der dort aufgeführten Zeitschriften zugleich veranlaßt, die gegenwärtige Bekanntmachung auch durch ihre Blätter zu veröffentlichen. Dresden, am 6. November 1852. Finanz - Ministerin«. — Behr. Opelt, 8. Bekanntmachung in Betreff der für dieses Jahr vom 20. bis 29. dieses Monats einzureichenden Hausbewohner-Verzeichnisse. Aus den zum Behuf der Revision des Leipziger Gewerbe- und Personalsteuer-Katasters zeither alljährlich eingereichten Hausbewohner-Verzeichnissen ist zum öftern mißfällig wahrzunehmen gewesen, daß die in den von uns deshalb erlassenen und jedem Hausbesitzer oder Administrator gehörig behändigten Patenten enthaltenen Vorschriften in manchen Fällen gar nicht ober doch nur sehr unvollständig beobachtet worden, in Folge dessen aber in manchen Hausbewohner-Verzeichnissen nicht nur mitunter sehr unvollständige, sondern sogar unrichtige Angaben vorgekommen sind, insonderheit von Hand- lungSprinzipalen und anderen Gewerbetreibenden die nach h. 4 des Patents zu bewirkende namentliche Auf zeichnung ihrer sämmtlichen Handlung-- und Gewerbsgehülfen unterblieben, und von denselben erst auf besondere Aufforderurm nachgetragen, dadurch aber das binnen einer bestimmten sehr beengten Frist zu vollendr»de Revision-Geschäft unge«»« chsthwwt worden ist. Daher werben die hiesigen Hausbesitzer und deren Stellvertreter hierdurch ausgefordert, die wegen Fertigung der diesjährigen pgg-bewohner - Verzeichnisse in dem von uns unterm 6. dieses Monats erlassenen Patente enthaltenen Vvv- schriften nicht nur selbst durchgängig genau zu beobachten, sondem auch ihre Miethleute unter Mittheilung de- gedachten Patent- dazu zu vrvanlasseir, da außerdem bei Nichtbesolgung dieser Vorschriften die im 8., 9. und 19. h. de- erwähnte» Patent- angedrohten Nachthell« und Unannehmlichkeiten gegen die Betheiligten nothwendig eintreten müßten. Leipzig, am 8. November LS5L. . Der Math der Stadt Leipzig. Koch.'
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