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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.11.1852
- Erscheinungsdatum
- 1852-11-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185211294
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18521129
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18521129
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1852
- Monat1852-11
- Tag1852-11-29
- Monat1852-11
- Jahr1852
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.11.1852
- Autor
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! UN- Anzeiger. -I- S34 Montag dm 29. November. 18S2. Bek an ntmachung. Nach Ablauf des dreijährigem Zeitraumes seit der am 3. December 1849 geschehenen Aufnahme von Bevölkerungslisten soll, in Grmäßheit einer Verordnung des Königl. Ministeriums des Innern vom 18. September dieses Jahres (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 291), abermals eine Volkszählung stattsinden und zwar an dem als Normaltermin für das ganze Land anberaumten S. December dieses JahreS. Damit soll diesmal die Sammlung von Materialien für eine Statistik der Wohnplätze, Wohngebäude, Wohnungen und Versicherungen verbunden werden. Wir machen hierauf unter der Bemerkung aufmerksam, daß dir nöthigen Formulare vom 39. dieses Monats an in die Häuser werden vertheilt werden und lassen zugleich nach Vorschrift der gedachten Verordnung die Dieser angesügten speciellen Vorschriften und Erläuterungen 8ul» j- hierunter abdrucken. Leipzig, den 27. November 1852 DaS Polizei-Amt der Stadt Leipzig. Stengel, Pol.-Dir. Dmeschsrifte» U«d <Kri«,t**«»»gen zu der von dem Königlichen Hohen Ministerium des Innern erlassenen Verordnung, die Aufnahme von Be- völkernngslisten betreffend lvom 18. September 1852). ^ Für die Hausbesitzer tbeziehe-rdlich Aduriuistratore» uud Pachter). «) Allgemeine Vorschriften und Erläuterungen. 1. (Auskunftsertheilung.) Jedem Besitzer oder vielmehr in jedes Besitzthum mit eigener Brandcatasternummer wird eine Hausliste gegeben, deren Fragen durch ersteren oder dessen Stellvertreter richtig zu beantworten und deren tabellarischer Thckl richtig auszufüllen ist. An die Stelle der Besitzer treten, wo diese abwesend sind, beziehendlich die Administratoren und Pächter und haben letztere in solchem Falle Alles das zu erfüllen, was den Besitzern vorgeschrieben ist, bei der Unterschrift sich aber als Pächter oder Administratoren zu bezeichnen. 2. (Numerirung der Listen.) Den Hausbesitzern liegt ob, die ihnen von der Behörde mit der Hausliste zugefertigten Haus- haltungSlisten vor allen Dingen jede mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. Diese Niunmer ist jedesmal an die linke obere Ecke neben tzie vorgedruckten Worte: „Nummer der Liste" zu setzen. 5. (Vertheilung der Listen.) Die numerirten Listen sind von den Besitzern rechtzeitig und zwar nicht früher als den Isten und nicht später als den 2ten December 1852 an die einzelnen Haushaltungen zu vertheilen. Die Besitzer haben bei diesem Vertbeilungs- gchchäste schon daraufBedacht zu nehmen, daß an Haushaltungen von mehr als 15 Gliedern zweiseitig bedruckte, bis für 30 Personen bemessene HauShaltunqslisten gelangen. Als Haushaltung, im Sinne gegenwärtiger Verordnung, ist nicht blos jede Vereinigung voil. zusammen lebenden Personen üwl. brr Dienstboten, sondern auch jede alleinstehende Person, welche eine besondere Wohnung inne hat, gleichviel ob in direkter oder After- Msetbe, und sich selbstständig ernährt, zu betrachten. Auch Fremd«, welche in selbstständig ermietheten Privatwohnungen wohnen, sind mit Haushaltungslisten zu versehen. (Bergt, dir ckmnerkungen zu den HaushaltungSltsteu.) 4. (Vertbeiluna besonderer Listen.) Besitzer, Administratoren rc. von Gasthäusern, Erziehungsanstalten, Straf- und Bersorgungsanstalten, Easernen rc. erhalten besondere für einen großen Personalbestand ausreichende Listen zügefertigt, in welchen sie lediglich den momentanen Bestand derjenigen Personen und Insassen dieser Gebäude und Anstalten (und unter nomineller Anführung Jedes Einzelnen) einzutragen haben, die nicht zur Haushaltung der betreffenden Besitzer oder Beamten gehören. Die Besitzer oder Administratoren rc. haben die auf sie selbst und ihre Angehörigen bezüglichen Nachrichten in eine gewöhnliche Haus - und beziehendlich HauShalttmgsltste einzutragen. ü. (Wiedereinsorderung und Controle der Listen.) Die Besitzer haben die Haushaltungslisten sofort nach geschehenem Einträge von den Haushaltungsvörständen wieder einzuverlangen und über die wieder eingegangene List« die Eontroltabelle auf Seite 4 der Hauslifte auszufertigen. Unwahre oder unrichtige Haushaltungslisten sind nach Befinden zur Verbesserung zurückzugeben. Wo die Hausbesitzer in den Fall kommen, eine solche selbst vornehmen -u müssen, haben sie sich dabei an die sud o dieser Vorschriften aufgeführten Puncte zu halten. 6. (Bekanntgebung und Aufzeichnung der nicht als Wohnung vermietheten Räume.) Denjenigen Abmiethem, welche Geschäftslocale, gleichviel welcher Art und zu welchem Zweck inne haben, in denen sie nicht auch wohnen, und daselbst nur den La-, nicht aber die Nacht zubringm, sind keine Haushattuugslißen einzuhändigen. Die Besitzer sind aber verpflichtet, die auf dergleichen mniethese Räume bezügliche« Angaben in de« dapt vestimmten Raum unter der Eontroltabelle der Wahrheit getreu einzutragen.
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