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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.12.1852
- Erscheinungsdatum
- 1852-12-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185212055
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18521205
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18521205
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1852
- Monat1852-12
- Tag1852-12-05
- Monat1852-12
- Jahr1852
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.12.1852
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und Anzeiger. -»F S40 Tonntng de« 5. December. Bekanntmachung. Nachdem der Bau der großen Elsterbrücke bei Eythra nunmehr beendigt, und daher die von Zwenkau nach Eythra fuhwnde Chaussee, der Stockweg gmannt, wiedemm zu passiren ist; so wird die Bekanntmachung vom 5. Oktober diese- Jahre- hketmit wieder ^ eyobe». Königl. Amt-Hauptmannschast Borna und Königl. Rentamt Pegau, den 2. December 1852. Die Gtratzeaba«. CoMMlffckttert. von Oppel. Müller.. .. aufg Bekannt« ach un g. Mehrere Hundert Langhausen sollen auf dem diesjährigen Gehau de- Revier- Connewitz in der großen Probstei Montags den IS. December d. I. von früh V Uhr an meistbietend verkauft werden. Leipzig, de« 4. December 1852. Des RathS der Stadt Leipzig Oekonornie- nnd Aorstvep»tatton. - — , u.,.„ ..... Was ist Rechtens? Diese wichtige, nicht selten Wohl und Wehe de- Einzelnen, Glück und Unglück ganzer Familien nahe berührende Frage ist bei dem heutigen Stande unserer Gesetzgebung in gar vielen einzelnen Fällen sehr schwierig zu beantworten. Denn so wenig e- uns auch an Gesetzen fehlt, so giebt e- doch viele einzelne Rechtsverhältnisse, welche durch kein vorhandene- Lande-gesetz bestimmt werden, son dern wegen deren wir auf da- sehr zerstreut in seinen Quellen aufzusuchende allgemeine deutsche Recht oder auf die RechtStheorie, wie sie sich namentlich in den älteren römischen Reichen entwickelt hatte, zurückzukehren genöthigt sind. Anderer Rechtsverhältnisse halber sind zwar Gesetze vorhanden, allein oft nur Stückwerk au- älterer geil, theil- durch neuere Bestimmungen vielfach ausdrücklich abßeändert, theil- durch den Gericht-brauch und die angenom men« Meinung bewährter Recht-lehrer oder der Spruchbehörden erläutert, erklärt und den Aeitverhältnissen angepaßt. Können daher selbst Sachwalter gar oft nicht mit Sicherheit Auskunft darüber gebe», wa- in einem einzelnen Falle Rechtens sei, indem sogar die Entscheidungen der Gericht-stellen in den verschiedenen Instanzen keine-weg- immer übereinstimmen, so ist e- dem Privatmann, dem Nichtjuristen, noch weit weniger möglich, selbst mit Kostenaufwand stet- zu erfahren, wa- in gewissen Verhältnissen, in denen er sich befindet, »der in welche einzutreten er beabsichtigt, Rechten- sei oder nicht? Und doch —wie sehr »KV allgemein das Bedürfnis aefühtt, sich über die rechtliche Beschaffenheit der verkommenden Verhältnisse, deren Dauer, Ginsiutz und Wirkung einigermaßen zu unterrichten! Wie willkommen sind die zahlreichen gemrinfaßlichen Belehrungen gewesen, welche über da- Erbfvlaerecht, die Lehe« von letztwilligen Verordnung««, dieMieth- und Kaufcontracte, da- Hyp chekeNrecht und detzgl. im Druck erschiene« sind, obgleich sie nur einzelne Rechtsverhältnisse betrafen, auch nur von einzelnen Rechts - gelehrten auSgingen und daher nicht- weniger al- gesetzliche Eigenschaft oder auch nur besondere- Ansehen bei den Spruchbehörden hatten! Hocherfreulich ist es daher, daß endlich da- Vollbringen eine- ßen und aewaltiae» Werke-, dessen Wolle» hi« könic stände- de- Ministerium- der Justiz, de- Herrn Staat-Minister- linistern und Vorsitzenden im Gesammtministerium Dr.Zschin-ky, — dessen juristische Laufbahn in unserm Leipzig begonnen hat — dem säch sischen Volke brauchbare und allgemein faßliche Geftt Bücher an die Stelle de- bisherigen legislatorischen Stück- und FlickwerkeS zu geben. Der ebenfalls au- früherer amtlicher Stellung in unserer Vaterstadt noch wohlbekannte und unvergessene geheime Rath, Herr I)r. Heid, ward namentlich mit der Ausarbeitung eine- vollstän digen Gesetzbuches über da- bürgerliche Privatrecht beauftragt, und dem beharrlichen, ja wahrhaft erstaunen-werthen Flriße dieses kknnt- nißreichen und hochbegabten Manne- ist e- zunächst zu danken, daß bereit- jetzt der Entwurf eine- bürgerlichen Gesetzbuches für da- Könlg reich Sachsen gedruckt vorliegt, den demnächst zusammmttetendrn Deputationen der ständischen Kammern zur Prüfung mitgetheilt und dann hof fentlich der Ständeversammlung de- Jahre- 185S—1854 vorgelegt werden kann, so daß Sachsen vielleicht schon in zwei Jahren so glücklich ist, sein vollständige- gemeinfaßlich,- (Zivilgesetzbuch zu besitzen. Der Name de- Herrn Verfasser- de-gedachten Entwurf- und der Umstand, daß letzterer, bevor er zum Druck gelangte, der Prü fung nickt allein de- Herrn Staat-minister- her Justiz selbst, son dern auch de- k-nigl. Gesammtministerium- und namentlich, wie wir hören, de- von demselben dazu beauftragten, al- tüchtiger Jeglicher aü- detn Volke, dem nicht allmmeine Mich geht- in den Stand gesetzt wirb, sich selbst zu unteivsi geht- M den Stand gefetzt Rechtens sei. Es war »ach wieder her in unserm Vrttevtande eine derbsten So er Rl praktischer Jurist in verschiedenen geschäftlichen Verhältnissen längst bewährten Herrn Oberappellation-rathe- 1)r. Marsch»-* unter legen hat, lasse« an dem hohen Werths diese- EHkwnch- i« Bvrau- nicht zweifeln. Aber bei Durchlesung desselben bestätigt sich voll kommen die gute Meinung, womit man ihn zur Hand genommen, und wenn auch nach einmaliger Perlustration noch -ein erschöpfen Materie« abzu-fben 'S und Behandlung de- reichen Material- -ine- sg große« »errs die denkende und schaffende Meisterhand nicht. Witt entsinnt, eine bloße Compilation der bestehenden Lande-gesetze mit Ausfüllung der Lücken durch de« Mörtel der römischen, kanonischen und gemein rechtlich deutschen Gesetze zu geben und sich dabei an einen der Bauriffe zu binden, welche dm Gesetzbüchern unserer größer« deut- ?achbarstgLten o^tr di« Außlande- zum Grunde ttogen, hat >r M'st't «K» Bau^ ^ * Zweckmc lass«,. äßiqklt s,ln,r Arktik bnInttÄchligin
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