lösung eingenommene Gläubigerstellung des Indossanten auf einem kraft Gesetzes eintretenden Rechtserwerb beruht, erscheint am natür lichsten und dem Wesen der vom Gesetz dem Indossanten eingeräumten Rechtsstellung am besten entsprechend 15 ). Denn die Gläubigerschaft des einlösenden Indossanten ist die Folge eines ganz allgemeinen Rechts grundsatzes, wie er z. B. in §§ 426 Abs. 2, 268 Abs. 3 BGB zum Aus druck kommt und von dem Art. 49 nur einen Anwendungsfall dar stellt 16 ). Demnach vollzieht sich aber der Rechtserwerb des Indossanten ebenso wie in den oben aufgeführten sonstigen Anwendungsfällen des allgemeinen Rechtsgrundsatzes ohne ein Erwerbsrechtsgeschäft allein auf Grund gesetzlicher Anordnung. Daß der Indossant hierbei nicht nur das Recht des bezahlten Inhabers erlangt, sondern ein selb ständiges, ihm seine ursprüngliche wechselrechtliche Stellung wieder verschaffendes, ergibt sich aus den hinzutretenden Besonderheiten des Wechselrechts (Art. 50 Abs. 2, 47 Abs. 3, 49, 17). Der Wechselbürge und der Erenzahler erwerben daher das Wechselrecht ebenso wie der einlösende Indossant, der durch seine Zahlung kraft Gesetzes wieder Wechsel gläubiger und somit Eigentümer des Wechselpapiers wird 17 ). §2. Die Form der Zahlung. Die Zahlung braucht nicht gegen Aushändigung des Wechsels zu erfolgen. Denn wird der Wechselbürge und der Ehrenzahler durch seine Zahlung zugleich Wechseleigentümer, so ist die Aushändigung des Wechselbriefs an ihn nicht Voraussetzung für sein Wechselrecht, sondern nur für die Geltendmachung desselben. Ebenso ist es für die rechtsbegründende Wirkung der Zahlung unerheblich, ob sie gegen Quittungsleistung erfolgt. Denn zum Wesen der Zahlung eines Wechselbürgen gehört es nicht, daß sie gegen Leistung der Quittung erfolgt, die der Wechselbürge gern. Art. 50 Abs. 1 fordern kann. Über die Ehrenzahlung dagegen „ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen“ (Art. 62 Abs. 1). Damit ist aber die Quittungsleistung lediglich für den Inhaber zwingend vorgeschrieben, so daß diesen die Nachteile aus Art. 60, 61 treffen, falls er ein ordent- 15) Eine Auseinandersetzung mit den anderen oben angegebenen Mei nungen muß im Rahmen dieser Arbeit unterbleiben. 16) Lenhoff S. 47. 17) Anders das Reichsgericht, das das Wechselrecht des Indossanten nicht schon durch Zahlung der Rückgriffssumme, sondern erst auf Grund der Wechselaushändigung wieder aufleben läßt: RGZ Bd. 85 S. 55.