III. Inhalt. § 1. Die Wechselschuldner des berechtigten Wechselbürgen und des Ehrenzahlers. 1. Ist das Wechselrecht des Wechselbürgen und des Ehrenzahlers entstanden, so erhebt sich die Frage, gegen wen es gerichtet ist. Für die einlösenden Indossanten ergibt sich der Rang ihres Rechtes aus ihrer Stellung innerhalb der Reihe der Wechselberechtigten. Wechselbürge und Ehrenzahler sind aber vor der Zahlung nicht wechselberechtigt. Deshalb muß das Gesetz, das ihnen das Wechselrecht durch Zahlung verschafft, zugleich dessen Rang festlegen, wie es in den Art. 32 Abs. 3, 63 Abs. 1 geschieht 96 ). Hiernach geht das Recht gegen den Verbürgten bzw. den Hono- raten sowie die Personen, welche ihm haften, über. Das sind — sofern er Indossant ist — seine Vormänner nebst den für sie eingetretenen Wechselbürgen und Ehrenannehmern sowie der Annehmer. Diese „haften“ dem Verbürgten bzw. dem Honoraten im Sinne der Art. 32 Abs. 3, 63 Abs. 1, obwohl ihre Haftung zur Zeit der Zahlung durch den Wechselbürgen oder Ehrenzahler dem Verbürgten bzw. dem Hono raten gegenüber ruht bzw. erloschen ist und erst wieder auflebt bzw. neu entsteht 97 ), wenn der Verbürgte bzw. der Honorat den Wechsel ein löst. Der Wechselbürge des Annehmers erwirbt das Recht gegen diesen. Erfolgt die Ehrenzahlung für einen Wechselbürgen, so geht das Recht nicht nur gegen diesen, sondern ebenso wie oben im Falle der Indos santenhonorierung gegen alle über, die dem Wechselbürgen durch dessen Zahlung haftbar werden. Dasselbe gilt von dem Recht des Wechselbürgen, der für einen Ehrenannehmer eingetreten ist. Es wirkt gegen die Ehrenannehmer und alle, die diesem durch seine Zahlung verhaftet werden können. 96) Der bloße Rechtserwerb würde sich für Wechselbürgen und Ehren annehmer bereits aus Art. 47 Abs. 3 ergeben: Lenhoff S. 47; Langen Verbind lichkeit S. 59. 97) Je nachdem, welcher Meinung von der Stellung des Indossanten im Rücklauf des Wechsels man sich anschließt; vgl. oben bei Noten 12 ff.