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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 17.06.1854
- Erscheinungsdatum
- 1854-06-17
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185406175
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18540617
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18540617
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1854
- Monat1854-06
- Tag1854-06-17
- Monat1854-06
- Jahr1854
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 17.06.1854
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2326 anderer Verbrechen ln Untersuchung befunden hatte. Die damals hierüber mit der betreffenden Königl. Preuß. Untersuchungsbehörde gepflogenen Communicationen und an dieselbe gestellten Anträge waren zwar in so fern ohne Erfolg geblieben, als diese Behörde, in dem Glauben, jenen Ebert in einem andern, um dieselbe Zeit in Frankfurt a/M. zur Haft gekommenen, ähnlichen und bereit- im Bildnisse anerkannten Subjekte ermittelt zu haben, eS abgelehnt hatte, geeignete Personen zur Recognition des angeblichen Müller hieher zu senden ; jene Vermuthung war aber damit noch nicht gänzlich als unbegründet erwiesen, weil darüber, ob schließlich jener Andere wirklich der gesuchte Ebert gewesen sei, keine Nachricht hieher gelangt war. ES wurde deshalb jetzt nochmal- hierüber an gefragt, und als sich ergab, daß Ebert in der That noch nicht gefunden sei, die fiühere dieSfallsige Erörterung um so ernstlicher wie der ausgenommen. Sie hatte den Erfolg, daß, nachdem inmittelst auch des hiesigen Angeschuldigten Bildniß durch den Eberhardt- schen Polizei-Anzeiger veröffentlicht und in Drossen zur Anschauung gekommen war, das zuständige Königl. Preuß. KreiSgericht zu Zielen zig auf diesseitigen Antrag zwei glaubwürdige Personen, welche Eberten ganz genau gekannt hatten, hieher sendete und der hiesige Angeschuldigte von diesen mit größter Bestimmtheit als der Nämliche anerkannt wurde. Der Angeschuldigte, obwohl ihm dieses von den gedachten Personen aufs Umständlichste ins Gesicht gesagt wurde, leugnete doch dabei beharrlich, daß er wirklich jener Ebert sei; allein der Eindruck, welchen dieses unerwartete Ergebniß auf ihn machte, war doch sichtbar groß und so stark, daß er einige Tage darnach unaufgefordert, zuerst gegen den Stockmeister, dann gegen den Gericht-Vorstand, mit dem Bekenntnisse hierüber hervortrat und dieses nachher vor besetztem Gericht ausführlich wiederholte. Carl August Ebert ist im Jahre 1822 zu Drossen bei Frankfurt a/O. geboren und daselbst erzogen, hat den erforder lichen Unterricht in der dasigen Stadtschule genossen, nach seiner Consirmation bei verschiedenen Personen als Ochsenjunge gedient, dann die Schneiderprofession erlernt und sich auf die Wanderschaft begeben. Seit seinem zehnten Lebensjahre hat er eine Reihe größerer und kleinerer Diebstähle begangen, insbesondere aber hat derselbe, nach den vor dem Gericht zu Drossen von ihm abgelegten Geständnissen, am 6. Juni 1846 des Nachts, in Verbindung mit einem gewissen Gutsche (an welchem dort die Todesstrafe vollstreckt worden ist,) nach vorheriger Verabredung zur Beraubung und nötigenfalls Ermordung, den Ausgedinger Schulz in Zschiefer erschlagen und nachher dessen Wohnung in Brand gesteckt, auch am 23. desselben Monats eine Wittwe Nantikom zu Drossen, welche ihn beim Stehlen in ihrer Wohnung betroffen, ermordet. In der wegen der zuletzt erwähnten und mehrerer anderer Verbrechen (u. A. auch wegen falscher Denunciationcn) zu Drossen wider ihn geführten Untersuchung war, nach seinem Entkommen aus der dortigen Haft, das Erkenntniß erster Instanz eingegangen, welches ihn zur Todesstrafe de- RadeS von unten auf verurtheilte. Nachdem unser Angeschuldigte nicht länger zu leugnen vermocht hatte, daß er dieser Ebert sei, legte er nunmehr auch umständ liche Geständnisse über den von ihm an der Friese begangenen Mord ab, welche in allen wesentlichen Punkten mit den sonst darüber ermittelten Umständen übereinstimmten. Er gab an, daß er dieses Verbrechen begangen habe, weil er sich au- Mangel an Geld und Arbeit in bedrängter Lage befunden habe. Die Wittwe Friese sei ihm als eine reiche Frau bemerkbar gemacht worden. Schon um die Zeit des Christmarkts 1852 sei er einmal nach deren Wohnung gegangen, um dieselbe zu bestehlen, habe sich aber unverrichteter Dinge wieder fortbegeben, weil dieselbe nicht zu Hause gewesen sei. Am 5. Januar 1853 sei er, mit einem Hammer versehen, den,r sich einige Tage vorher zu diesem Zwecke gekauft gehabt habe, in der bestimmten Absicht, dieselbe zu ermorden und zu berauben, aber mals dahin gegangen, habe dieselbe aber wieder nicht zu Hause getroffen. Desselben Tages nach Mittage endlich habe er dieselbe in ihrer Stube, auf einem Stuhle am Tische sitzend, angetroffen und selbiger nach kurzer Anrede mit dem bei sich geführten Hammer, in der Absicht, sie zu tödten, eine Anzahl Schläge auf den Kopf gegeben, so, daß sie sofort auf dem Stuhle zusammengesunken sei und nur noch wenig grathmet habe. Darnach habe er mit einem auf jenem Tische gefundenen Messer sie quer über die Kehle in den Hals geschnitten und ihr das Messer in die Hand gegeben, damit man denken solle, sie habe sich selbst entleibt, und, um die Spuren der Hammerschläge zu verdecken, ihr die erwähnte Mütze auf den Kopf gesetzt, welche er auch auf dem Tische vorgefunden habe. Unmittel bar darnach habe er an Ort und Stelle sein Hemd auS- und dagegen ein in der Friese Stube Vorgefundene- angezogen, auch noch ein zweite- dergleichen an sich genommen, so wie eine Partie goldne Ringe, die er an einen Faden gereiht gefunden, und einige Bußn- nadeln, ingleichen eine Summe Geldes, welche er nicht gezählt, die aber noch nicht 50 Thaler betragen habe, und worunter einige Zwanzigkreuzer gewesen wären, hierauf aber sich fortbegeben. Während er jetzt diese Geständnisse über das hier begangene Verbrechen ablegte, erklärte er, daß er derjenigen, wegen deren er u Drossen in Untersuchung gewesen sei, sich nicht schuldig gemacht habe, und behauptete, daß er die dort darüber abgelegten Ge- tändniffe der Wahrheit zuwider gemacht habe, ohne diese Behauptung durch etwas Anderes begründen zu können, als durch da- Anführen, daß er dort übel behandelt worden sei. Bei dem hierauf vorschriftsmäßig abgehaltmen Schlußverhöre wiederholte Ebert die vorher abgelegten Geständnisse. Rach dessen Erfolge klagte er sich selbst noch mehrerer von ihm begangener Diebstähle an, wegen deren, aus Rücksicht auf die dabei cvncurrirenden Mitschuldigen, welche schon bei der Hauptuntersuchung wegen Verparthierung des Geraubten implicirt waren, eine weitere Unter suchung eingeleitet wurde. Die nach dem Schluffe der Acten für Eberten geführte Vertheidigung hatte der Vertheidlger hauptsächlich auf die Ansichtzu gründen gesucht, daß der Angeschuldigte den hier begangenen Raubmord auS Furcht vor einer in Drossen zu erwartenden härteren Strafe eingestanden haben könne, und daß dieses Geständniß nicht für wahrheit-mäßig zu halten sei, weil nach den AuSsagm zweier in der Sache abgehörten Zeuginnen, die Friese am 5. Januar 1853 noch zu einer spätem Nachmittagszeit gesehen worden sei, als zu welcher Ebert, seiner Angabe nach, deren Ermordung ausgeführt hätte. Es wurde aber von dem Königl. AppellationSgericht allhier in erster Instanz, unter ausführlicher Entwickelung der für Eberts Schuld sprechenden Umstände und Gründe, fo wie der UnHaltbarkeit der dagegen von dem Vertheidiger vorgebrachten Einwendungen, jener nach Maaßgabe des Criminakgesetzbuchs für das Königreich Sachsen Art. 121. zur Strafe des Todes durchs Fallschwert verurtheilt, diese Entscheidung auch, nach dagegen geführter nochmaliger Vertheidigung, durch Erkenntniß deS Königl. Ober-AppcllationsgerichtS bestätiget. Nach Bekanntmachung de< Erkenntnisses letzter Instanz berief sich Ebert noch auf landesherrliche Gnade und bat durch seinen Vertheidiger um Verschonung mit der Todesstrafe oder Verstattung einer dritten Vertheidigung. Es wurden jedoch von Sr. Majestät dem Mättige diese Gnaden gesuche abgeschlagen, mit der Anordnung, daß die erkannte Todesstrafe an Eberten vollstreckt, auch hiergegen eine fernere Berufung auf Allerhöchste Gnade, sie geschehe von wem sie wolle, nicht beachtet werden solle. Leipzig, den 16. Juni 1854. Bereinigtes Criminal-Anrt der Stadt Leipzig. Rothe. Nietzsche. Bekanntmachung. Die Herren Prof.fforen und Doccnten an hiesiger Universität werden andurch veranlaßt, die schriftlichen Anzemen der Vorlesungen, welche sie im nächsten Winter-Semester zu halten beabsichtigten und in den aufzustellenden LectionS-Katslo- ausgenommen wissen wollen, binnen 14 Tagen und längstens d e n L. Ä u l L LSS4 in der UniversitätS - Canzlei allhier abzugeben. ^ Leipzig, den 0. Juni I8L4. Der Skeetor der Universität dafdvbst. - vr. Gustav Html 8 , i. »
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