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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 04.07.1854
- Erscheinungsdatum
- 1854-07-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185407042
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18540704
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18540704
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1854
- Monat1854-07
- Tag1854-07-04
- Monat1854-07
- Jahr1854
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 04.07.1854
- Autor
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und Kigd, r--n »854. ür. reibe - unter g de. »e die kuxuS S de- seinen ebirge gehen Stadt Oestr. ,berg. le. i, und re. e. S- -of. hg- n Anzeiger. ^1^ 185. Dienstag den 4. Juli. 1854. Bekanntmachung. Das 6. Stück des diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes, enthaltend: Nr. 42., Decret wegen Verlängerung des Banknotenprivilegiums und wegen Bestätigung eines Nachtrags zu den Statute« der landständischen Hypotheken-, auch Leih- und Sparbank für daS König!. Gächs. Markgrafthum Oberlausitz, vom 15. April 1854; Nr. 4L., Verordnung, die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben zu Kinderspielwaaren betreffend, vom 6 Juni 1^4; Nr. 44., Verordnung zu Bekanntmachung der mit der Kurfürstlich Hessischen Regierung getroffenen Überein kunft wegen kostenfreier Erledigung von Requisitionen in Eriminal- und Polizei-Straffällen, vom 27. Mai 1854; Nr. 45., Verordnung, die Bestellung von Commiffaren zu Leitung der Landtagswahlen betreffend, vom 8. Juni 1854; Nr. 46., Bekanntmachung, den Bettritt des GroßherzogthumS Baden zum Deutsch-Oesterreichischen Lelegraphen- vereine betreffend, vom 13. Juni 1854; Nr. 47., Verordnung, die Einschärfung des Verbots wegen Einbringung ausländischer Spielkarten betreffend, vom 3. Juni 1854; Nr. 48., Verordnung, den Wildpretsverkauf betreffend, vom IS. Juni 1854; Rr. 4S., Bekanntmachung, die Advveaten-Jmmatticulationen betreffend, vom 2V. Juni 1854; ist bei uns eingegangen und wird bis zum 19. d. M. auf hiesigem RathhauSsaale zur Kenutm-nahme öffentlich aushängen. Leipzig, den 3. Juli 1854 Der Mstth der Gtadt Leipzig. Koch. Bekanntmachung, die unentgeltliche Einimpfung der Schntzpocken betreffend. Die unentgeltliche Einimpfung der Schutzpocken wird in diesem Jahre allen unbemittelten Personen jeden Alters, welche in hiesiger Stadt und deren Weichbild, so wie in den unter die Jurisdiction des hiesigen Landgerichts und Kö niglichen KreiSamteS gehörigen Ortschaften wohnen, hiermit angeboren. Dieselbe soll von und mit dem 14. Juni d. I. an während eines Zeitraumes von acht Wochen und zwar in jeder Woche Mittwochs Nachmittag- von L Uhr an im großen Saale der alten Waage am Markte hier stattfinden. Leipzig, am 31. Mai 1854. Der Math der Stadt Leipzig. Koch. G. Mechler. z. g. oui. erg. >rg. erg. adrig. re. zne >ep. Wh Verhandlungen der Stadtverordneten 2 am 2V. Juni 1854. Beim Bottrage auS der Registrande wurde elne Eingabe de- hiesigen Bürgers und Hausbesitzer- Jul. Robert Hoffmann, welche die Zerlegung deS MünzthoreS, so wie die Verpachtung von 16 Ackern Wiese in der Nähe deS Brandvorwerks zum Gegenstände hat und ^ vom St.-B. Buchheim zu der Geinigen gemacht wurde, an den ^ Ausschuß zum Bau-, Oekonomie- und Forstwesen verwiesen, ß Das Collegium trat femer einer vom Rath mit der Gemeinde 4 Reudnitz getroffenen Vereinbarung bei. Danach soll die unter dem 8 Fahrwege von der Dresdner Chaussee nach Reudnitz gelegene, über- « «ölbte Schleuste mit einem Kostenaufwand« von ungefähr 27 Thlrn. ß von der Stadt, der die dieSfallsige Verpflichtung obliegt, hergestellt, ^ auch der Gemeinde Reudnitz der für die Ueberfahrt über diese Z Schleuste zeither gezahlte BeückenzinS von 3 Gr. 8 Pf. jährlich erlaff« »erden, wogegen die Gemeinde Reudnitz die fernere Unter- hammg der Schleuste für alle Zeit« übernimmt. Auf der Tagesordnung stand zunächst 1» ei» GMachtm de- verfassungSauSfchuffeS über eine, daS beantragte MiechregulaSiv beveffende Mittheilung de- RathS. I Diese Mittheilung lautet folgendermaßen: „Sowohl von den Herren Stadtverordneten, als auch von „einzelnen Grundstücksbesitzern ist wiederholt der Antrag auf Eln- „führung eine- MiethregulativS für hiesige Stadt an uns gebracht „worden, und wir hatten daher dieser Angelegenheit die volle Auf- „merksamkeit zu widmen, welche insbesondere bei Einführung von „localstatutarischen, also auf die Dauer berechneten Einrichtungen „nicht vermißt werden darf. Bei dieSfallsiger Erwägung konnte „unS nun aber nicht entgehen, daß den Beschwerden hiesiger „Hausbesitzer, welche ausschließlich in der Langsamkeit deS gesetzlich „bestehend« Exmission-verfahren- ihren Grund finden, nicht ab- „zuhelfen ist, so lange bei gerichtlichen Kündigungen mündlich „geschlossener Miethcontracte den Appellationen gegen die Exmission „die suspensive Wirkung nicht entzogen wird, und wir fügten daher „unserem mittelst Bericht- vom 1. Februar 1845 der Königlichen „KreiSdirection vorgelegten Entwurfe zu einem Miethregulative „einen hierauf abzielenden Schlußparagraph bei, obschon wir unS „nicht verberge« könnt«, daß auf dem W«e eine-, selbst höchsten „Ort- bestätigt« OrtSstatut- bisherige auf Gesetz beruhende Normen „schwerlich abgeändert werden würd«. Dieses letztere Bedenken „bestätigte sich auch vollkomm«, al- durch Verordnung vom ,,28. Decemdsr 1852 dis von dem Königlich« AppellationSgerichte
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