Leipziger Tageblatt und Anzeiger 237. Freitag den 25. August. 1854. Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger MichaeliSmefse beginnt den ES. September und endigt mit dem 14. Oktober. 2) Während dieser drei Wochen können alle inländische, so wie die den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker, ohne einige Beschränkung von Seiten der hiesigen Innungen, öffentlich hier seil halten und Firmen aushängen. 3) Gleiche Berechtigungen haben alle andere ausländische Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel, so wie das Aushängen von Handelsfirmen, auch aller und jeder sonstiger äußerer, die Stelle der Firmen vertretender Merkmale des Verkaufs, allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 50 Lhaler verboten. 5) Jedoch ist zur Auspackung und Einpackung der Maaren die Eröffnung der in den Häusern befindlichen Meßlocalien in der Woche vor der Böttcherwoche und in der Woche nach der Zahlwoche gestattet. 0) Jede frühere Eröffnung, so wie spätere Schließung eines solchen VerkaufSlocales wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedeSmal, selbst bei der ersten ZuwiderAndlung, mit einer Geldstrafe von 25 Lhalern belegt. 7) Allen ausländischen, den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten nicht angrHörigen Professionisten und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlauten bis zum Auslauten der Messe, mtt ihren Artikeln feil zu halten gestattet. 8) Eben so bleibt das Haustren jeder Art und das Feilhalten der den Zollvereinsstaaten und den K. K Oesterreichischen Staaten nicht anßehörigen jüdischen Kleinhändler auf die Meßwoche beschränkt. Für letztere I werden die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt. d) Was endlich den, auch auswärtigen Spediteurs, unter gewissen Bedingungen allhier nachgelassenen Betrieb von MeßspeditionSgeschaften betrifft, so verweisen wir deshalb auf das von unS unter dem 20. October L837 erlassene Re gulativ, die Betreibung des Speditionshandels allhier betreffend. Leipzig, den 27. Juli 1854. Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. - Bekanntmachung. Die Unterzeichnete Immatrikulation- - Commission macht hierdurch bekannt, daß die in dem nächsten Semester zu haltenden Vorlesungen am Lv. October 18 SL ihren Anfang nehmen werden. Gedruckte Verzeichnisse über die im gedachten Halbjahre zu haltenden Vorlesungen sind in der Expedition de- Universität-gerichts und in der Serig'schen Buchhandlung zu erlangen. Leipzig, den 17. August 1854. Die Jmmatriculations Commission daselbst. v. Pfluge, vr. Gustav Hänel, vr. Eduard Morgenstern, interim, königl. Regierung--Bevollm. d. A. Rector. Universitäts-Richter. Dresden, 23. August. Nachdem die Behufs Feststellung de- ThatbestandeS des tieferschütteraden TrauerereigniffeS, welche- da- Ableben Sr. Majestät de- höchstseligen König- Friedrich August herdrigeführt hat, beim k. k. BezirkScollegialgericht Imst aufge nommenen protokollarischen Niederschriften in beglaubigter Abschrift anhergelangt sind und unS zur Einsicht Vorgelegen haben, stehen wir mcht an, auf Grund der darin aufgezeichneten Aussagen aller bei dem entsetzenvollen Ereignisse Betheiligten, über da- letztere den nachfolgenden vollständigen und authentischen Bericht zu ver öffentlichen. Am 9. August Vormittags gegen 9 Uhr traf Se. Majestät der höchstselige König im eigenen Wagen mit Extrapostpferden, von Silz kommeno, in Imst ein; in seiner Begleitung befanden sich der königliche Klügeladjutant Major v. Aezschwitz und der Kammerlakai Kleeberg. Ge. Majestät wollte mit seinem eigenen Wagen die Weiterreise nach Wen- fortsetzen, um sich vyn da nach