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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.01.1858
- Erscheinungsdatum
- 1858-01-12
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185801126
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18580112
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18580112
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1858
- Monat1858-01
- Tag1858-01-12
- Monat1858-01
- Jahr1858
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.01.1858
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neuesten Verordnung bereit- dö'f- d« Ansichl' ^ v^r -WkroDung keinesweg« durch die . ->eg Verordnung erledigt sind, wie denn auch in der That in dm Motiven zu dieser Verordnung ausdrücklich hervorgehoben wich, daß mit derselben die Frage über dm Wucher nicht vorgreiflich entschieden sein solle. * l»L3«it, tzaß d» «fftmtzh odMicht eWe Fr»gMnerHt, d eine Entscheidung wird c »en ktert Um so mehr aber ist e- jetzt an Stimmen sich hierüber vernehmen undSicht lassen mögen, über welche sehr bald eine Entscheidung wird ge troffen werden müssen. Wir gestehen, daß wir zu denen gehören, welche die völlige Straflosigkeit de- Wucher- für ein Uebel halten. — Es muß unserer Ansicht nach hier ebenso eine Grenze gesucht und gefunden werden, wie für alle Dinge und Einrichtungen in der Welt; denn der völlig unbeschränkte Zinssatz führt nicht nur zur völligen Schutzlosigkeit eine- Menschen, der in höchster Noch eine Schuld unter den schmählichsten Bedingungen eingeht, sondern kehrt noch alle- Rechts bewußtsrin dadurch um, daß die Gerichte genöthigt 77" wo der Zinssatz die Höhe von fünfundzwanzig Proc-nt erreicht, sem würden dem unbarmherzigsten Wucherer Beistand zu leisten <>uf «nirag de« Kläger« den «ertrag desselben mit seinem «,Lu> gegen sein Opfer. Daß man den Zinssatz nicht in enge Schranken feststellen kann, da- geben wir zu,. Die Erfahrung Hat hahin geführt, hgß eS gegenwärtig als eine Wohlthat angesehen wird, wenn die könig liche Bank mit. acht Procent Geld ausleiht, und zwqp, gegen Unterpfand au-leiht, wo also nicht einmal die Gefahr de- Ver lustes vorhanden ist. Man kann es unter solchen Umständen nicht verlangen, daß der Privatmann sein Geld billig hingebe, und am allerwenigsten, wenn er bei Darlehn noch die Möglichkeit de- Verluste- vor sich sieht. Wir geben ferner gu, da- eS für Viele auch in geordneten Verhältnissen eine Wohlthat sein kann, zu zwölf Procent Geld zu erhalten. Ein Handwerker, der sich hundert Thaler auf drei Monate leiht, und dadurch in den Stand gesetzt wird, gute Be stellungen auszuführen, sich bessere Werkzeuge anzuschaffen, seinen Laden besser einzurichten, der wird die- als eine Wohlthat betrach ten, wenn er auch dafür monatlich einen Thaler Zinsen zahlen muß. Wir geben auch zu, daß eine enge Beschränkung de- Zins sätze- dahin führt, daß kleine Capitalisten ihr Geld nicht direct verleihen, sondern sich auf Discontiren von Wechseln einlassen, wodurch Derjenige, der auf solchem Wege sich Geld schaffen muß, nicht nur den hohem Verlust hat, sondern noch genöthigt ist, den Commissionair zu bezahlen, der seinen Wechsel versilbert. Es ist auch richtig, daß in allen Fällen, wo der Zinssatz in einem Lande beschränkt ist, man sein Geld irgend wie im AuS- lande sicher anlegt, und somit da- Capital der vaterländischen Ar beit entzieht. Endlich ist es auch wahr, daß in soliden Kaufmannskreisen der freie Verkehr de- Geldes von selber einen mäßigen Zinssatz herbeifuhren, und die Concurrenz ebenso da- Geld billig machen wird, wie jede andere Waare, wenn der Verkehr frei ist, ob wohl wir damit nicht sagen wollen, daß unter solchen Umständen unter dem bisherigen Zinssatz Geld zu haben stin nßöde.' Wir sehen alles, was dafür spricht, daß die jetzigen Wucher gesetze wirklich aufgehoben werden müssen, vollkommen ein, aber wir sind dennoch weit davon entfernt, eine vollständige Freiheit hierin zu wünschen, und Hallen es für unsere Pflicht, mindestens die Grenzen zu bezeichnen, wo unsere- Erachten- diese Freiheit in grauenvolle Barbarei umschlägt, gegen welche die Strafgesetze rtn- schreiten müssen. Wir haben Gesetze gegen Thierquälerei, wo Jemand bestraft wird, wenn er ein HauSthier überlastet und überladet. Mit wel chem Namen muß man aber einen Zustand bezeichnen, wo Je mand, der in der drückendsten Noch des Augenblicks sich zu den schmählichsten Zinszahlungen für ein Darlehn genöthigt »gesehen hat, zu Zinszahlungen, die zuweilen da- Capital dreimal über wiegen, und die dem Richter, vor dem der Proceß verhandelt wird, al- eine Erpressung schlimmster Art erscheinen; — mit «elchsm *) Schon einige M^le ist auch in d. Hl. die Fragk^erörtert worden, ob eS zweckmäßig, ja wünschen-werth oder gar notywenbig sei, die Wuchergefetze aufznbeben. Darum dürfte e- den Lesern d. Bl. will kommen sein, darüber auch eine GWUMe a«S Preußen zu bör«r,4und ditß ist der Vrund. weshalb wir 'diesen Aufsatz au« der B -Z. hier ab- drucken lassen. , D. Red. Gerichtsverhandlu Thaler bereits neunzig drä: n^WomuMr d für ein Darlehn von insm gezahlt hatte. Soll, wir, dergleichen nicht nur straflos sein, sondern Gerichtshof noch gar die Hand dazu bieten müssen, diesem Gläu biger di, fünfzig Ll V Wi Wuch mit Aufhebung jeder Stkafe gegen Grenze ««langen, wo alle richtigen Princlpien sich in Ihr Gegenrheil umkehrm. Vor lauter Freiheit wird man viel Barbarei an's Tageslicht fördern. Wir halten daher von diesem Gesichtspunkt aus eine unbe dingte Aufhebung jede- Gesetze- gegen Wucher 'für eine« Fehler, und wünsch,» nach drei Seite» hi» eine Schranke aWrstetlen, wo dem erlaubten Zinssatz seine Grenze angewiesen ist. Wir glau- bG,.ba^ diele Schranke nicht enge gezogen ist, wenn bei Erörte rt grage folgende Puncte im Auge behalten werden. Jeder olgenoe Pu« Gericht-Hof ist berechtigt, bei jeder Forderung, biger zu untersuchen, um festzustellen, ob derselbe nicht unter Um ständen eingegangen ist, die den Vertrag al< eine Erpressung dar stell»», wo brr Darleiher die Noch das Schuldners tz« dessen Ueber- vorthellung gemißbraucht. . ^ Zweitens: wo dies auch-picht festzustellen ist, f-ll der Gerichts hofberechtigt sein, nach dem Maßftab des Disronw- und Zinssatzes -er öffentlichen Banken dir Zinsen auf da- Doppelte dieses SatzeS zu ermäßigen und die geleisteten Zinszahlungen ais Abzahlungen auf das Capital zu betrachten. . Drittens: soll der Gerichtshof berechtigt stin, in allen Fällen, wo sich*- herausstellt, daß der Darleiher wirklich «it Her drtugmd- sten Noch des Schuldners Mißbrauch gStriobon —- und depgdichrn läßt sich besser in der Verhandlung erknmrn «ls in Paragraphen feststellen — nicht nur die Gültigkeit des Vertrages aufzuheben, sondern auch die Bestrafung gegen den Gläubiger m beantragen. Wenn wir auch wissen, daß all' dergleichen Bestimmungen umgangen werden können, so sehen wir doch mindestens in den selben eine Handhabe für jeden Gerichtshof, sich fti» moralisches Ansehen zu erhalten, und von dem schlimmen Mißbrauch der Ainsftelheit adzuschrecken. i« S er i ch t über rbektShause für Freiwillige (Brühl Nr. 45) w^rmd Monate October, November und December 1657. An defekter dergleichen au 15 Stück Ober -gebessert: Ober- «.Nachthemden, rauenhemden, Bettüberzug, "rzug, ttücher, ltücher, die Wirksamkeit der AuSbefferungSNäh- und Stttckanstalt beim Ar - - - - - . W An neuer Wäsche wurde gefertigt: 4LV Stück Ober- «.Nachthemden, 101 - Frauenhemden, 85 - Knaben-, Mädchen- u. Kinderhemden, 2 - Jäckchen, 3 Paar Unterbeinklekder, 2 Stück Schürzen, 1 Mützchen, 1V Stück Deckbettüberzüae, 25 - Kopfkiffenüberzüge, 28 - Betttücher, 1 Deckbettinlet, 1 Kopfkissenin let, 10 Stück Rouleaux, 1 Tafeltuch, aNbtücher, tNdeln, Tücher. tück Bett Taftltü Tischtücher^ Servietten, Handtücher, Gardinen, 2 Paar Strümpfe, S - Socken. !t' » ' 152 Stück. .» t i k7 .'»»riiy. rl »»4 Stück. Aut«,. ußerdem wurden 66 Stück gestickt und 220 ? gezeichnet. k » I »t »1
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