Anzeiger. 31. Gon«t«g den 31. Januar. 1858. Erinnerung an Abführung rückständiger Gerichtskosten. Die Anhäufung der Kostenreste, namentlich in Procrßsachen, welche sich bei Gelegenheit vorgenommener Sportelcassen- Nevifionen ergeben Hut, veranlaßt das Unterzeichnete Directorium, hiermit an Abführung dieser Reste eben so ernstlich als wohlmeinend zu erinnern, indem wider Diejenigen, welche demungeachtet ihrer Zahlungspflicht nicht Nachkommen, ohne Unterschied der Personen mit erecutivischen Maßregeln verfahren werden muß. Je mehr die Kostspieligkeit der letzteren bei auswärtigen Debenten durch Requisition der ordentlichen Obrigkeiten derselben sich vermehrt, desto sicherer darf man hoffen, daß die Herren Sachwalter dieser Restanten von gegenwärtiger Erinnerung ebenfalls Notiz nehmen werden. Leipzig, den 29. Januar 1858. Das Direetorium des Königl. Bezirksgerichts. vr. Lucius. Bekanntmachung, die Anmeldung der Schüler zur IN. Bürgerschule für Ostern 1858 betreffend. Die Kinder, welche noch keinen Schulunterricht genießen und sich zur Aufnahme in die 1H. Bürgerschule eignen, find, um zu Ostern 1858 aufgekommen werden zu können, von ihren Aeltern und Erziehern von jetzt an bis spätestens den LS. Februar d. I. auf dem Rathhause in der Schulgelder-Einnahme anzumelden und es sind von letzteren dabei die ihnen vorzulegenden Fragen vollständig und der Wahrheit gemäß zu beantworten, auch die Zeugnisse über das Alter des anzumeldenden Kindes, so wie darüber, daß demselben die Schutzpocken eingeimpft worden sind, gleichzeitig mitzubringen. Nach erfolgter Prüfung der Anmeldungen wird weitere Bescheidung der Betheiligten erfolgen. Leipzig, den 8. Januar 1858. Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. Bekanntmachung, dem Berkamf von Sand und Kies in der städtischen Sandgrube am Thouberge betr. Nach unserer Bekanntmachung vom 24. April 1858 ist die Ladung eines Fuders Sand oder Kies ,u 4 Knbikellen und eines Karren zu 2 Kubikellen angenommen, der Tarif aber folgendermaaßen festgestellt worden: für durchgeworfenen Sand das Fuder 5 Ngr., der Karren 2 Ngr. 5 Pf., für Kies das Fuder 2 Ngr. 5 Pf., der Karren 1 Ngr. 3 Pf. Diese Bestimmungen werden vom 1. Februar d. I. an in der Weise abgeäudert, daß das zweispännige Fuder auf 6 Kubikellen, der Karren aus 3 Kubikellen festgesetzt, der Preis aber und zwar für durchgeworfenen Sand für KieS aber erhöht wird. Leipzig, den 3V. Januar 1858. auf 7 Ngr. 5 Pf. für das Fuder und auf 3 Ngr. 8 Pf. für den Karren, auf 4 Ngr. für das Fuder und ans 2 Ngr. für den Karren Der Rath der Tta-t Leipzig Berger.