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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 23.02.1858
- Erscheinungsdatum
- 1858-02-23
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185802231
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18580223
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18580223
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1858
- Monat1858-02
- Tag1858-02-23
- Monat1858-02
- Jahr1858
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 23.02.1858
- Autor
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Leipziger Tageblatt und Anzeiger. 54. Dienstag den 23. Februar. 1858. Verordnung, den herannqhenden Schluß der Landrentenbank betreffend. Durch daS Gesetz vom 20. September 1855 (S. 595 des Ges.- u. Äerordn.-Bl.) ist tz. 2 der Gin und dreißigste Marz des JahreS Ein Lansend Achthundert und Neun und fünfzig al- Schlußtermin der Landrentenbank bestimmt worden. ES hat an der Zeit geschienen. Alle die eS angeht, an die Nähe dieses Termin- zu erinnern, und ihnen dabei Folgende- zur pünktlichen und sorgfältigen Nachachtung zu empfehlen. 1) Die Berechtigten und Verpflichteten, welche die Ueberweisung von Ablösung-- oder GefällSrenten an die Landrentenbank beab sichtigen, mögen sich dadurch, daß sie die Einleitungen dazu Sachwaltern übertragen oder Behörden überlasten haben, von eigener Sorge für deren Förderung nicht abhalten lasten, sondern von Zeit zu Zeit über deren Fortgang Erkundigung einziehen, um da nöthia mehrere Beschleunigung derselben herbeizuführen. Insonderheit werden sie sich deshalb an die General-Commission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen zu wenden haben, welche ihnen nicht nur die erforderliche Auskunft ertheilen, sondern auch nach Befinden da- etwa Nölhige verfügen wird. 2) Die Berechtigten und Verpflichteten haben in ihrem eigenen Interesse zweckwidrige Streitigkeiten über geringfügige Gegen stände zu vermeiden und, dafern dergleichen anhängig sind, durch gegenseitige Bereitwilligkeit da- baldige Zustandekommen gütlicher Vereinigungen zu fördern. 3) Auf mehreren im Königreiche Sachsen gelegenen Grundstücken haften Abgaben und Leistungen an ausländische Berech tigte, z. B. im AuSlande liegende Rittergüter, ausländische Kirchen-, Pfarr- und SchulsteUen, als Reallasten. Insoweit deren Ablösung nicht schon eingeleit-t, den Besitzern der belasteten hierländischen Grundstücke aber daran gelegen sein sollte, dieselbe noch durch UeberNahme an die Landrentenbank zu überweisender Renten zu bewirken, haben sich die Besitzer solcher Grundstücke behufs der hierzu nöthigen Vermittelung schleunigst an die General-Commission zu wenden. 4) Die mit AdlösungSgeschästen betrauten Behörden haben, in Hinblick auf den herannahenden Schluß der Landrentenbank, die Verantwortlichkeit zu b.denken, welche sie fressen würde, wenn durch ihre Schuld die rechtzeitige Ueberweisung von Renten an Vie kandrenrenbank unmöglich werden sollte, und daher die zu Vermeidung einer solchen Verantwortlichkeit nöthigen Geschäfts einrichtungen zu treffen. 5) Sie haben daher insonderheit auch darauf Bedacht zu nehmen, daß die Entwürfe zu den AblösungSrecesten, bei deren ihnen obliegender Prüfung ein Eingehen auf die Einzelnheiten de- LegitimationspuncteS und de- Rechnungswertes nicht unterbleiben darf, nicht etwa erst in den letzten Monaten und Wochen vor dem Eintritte de- Schlußtermins, sondern mit möglichster Beschleunigung und, wo nur irgend ausführbar, spätesten- bi- zum 31. März 1858 an die General-Commission für Ablösungen und GemeinheitS- thrilungen eingereicht werden. 6) Den Justizbehörden, insonderheit den Grund- und Hypothekenbehörden und den Vormundschaftsbehörden, ingleichen den Verwaltungsbehörden wird zur Pflicht gemacht, die Ablösungsbehörden durch möglichste Beschleunigung der auf deren Anträge zu fassenden Entschließungen und zu machenden Mittheilungen in der Beförderung der Ablösung-fachen zu unterstützen. 7) Auf die Vollziehung der Receste durch die Paciscenten ist die größte Sorgfalt zu verwenden, damit nicht durch Verstöße gegen die Bestimmungen de- Mandat-, die Abfassung der RecognitionSregistraturen betreffend, vom 27. September 1819 (S. 221 der Ges.-Gamml.), oder dafern die Vollziehung vor Verwaltungsbehörden erfolgt, gegen die Vorschriften K. 1 de- Gesetze-, einige Bestimmungen wegen des RegistrirenS rc. betreffend, vom 3. Juli 1840 (S. 1L8 des Ges.- und Verordn.- Bl.) die rechtzeitige Bestätigung der Receste verhindert werde. 8) Sollten bei Ablösungen, bei welchen mehrere Grundstücke als berechtigt oder verpflichtet betheiligt sind, sich rückfichtlich einzelner Grundstufe durch Todesfälle, Abwesenheit, Besitzveränderungen unter den Lebenden oder sonst nicht sofort zu beseitigende Umstände ergeben, so sind diese Grundstücke behufs separater Verhandlung und Beurkundung au-zuscheiden, da- Hauptgeschäft aber ist ln jedem Falle ohne Aufschub fortzusetzen und zu beendigen. 9) Nach Z. 20 flad. de- Gesetze-, die Aufhebung des Bier- und MahlzwangS betreffend, vom 27. März 1838 (S. 280 de- Ges.- und Verordn. - Bl.) unterliegt da- BierverlagSrecht der Landbrauereien auf gewisse einzelne Gasthöfe und Schankftätten, auf Antrag der Verpflichteten, der Ablösung durch Rente. Da aber die UeberweiSbarkeit solcher AdlösungSrenten auf die Landrenten- bank nicht, wie K. 50 wegen der Renten zu Ablösung de- Mahlzwang- geschehen, ausdrücklich durch da- Gesetz ausgesprochen worden ist, so hat man früherhin Bedenken gefunden, deren Uebernahme auf die Landrentenbank geschehen zu lasten. Neuerlich haben sich jedoch, besonder- mit Hinblick auf die durch da- Gesetz, Nachträge zu den bisherigen Ablösung-gesetzen betr., vom 15. Mai 1851 getroffenen erweiternden Bestimmungen über die Ueherwei-barkeit von Ablösungsrenten an die Landrentenbank, die Ministerien be- Znneru und der Finanzen zu dem Beschlüsse vereinigt, von jenem Bedenken nunmehr absehend auch Renten zu Ablösung von Bierin>la--rrchten auf die Landrentenbank überweisen und übernehmen zu lassen und in diesem Sinne an die General- Eommission für Ablösungen und GemeinheitStheilungen, so wie an die Landrenrenbant verfügt. Die- wird andurch auch zu öffentlicher Kennmiß gebracht, damit die Betdeiligten bis zum Schluffe der Landrentrnbank und daher unter sorgfältiger Beachtung der in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Andeutungen mit möglichster Beschleunigung die »öttziaen Einleitungen tzeffea möge«, um sich die Vorthelle dieser Vergünstigung anzueignen. Hiernach allenthalben hat sich Jeder,.den es angeht, zu achten. Dresden, de« 30. Januar 1858. Die Ministerien der Justiz und de- Inner«. (l^. 8.) vr. vqu AschinSky. Frhr. v. Benst. (Q. 8.) * Demuth.
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