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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 31.03.1858
- Erscheinungsdatum
- 1858-03-31
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185803311
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18580331
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18580331
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1858
- Monat1858-03
- Tag1858-03-31
- Monat1858-03
- Jahr1858
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 31.03.1858
- Autor
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Leipziger und Anzeiger. ^ so. Mittwoch den 31. Märj. 1858. Bekamümachmig. Das „Leipziger Tageblatt«, Amtsblatt des königl. Bezirksgerichts, und in Verbindung mit dem „Leipziger Anzeiger« Amtsblatt für de« Rath der Stadt Leipzig, beginnt mit dem 1 April 1858 daS neue Quartal und eS werde» Bestellimgeu ü, Unterzeichneter Erpedition (JohanniSgaffe Rr. 4 ». 5) angenommen) auswärtige Interessenten aber wollen sich deshalb an das ihnen zunächst gelegene Postamt wenden. Der Preis beträgt vierteljährlich 1 Thlr. pränumerando, für Auswärtige mit Postzuschlag lj Thlr. Ankündigungen aller Art, welche durch dieses Blatt die größte Verbreitung finden, werden eine breite oder zwei Spaltzeilen zu S^Ngr. berechnet, und angenoinmen in ter Erpedition (JohanniSgaffe Rr. 4 u. 5), so wie in den Wochentagen auch in der Buchhandlung von Otto Klemm. Universitätsstraße, Fürstenhaus. Leipzig, im März 1858. Die Expedition des Leipziger Tageblattes., Gesetz, die Einführung eines allgemeinen Landesgewichts und einige Bestim mungen über das Maaß- und Gewichtswesen im Allgemeinen betreffend. Vom 12. März 1858. *) Wir, Joharr», von GotteS Guaderr, König von Snchsen re. re. re. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände wie folgt: tz. 1. Unter Aufhebung aller frühere» allgemeinen oder örtlichen auf ausdrücklichen Vorschriften oder auf Herkommen beruhenden Bestimmungen über Gewichtsgrößen, wird ein neues Gewichtssystem in Unseren Landen eingeführt, dessen Grundeinheit da- bereits seit dem 1. Januar 1840 für die Zollverwaltung eiuqeführte Zollpfund, gleich fünfhundert französischen Grammen, ist. tz. ^ AlS Grundltige für die Herstellung der Normalgewichte und zu unveränderter Aufrechthaltung der Gewichtseinheit, dienen die nach Rm französischen Llloxrawins ölalon angefertigten und damit amtlich verglichenen, bei Unserem Haupt-Staat--Archiv auf zubewahrenden Aweipfundstücke von Platin und von Messing. 8. 3. Zwanzig Pfunde machen einen Stein, hundert Pfunde einen Centner, drei Eentner ein SchiffSpfund, vierzig Centner eine Schiffslast aus. . H. 4. Da- Pfund wird getheilt in dreißig Lothe, das Loth in zehn Quent, daß Quent in zehn Cent, daS Cent in zehn Korn. Kleinere Theile werden durch Decimalbruchthelle de- Korns angegeben. H. 5. Da- neue LaydeSgewicht und dessen Eintheilung gelten für alle Zweige de- öffentlichen und gemeinen Verkehrs, mit der alleinigen Ausnahme, daß die Theilung de- Pfunde- in rein dreimal-» Abstufungen sich bewegt: t») für die Ausmünzung und Geldverwägung, b) für solche Zweige der öffentlichen Verwaltung, bei denen die decimale Theilung bereit- ausdrücklich eingeführt ist. Für Juwelen und edle Metalle ist die Decimaltheilung ebenfalls nachgelassen. Wegen Einführung der Landesgewicht-einhelt auch für da- Medieinakgewicht und wegen Eintheilung des letztere« wird besondere Bestimmung im Verordnung-Wege erfolgen. Bi- dahin bewendet es bei den bestehenden Vorschriften. 8- O. Uederall, wo für den Zweck der öffentlichen Verwaltung ln Gesehen, Verordnungen und Instructionen Vorschriften unter Hinweisung auf Sentner, Stein, Pftmd und Loth gegeben, oder wo Abgaben nach GewichKgrößen pr erheben find, treten di« ent sprechenden Nomlnalgrößen de- neuen Lande-gewicht- ohne Weitere- an deren Stelle, so weit nicht für »inzelne Fälle eine Umrech nung im Verordnungswege angeordnet wird. 8- 7. Auf Privatrechtstitei» beruhende, nach Gewicht ausgedrückte Leistungen und Verbindlichkeiten sind in der bisherigen Quantität unter Anwendung de- neuen Gewicht- dwgestalt zu erfüllen, daß sie nach dem Verhältnisse von einhundert und sieddn Pfunden Leivllger Handelsgewicht zu einhundert Pfunden de- neuen Lande-gewicht- umgerechnet werden. tz. 8. Al- Maaß« sind im inländischen Verkehre mit Ausschluß aller localen Maaße der Leipziger Fuß, gleich 0,r»r» ftanzösische Meter oder 125,alten Pariser Linien, getheilt in zwölf Zolle 4 zwölf Linien, und davon ab geleitet ul- Längenmaaße die Elle zu 2 Fuß, die Feldmefferruthe zu 15 Fuß 2 Zoll, die Straßenrmhe zu 1« Fuß und als ausschließliche Flächenmaaße, unter Aufhebung der abweichenden Bestimmung de- Mandat- vom 4. Januar 1820 die Quadrat-Feldmefferruthe und der Acker zu 800 Quadrat-Fekdmefferruthen; ' die Dresdner Kam»,' ^ gln'ch 71,^ EubEzoll vorstehenden Maaße- oder 1,«"- Pfund (4 Pfund 2« Loth 5 Eent) destlllttte- Wasser bei -j- 15° Neaumur fassend) ———————————————— , - - . ') Wird demnächst im Besetz- und ««rordinmgMatte «scheinen. Auch ist dafür gestirgt, daß Abdrücke de« Besetze«, d« «»«fübruiigl-erordnuna und der Anordnung Nchhst Tiwe bei Mnnhold är »ühne m Dresden zu haben sein werden.
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