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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 31.03.1858
- Erscheinungsdatum
- 1858-03-31
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185803311
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18580331
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18580331
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1858
- Monat1858-03
- Tag1858-03-31
- Monat1858-03
- Jahr1858
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 31.03.1858
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1?46 ^ ' der Dresdner Scheffel, gleich 7900 Eublkzoll obigen MaaßeS, gerhellt in vier Viertel, zu vier Metzen, zu vier Mäßchen, und dte davon abgeleiteten Hohl-, Längen- und Flächenmaaße zu benutzen. Für den Bergbau bewendet e- bei dem Gebrauche des Lachters, gleich zwei französischen Meiern. Z. 9. Andere als in diesem Gesetze vorgeschriebene oder nachgelassene Gewichte (KZ. 1—5) und Maaße (tz. 8) dürfen, soweit nicht für einzelne Fälle durch die zu Ausführung dieses Gesetzes ergehende Verordnung Ausnahmen gestattet sind, im inländischen Verkehre nicht gebraucht werden. Zuwiderhandlungen sind stets mit Confiscation der gebrauchten verbotenen Gewichtsstücke oder Maaße und überdies das erste Mal mit 10 Ngr. bis 5 Thlr. Geld, in Wiederholungsfällen mit Geld bis zu 20 Thlr. oder Gefängniß bis zu 14 Tagen zu bestrafen. Vorstehende Strafen treten an dke Stelle aller in älteren Bestimmungen aus den Gebrauch verbotener Maaße gesetzten Strafen. 8- 10. IlN inländischen öffentlichen und gewerblichen Verkehre dürfen nur solche Gewichtsstücke, Maaße und gleicharmige Balken waagen gebraucht werden, welche mit dem Stempel einer zum Aichen berechtigten inländischen Behörde versehen sind. Zuwider handlungen sind daS erste Mal mit 10 Ngr. bis 5 Thaler Geld, in Wiederholungsfällen mit Geld bi- zu 10 Thaler oder Gefängniß bis zu acht Tagen zü bestrafen. Auf die Waagen der Apotheken, auf ungleicharmige Waagen, auf Gebinde und auf Maaße, welche aus einzelnen von einander zu lösenden Theilen bestehen, leidet diese Bestimmung keine. Anwendung. tz. 11. Der Gebrauch unrichtiger Gewichte oder Maaße im öffentlichen gewerblichen Verkehre wird, auch wenn dieselben nach Benennung und Eintheilung den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, das erste Mal mit 1—50 Thlr. Geldbuße, in Wiederholungs fällen mit acht Tagen bis vier Wochen Gefängniß bestraft. Die Confiscation unrichtiger Maaße und Gewichte tritt neben obiger Strafe und zwar auch dann ein, wenn ein Fall wirklichen Gebrauch- sich nicht Nachweisen läßt. Ist die Unrichtigkeit nur als Folge zu weit vorgeschrittener Abnutzung sonst richtig gestempelter und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender Gewichte oder Maaße zu erkennen, so tritt die Confiscation nur dann ein, wenn die Unrichtigkeit sich nicht sofort durch da- Aichamt beseitigen läßt; der Eigenthümer ist solchenfalls das erste Mal ganz straflos zu lassen, in Wiederholungsfällen aber mit Geld bis zu 10 Thaler oder Gefängniß bis zu 14 Tagen zu bestrafen. Vorstehende Bestimmungen leiden auch auf den Gebrauch beziehentlich Besitz unrichtiger Waagen dergestalt Anwendung, daß die Confiscation in allen Fällen einzutreten hat, wo die Unrichtigkeit nicht sofort verbessert werden kann, die Strafe aber nur dann zu verhängen ist, wenn die Unrichtigkeit dem Besitzer bekannt war. tz. 12. Der Gebrauch unrichtiger Gewichte, Maaße oder Waagen in gewinnsüchtiger Absicht oder die Fälschung gestem pelter Gewichte, Maaße und Waagen ist nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuch- zu beurtheilen, und tritt insoweit die Competenz der Justizbehörden ein. ' . Die in HK- 9, 10 und 11 angedrohten Strafen sind solchenfalls neben der Criminalstrafe zu erkennen. 8- 13. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. November 1858 in Kraft. Maaße, welche nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen bereit- von dermalen dazu befugten Behörden geaicht und gestempelt sind, können bis zum 1. Januar 1862 auch ferner gebraucht werden ; bei jeder eine neue Justirung nöthig machenden Reparatur sind sie jedoch auch vor diesem Tage zu berichtigen und zu stempeln, im Falle der Unausführbarkeit der Berichtigung aber zu vernichten und mit neuen Maaßen zu vertauschen. 8. 14. DaS Aichen und Stempeln aller für den öffentlichen und gewerblichen Verkehr bestimmten Gewichte, Maaße und Waagen soll ferner ausschließlich den durch Verordnung einzusetzenden Aichbehörden zustehen, und haben sich alle andere Behörden, von denen diese- Geschäft bisher au-geübt worden ist, dessen künftig zu enthalten. Die einzusetzenden Aichbehörden sollen stempelfrei expediren. 8- 15. Unser Ministerium de- Innern und beziehentlich die übrigen Ministerien innerhalb ihrer Wirkungskreise sind mit Aus führung gegenwärtigen Gesetze- beauftragt. Dresden, den 12. März 1858. (1^.8.) Johann. Or. Ferdinand von AschinSkp.^ Friedrich Ferdinand Freiherr v^ Beust. Johann Heinrich August Behr. —— > —, , —. — - - —-. — , . . Ausführungsverordnung zu dem Gesetze: die Einführung eines allgemeinen Landesgewichts und einige Bestimmungen über das Maaß- und Gewichts- wesen im Allgemeinen betreffend. Vom 12. März 1858. Zu weiterer Ausführung des Gesetze- vom heutigen Tage, die Einführung eine- neuen LandeSgewichtS und einige Bestimmungen Über da- Maaß- und Gewichtswesen im Allgemeinen betreffend, wird verordnet wie folgt: 8. 1. AlS technische Organe für dke Ausführung de- Gesetze- vom heutigen Tage, die Einführung eine- neuen LandeSgewichtS und einige Bestimmungen über das Maaß- und Gewichtswrsen im Allgemeinen betreffend, werden errichtet etrre Küatgliche -Eormalaichuug--Commission in Dresden und eine von der Bestimmung de- Ministeriums de- Innern abhängige An zahl von Aichamtern und zwar letztere in denjenigen Orten, welch« von dem Ministerium de- Innern demnächst besonders bekannt gemacht werden sollen. 8. 2. Die NormalaichungS-Commission wird gebildet au- zwei von dem Ministerium de- Innern mit Auftrag nr versehenden Beamten — als dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter — au- mindesten- einem theoretisch gebildeten technischen Mitglied» und au- einem praktischen Mechaniker, welcher für Behinderungsfälle zugleich da- technische Mitglied vertritt. Alle Mitglieder sind, soweit sie nicht den StaatSdienereid bereit- abgrleistet haben, nach der der Verordnung vom 2. November 1887 beigegebenen Formel L. zu vereiden. Die NormalaichungS-Commission führt im Siegel da- königl. Wappen mit der Umschrift: K. G. NormalaichungS-Commission. Ihre Stempel bestehen auS der königlichen Krone und den darunter gesetzten Buchstaben 8. 0. z für ganz kleine Gegenstände nur au- der königlichen Krone. 8. 3. Der GeschästSkreiS der NormalaichungS-Commission erstreckt sich über folgende Gegenstände: 1) Aufbewahrung der Urgewichte (vergl. jedoch 8- 2 deS Gesetzes) und Urmaaße z 2) Beschaffung sämmtlicher Normalgewichte, Normalmaaße, Stempel und wichtigeren Aichapparate für die Aichämter des Lande-, mit Ausnahme de- Berg-AichamteS zu Freiberg; 3) Prüfung de- technischen Personal- der Aichämter, mit Ausnahme de- BergaichamteS; 4) Beaufsichtigung der Einrichtung und ausübenden Thätigkeit der Aichämter (mit Ausnahme des Berg - Aichamtes) und Controle über die fortdauernde Richtigkeit der denselben übergebenen Normalgewlchte und Normalmaaße;
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