Montag j^Erste Beilage z« Nr 116 ^ 26. April 1858. Bckanntumchnng. In Beziehung auf die Meß - BerkaufSstände und Buden wird Hiermil Folgende- zur Nachachtung bekannt gemachte I. Diese Angelegenheiten stehen unter der Leitung und Aufsicht einer besonderen, gegenwärtig au- den Stadträthen Vr. Rüder und R. Härtel bestehenden Deputation, an welche zinrächst man sich mit deßfallsigen Gesuchen und Beschwerden zu wenden hat. II. Diese Deputation vergiebt alle Budenplätze und Stände mit Einschluß derer unter den Dachtraufen innerhalb der Lagerinnen an den Gebäuden und besonders auch auf den Trottoirs. Das Aufstellen der Buden und Besetzen der Stände erfolgt unter Aufsicht der Marktvoigte. Wer dergleichen ohne Borwiffen und Genehmigung der Deputation aufstellt oder besetzt, wird mit 5 Thalern oder verhältnißmäßigem Gefängniß bestraft und es werden tue solchergestalt aufge» stellten Buden, Stände, Kisten und dergleichen noch überdies obrigkeitswegen wiederum entfernt werden. Diejenigen, welche Budenplätze oder Stände auf mehre Messen sich zu sichern wünschen, haben bei der Deputation Standzettel zu lösen. Diese werden jedoch nur für die Person und bis auf Widerruf verliehen; diejenigen, welche ihre Plätze und Stände, ohne vorherige Anzeige bei der Deputation, auch nur eine Messe nicht besetzen oder andern überlassen, werden derselben dadurch ohne Weiteres verlustig, auch find dergleichen Abtretungen null und nichtig. Hl. In Rücksicht auf die Einrichtung und Stellung der Buden gelten folgende, bei Vermeidung nachdrücklicher Strafen, nicht zu übertretende Vorschriften. 1) Keine Bude, mit alleiniger Ausnahme der Eckbuden, darf ihre Thüre an der Seite haben. 2) Buden-AuSba u oder An tzänge, ingleichen Kisten vor und neben den Buden außerhalb der Ladentische werden, ohne ausdrückliche, solchenfalls in den Standzetteln anzumerkende Erlaubniß der Deputation, nicht gestattet. 3) Eben so wenig ist das Aushängen von Berkaufsartikeln, so bald es die Passage stört, oder die benachbarten Buden oder Stände benachteiligt, erlaubt. 4) Jede eigenmächtige Veränderung einer Bude in ihrer Größe oder Bauart oder in ihrer Stellung ist verboten. IV. Die, nach beigefügtem Larife zu entrichtenden Standgelder werden unter gehöriger Eontrole durch die Markt- voigte erhoben. Eine Weigerung der sofortigen Abentrichtung der Standgelder zieht ohne Weiteres obrigkeitliche Maaßregeln zur Verhinderung des ferneren Feilhaltens nach sich. Ueber dre erhobenen Standgelder haben die Marktvoigte Quittungen zu ertheilen, und die Zahlenden solche bis zur Räumung ihrer Bude, ihres Standes oder ihres Locals aufzubewahren, indem diejenigen, welche bei nachfolgender Revision keine Quittung vorzeigen können, so angesehen werden, als ob sie das Standgeld noch nicht bezahlt hätten. Die Inhaber von Buden, Ständen und Hauslocalien sind verpflichtet, den Marktvoigten und den dieselben begleitenden Controleuren die erforderten Angaben richtig und vollständig zu machen. Die Markwoigte und Controleure dürfen zu keiner Zeit und von Niemandem in Beziehung auf ihre Meßverrichtungen etwa-, außer den gedachten Standgeldern, annehmen. r«ip»ig, den IS. April I8S8 D«r Rath der «tadt Leipzig. Koch. . > — Qi l i I. . Tarif, nach welchem da- Standgeld auf den Messen zu Leipzig, bis auf andere Anordnung, erhoben werden soll. ES sind an Standgeld zu erlegen: «y an ^lanvgrlv zu erlegen: Von Gewölben, nach Berhältniß de- Mieth-inse-, womit diese in dem Kataster deS Kriegs schulden-LrlgungS-Fond- eingetragen find: 1) bei weniger al- 16V Lhlr. gin- . . . . 4 . . 2) - IVV bi-ISS Lhlr. Sin- 3) - 200 - 2VV - 4) , SV0 - 4SS - - 5) - 500 - 7SV - S) Bon 800 und SSV Lhlr. Sin- . 7) -1000 und mehr Lhlr. Sin- / ^ . 0. Von BerkaufSzimmern: k) wenn dieselben beim Kriegsschulden - Tilgung-- Fond- al- Hauptmiethen angelegt find, nach gleichem BerhälMrsse, wie der Gewölben; " 2) wrnn dir», wie bei Astenniethen, nicht der Fall ist, nach der «ngefthren GrSste de» Local», welche sich au- der Fensterzahl ergiebt: Oker, und Mtchaelmesse 1 1 2 3 4 5 20 15 Neujahr- messe. -20 I!- II« 2!- 2 2« l«