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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 24.05.1858
- Erscheinungsdatum
- 1858-05-24
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185805240
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18580524
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18580524
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1858
- Monat1858-05
- Tag1858-05-24
- Monat1858-05
- Jahr1858
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 24.05.1858
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An,«ig ^ L44. Montag den 24. Mai 1858 Leipziger Sank. In der am 12. d. M. abgehaltenen 24. Generalversammlung ist die Gesellschaft durch 66 Actionaire mit 3716 Aktien und 268 Stimmen vertreten gewesen. Die Umsätze haben im Rechnungsjahre 1857 bis 1858, wie schon früher mitgetheilt worden, überhaupt 41,111,708 Thlr. 26 Ngr. 6 Pf. und hiernach 1,112,518 Thlr. 9 Ngr. 4 Pf. mehr als im zunächst vorher vergangenen Jahre. Gegen diese- gehalten hat der Umsatz beim Pfand-Conto 1,544,590 Thlr. Capital und 2395 Thlr. 2 Ngr. 5 Pf. Zinsen weniger, beim Di-conto»Wechsel-Conto 307,325 Thlr. 3 Ngr. 5 Pf. Capital und 24,190 Thlr. 1 Ngr. 5 Pf. Zinsen mehr betragen. Der durchschnittliche Betrag eine-AppointS ist gewesen 720 Thlr., im vorigen Jahre nur 669 Thlr. Beim Conto-Corrent-Wechsel-Conto hat der Umsatz ein Mehr von 528,963 Thlr. 24 Ngr. und beim Conto der auswärtigen Wechsel ein Mehr von 16,721 Thlr. 6 Ngr. ergeben. Bei dem Conto-Corr ent-Conto war da- Umsatz kapital um 21,616 Thlr. 14 Ngr. 6 Pf. und bei dem Conto- Corrent-Conto gegen hypothekarische Sicherheit, so wie dem Contanten-Depot-Conto um 15,256,760 Thlr. 27 Ngr. 4 Pf. größer. Die allgemeinen Unkosten haben 13,071 Thlr. 6 Nar. 4 Pf. (mit Einschluß von 2343 Thlr. höheren Steuern und Abgaben), im vorhergehenden Jahre nur 10,552 Thlr. 9 Ngr. 4 Pf. betragen. Der in tz. 111 de- Statut- bestimmte Reservefonds ist erfüllt. Als Dividende sind 17*/, Thlr. pro Aktie au-gefallen. Von 220,106 Thlr. 28 Ngr. Gewinn sind 3X an die verwaltenden Direktoren und 2 X an den vollziehenden Direktor vertheilt und auf da- nm« Rechnungsjahr 1,035 Thlr. 25 Ngr. über, getragen worden. Der Gesellschaft-au-schuß hat die Rechnung justificirt. Die hohe Staatsregierung hat die Fortdauer der Bankprlvi- legien bi- zum Jahre 1879 bewilligt und dabei gleichzeitig ver fügt, daß an den Fundammtal - Bestimmungen de- dermaligen Statut- vorläufig nicht- geändert werde. Hochdieselbe hat sich aber Vorbehalten, schon nach 10 Jahren eine Revision der Statuten elntreten lassen zu können. Der H. 26 erhält mit Genehmigung der hohen Regierung fdlgende Fassung: „Vorschüsse gegen Unterpfand auf Juwelen, Staat-papiere und Aktie» »erden nach gewissen, die Bank ficherstelleaden Sätzen, ans Aalen der Bant aber höchsten« dt- zu 90F de- Cour-werthe-, nie jedoch über pari bi- zu dreimonat licher Frist aeleistet. Jedoch bleibt e- dem Direktorium über lassen, inländische Staat-- und Stadtpapiere selbst »1 pari . anzunehmen." „Auf Aktien der Bank dürfen Vorschüsse nur so lange gewährt werden, al- die Zahl derselben 1000 Stück nicht übersteigt." „Fällt der Cour- um 5X oder mehr, so hat der Er- borger jede-mal binnen 12 Tagen ebensoviel auf da- Unter pfand nachzuschießen oder an nachträglicher Deckung zu ge währen und sich hierzu in dem au-zustellenden Wechsel im Voraus für verbindlich zu erkläre«. Scheint jedoch dein Direktorium rin Verzug von 12 Tagm dm Umständen nach bedenklich, so hat dasselbe da- Recht, dm Schuldner sofort schriftlich mittelst durch die Post unter seiner Adresse und auf seine Gefahr zu erlassenden recommandirten Briefe- zur Nach« zahlung oder Deckung aufzufordern. Erfolgt diese nicht, und zwar im letzteren Falle mit umgehender Post, im ersteren binnen 12 Tagen, so schreitet die Bank, ohne daß e- einer beziehentlich nochmaligen vorgängigen Aufforderung de- Schuld ners bedarf, sofort zur Realisation de- Pfandes." „Der Empfänger de- Vorschüsse- erhält einen auf seinen Namen lautenden, mit Bezeichnung der Zeit, auf welche der Vorschuß bewilligt worden, ingleichen mit genauer Beschrei bung der Staat-papiere nach Gattung und Nummer ver sehenen Pfandschein. Er hat dagegen über den vorgeschossmm Bettag einen eigenen Wechsel auszustellen, welcher bei Ein lösung der Pfandstücke gegen dm Pfandschein zurückgegeben wird." 8. 38 diese: „Die Bank hat da- Recht, Banknoten und Bankcaffm- scheine, jedoch nicht unter dem Betrage von 20 Thalein im 30 Thalerfuße auszugeben, welche auf den Inhaber lauten, statt daaren Geldes circulirm und auf Verlangen von der Hauptbank sofort gegen haare Zahlung in der gesetzlich be stehenden Landeswährung in Silber einzulösen sind." „ Drr Totalbetrag der auszugebenden Banknoten und Bank- cassmscheine, welche mit dm zu jeder Zeit ohne vorherige Kündigung rückzahlbarm Deposittu rückfichtlich der DeckungS- derechnung nur Eine Summe bilden, darf niemals auß.r Verhältmß zu den in gemünztem oder ungemünztem Sild.r vorhandenen Fond- der Anstalt stehen." „Diese- DeckungSverhältniß wird dergestalt festgestellt, daß die in Umlauf befindlichen Banknoten und Bankcaffenscheine und die ohne vorherige Kündigung jederzeit rückzahlbaren Depositen di- zum Gesammtdettage von Sech- Millionen Thaler zur Hälfte, der über Sech- Millionen Thaler htn- au-gehmde Betrag aber zu zwei Dritthellen durch gemünztes oder ungemünzte- Silber gedeckt sein müssen." „ Der durch Metallwerth nicht gedeckte Lhell de- Nominal- betrag- der wirklich au-gegebenen Banknoten und Bankcaffen- scheine, so wie der ohne vorherige Kündigung jederzeit rück zahlbaren Depoßten muß stet- in Wechsel» oder Anweisungen der tz. 15 der Statuten bez der Bank vorhanden sein, scheine bedürfen der StaatSregierung, welcher demerkte Verhältnisse der > Art in de« Portefeuille- knotm und Bankcaffen- HO- C-mmtssar- der ich ist, dich oben- pr dm «u-ge-ebmen Bank note« und Bankcassmscheine» und vorhandmen ohne vorherige Kündigung rückzahlbaren Depositen nicht vermindert und daß die Baarbestände, mit Au-nahme de- Bedürfnisse- für die currenten Au-gadm, unter seine» Mitverschluß genommen werden." „Die Zweigbanken find zür sofortigen daaren Einlösung in der gesetzlich bestehenden Landeswährung in Silber nur verpflichtet, insoweit e- deren baarer Caffmbestand erlaubt, jedenfalls aber binnen 72 Stunden nach Vorzeigung." und endlich tz. 94 die nachstebende: „An einem von dem Direktorium und dem Au-schusse festzusetzenden Tage schließt da- Direktorium die Bücher ad, fertigt eine Bilanz und legt solche nebst dm nöthigm Be lege« dem Ausschüsse vor (H. 59)." „In dieser Bilanz, welche einige Lage vor der General versammlung durch dm Druck zu veröffentlichen ist, werden di- der Bank eigenthülUlich zugehörigen Staats - und Privat-
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