Tageblatt und Anzeiger. -»S 325. Dienstag den 21. November. 1854 Bekanntmachung. Die Herren Wahlmänner für die Ergänzungswahl der Herren Stadtverordneten und Ersatzmänner haben die ausgefüllten Stimmzettel Dienstag den GL November d. I. Vormittags zwischen 10 und I2'/z Uhr oder Nachmittags zwischen 4 und tt Uhr im Wahllocale in der alten Waage vor ?der Wahldeputation persönlich abzugeben. Leipzig, den 18. November 1854. Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. Bekanntmachung. Der an dem ehemaligen Frankfurter Thore gelegene Trockenplatz nebst den darauf befindlichen Gebäuden soll von Johannis künftigen Jahres an auf drei oder nach Befinden mehrere Jahre unter Vorbehalt der Auswahl unter den Lici- lanten und jeder anderen Verfügung an den Meistbietenden verpachtet werden. Pachtlustige haben sich daher den LG December d. I. Vormittags um 11 Uhr aus hiesigem Rathhause bei der Rathsstube zu melden und ihre Gebote zu thun, sodann aber weiterer Resolution sich zu gewärtigen. Leipzig, den 17. November 1854. De- Rnths der Stadt Leipzig Finanzdeputgtion. Morgen Mittwoch den 22. November d. I. Abends 6 Uhr ^ ist öffentliche Sitzung der Stadtverordneten im gewöhnlichen Locale. Tagesordnung: 1) Gutachten des Finanzausschusses, die Gewährung einer Entschädigung von 300Thlr. an den frü heren Pachter des Hüte! <le ?ru«8e betreffend. 2) Gutachten des Ausschusses zum Bau-, Oekonomie- und Forstwesen über a) eine Zuschrift des Raths, die bezüglich des Grundbaues der Connewitzer Scheune gestellten Anträge betreffend. lr) den Antrag des Ersatzmanns Herrn Oeser, den Abbruch des Petersthores betreffend. Versicherungswesen. Der Gedanke, Staatsangehörige so zu sagen mit einer Brand steuer zu belegen, gesetzlich anzuhalten, ihre Habe, sowohl Jm- mobiliar als Mobiliar, gegm KeuerSgefahr zu versichern, ist keineswegs neu. Schon vor Jahren wurde Seitens der französischen Regierung ein solcher Vorschlag gemacht. Leider blieb eS bei der Idee. Der Vortheil, den eine solche gezwungene allgemeine Bethei ligung bietet, liegt nicht fern. Sind die Prämieniätze bei Ver sicherungen gegen FeuerSgefahr schon der Art, daß solche gewiß von Jedermann, auch selbst vom Aermsten ohne Opfer aufgebracht werden können, so müssen sie sich noch wesentlich ermäßigen, wenn da- Verhältnis der Versicherten, welches jetzt wohl höchstens mit 1 zu 2 «ngegedon werden kann. 1 zu 1 einsteht. Betracht« wie ferner die Rechnungsabschlüsse fast sämmtlicher größerer deutsch« «tien-Gesellschaft«, so finden wir, daß dieselben ihren Actionairen eine Durchschnittsdividende, — einen Zinsfuß gewähren, wie kaum ein anderes soclaleS Unternehmen abwirft. Dieser nicht unbedeutende Nutzen, um Vieles erhöht durch eine weit größere Decheiligung, würde zuvörderst der StaatStaste zu- siießen und hier wieder im Budget des Finanzministerium- eine namhafte Position rinnehmen, — den Staatsangehörigen aber bei Ausschreibung der Steuern zu Gute kommen. Einsender verkennt nicht, daß die Regierungen im deutsch« Vaterlande, wo die Affecuranz-Anstalten in weit größerer Zahl als in Frankreich (es bestehen daselbst meines WiffenS nur fünf Feuer- versicherungS-Anstalten) concessionirt, — mit mehr Schwierigkeit« zu kämpfen, — und läßt seinerseits den Plan, das ganze Unter nehmen in StaatShände zu legen, fallen; — inzwischen wäre der erstgenannte Vortheil groß genug, den Unterthanen gesetzlich an- zumuthen, sich bei irgend einer im Lande concessionirt« An stalt zu betheiligen. Andererseits sollten aber auch dann bei etwaigen Schadenfällen die betreffenden R-gierung« dahin sehen, daß den Ealamitosen nicht unnöthige, gesuchte Weitläufigkeiten Seitens der betreffenden Versicherungs-Anstalten in den Weg ge legt, vielmehr die Verluste möglichst schnell geordnet, — die Statuten der Gesellschaften, die alle mehr oder weniger juristische Seitenthüren führ«, einer Revision unterworfen würden; — unter allen Umständen wären jedoch die sogenannten MildthätigkeitScollecten mit Strenge zu untersag«. Insbesondere aber möchten die hohen StaatSregieruazen ihren Unterthanen, namentlich dem ärmern Theil der Bevölkerung, da durch da- Versichern ihrer Habe erleichte», daß sie die unvorhält- nißmäßig hohen Spesen der Genehmigung ermäßig« und taxmäßig feststell«, damit es nicht etwa der Willkür einzelner Beamten überlasten bliebe, nach eigenem Ermessen Gebühren zu erheben. Die GenehmigungSgedühr« in Sachs« soll« meist local und nicht unwesentlich vetschieden sein. Einsender glaubt nicht zu irren, wenn er die Taxe der Stadt