Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts and des Raths der Stadt Leipzig. 218. Freitag den 6. August. 1858. General - Verordnung an die Verwaltungsbehörden des Regierungsbezirks Leipzig. Sämmtliche Verwaltungsbehörden des Regierungsbezirkes Leipzig, deren Sprengel durch die Überschwemmung der ver gangenen Tage betroffen worden sind, werden hierdurch angewiesen, die ihnen nach der Verordnung vom 19. Februar 1839 obliegende Anzeige an die Kreis - Direktion für diesmal an die betreffende AmtShauptmannschast binnen 14 Tagen einzu- senden und in derselben über, den Umfang der Überschwemmung, über die angerichteten Schäden, über die Zahl der ver unglückten Menschen, über die Beschädigung an Dämmen, Brücken und Wegen und über die etwaigen nachtheiligen Ein wirkungen, welche ausgeführte Baulichkeiten in Bezug auf den Wafferlauf gehabt haben, möglichst specielle Mittheilung zu machen. Diese Verordnung ist nach 8.21 des PreßgeseheS vom 14. März 1851 in die daselbst gedachten Zeitschriften aufzunehmen. Leipzig, den 4. August 1858. Königliche Kreis - Direktion. Stimmet. v. Helldors. Bekanntmachung. Im Monat Juli d. I. find wegen nachstehender wohlsahrtspolizeilicher Vergehen Strafen oder Bedeutungen auSzu- sprechen gewesen. Leipzig, am 2. August 1858. Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. G. Mechler. 1) Straßenverunreinigungen und sonstige Ordnung-Widrigkeit«» beim Räumen der Privet- und Senkgruben, so wie beim Abfuhren de- Dünger- 11. 2) Sonstige Straßenverunreinigungen beim Kohlenabladen, Schuttfahren rc 3. 3) Herabwerfen und Herabfallenlaffen von Gegenständen au- den Fenstern auf die Straße u. dergl. m 6. 4) Aussehen von Blumentöpfen u. dgl. vor die Fenster ohne vorschriftsmäßige Vermachung durch Eisenstäbe oder Holzgitter 6. 5) Ausleiten von unreinen Flüssigkeiten au- Grundstücken auf die Straßen, in die Tagerinnen, von Jauche in die Schleußen, unterlassene Reinhaltung der Tagerinnen rc 7. 6) Au-schütten von Asche, Ruß, Scherben, Bauschutt u. s. w. aus die Straßen überhaupt, ingleichen von Kehricht außer halb der Kehrzeit (Markttags Nachmittag- zwischen 2 und 4 Uhr) und Liegenlassen von Kehricht, Geströhde u. s. w. außerhalb dieser Zeit 2. 7) Unterlassenes Kehren der Straße innerhalb der vorgeschriedenen Zeit (Markttags zwischen 2 und 4 Uhr) . . 1. 8) Versperrung oder Hemmung der Passage auf Straßen, Trottoirs und Fußwegen durch Stehen- und beziehentlich Liegen lassen von Wagen, Karren, Kisten, Schutt, Sand u. dergl. m., Aufstellen von leeren Wagen, beim Befrachten der Wagen, so wie durch Ausschlagen von Verkauf-ständen und Aushängen oder Aussehen von Waarenkasten . 16. 9) Ordnungswidriges Passiren der Trottoirs und Fußwege mit umfangreichen Gegenständen, Wagen u. dergl. . . 30. 10) Vorschriftswidriges Andringen von (über zwei Ellen vom Hause ab in die Straße herein sich erstreckenden und an ihrem niedrigsten Theile noch nicht vier Ellen vom Pflaster oder Trottoir entfernten) Markisen 8. 11) Fahren mit vorschriftswidrig gebauten Rollwagen, mit Rollwagen ohne Polster unter der Schrotleiter oder schärfer als im Schritt 4. 12) Fahre« über den Roßplah außerhalb der chausseemäßig angelegten Wege . 2. 13) Fahren auf dem Wege von der ersten Bürgerschule nach der Grimma'schen Straße schärfer als im Schritt . . .13. 14) Mangel und ordnungswidrige Beschaffenheit von Aschengruben 3. .15) Feuerpolizeiwidrig« Anlagen 16) Tabakrauchen in Ställen, Werkstätten und anderen feuergefährlichen Orten, ingleichen Betreten von -eraleiche» Räum lichkeiten mit brennender Eigarre oder Pfeife 5. 17) Freie- Herumlaufenlaffen von Hunden ohne Beißkörbe auf der Straße rc 7V. 18) Eontraventionen der Fiacre- und coucessionirte« Einspänner . . . . . ^ 47. 19) Beschädigung und verbot-widriges Betreten der Anlagen .5. 20) Verschiedene andere wohlfahrtspolizeiliche Eontraventionen 6. skunwa 255.