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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 02.08.1858
- Erscheinungsdatum
- 1858-08-02
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185808028
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18580802
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18580802
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1858
- Monat1858-08
- Tag1858-08-02
- Monat1858-08
- Jahr1858
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 02.08.1858
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Anzeiger. > > - ' Amtsblatt des Miigl. Bezirksgerichts «ad des Ruths der Stadt Leipzig. 214. Montag de» 2. August. 1838. vom Erinnerung au Abführung der Grundsteuern. Am d. August d. I. wird der dritte Termin der Grundsteuern fällig, welcher der allerhöchsten Verordnung 14. December 1857 zufolge mit Zwei Pfennigen von jeder Steuereinheit zu entrichten ist. Die diessallsigen hiesigen Steuerpflichtigen werden daher hierdurch aufgefordert, ihre Steuerbeitrage, so wie die städtischen Realschoß- und Communal - Anlagen an diesem Tage und spätesten- binnen LT Tugen nach demselben bei der Stadt steuer-Einnahme allhier pünktlich zu berichtigen, indem nach Ablauf dieser Frist, gesetzlicher Vorschrift gemäß, sofort gegen die Restanten erecutivische Zwangsmittel eintreten müssen. i 1858. Der Ruth der Stadt Leipzig. Berger. - Leipzig, den 3'l.^Juli Verpachtung. Die diesjährigen Obstnutzungen der städtischen Chausseen und der Anpflanzungen auf den Wiesen vor dem Floßthore sollen an den Meistbietenden gegen baare Zahlung, mit Vorbehalt der Auswahl unter den Licitanten, so wie jeder anderen Verfügung, verpachtet werden. ES haben sich darauf Reflectirende Dienstug den S. August früh S Uhr in der Marstall - Expedition einzufinden, ihre Gebote zu thun und sodann weitere Nachricht zu gewärtigen. Leipzig, den 27. Juli 1858. Des Ruths der Studt Leipzig Deputation zu den Chausseen und zur Oekonomie. Oeffentlichc Kertchtssthung. In der am 29. vor. M. abgehaltenen Sitzung des Bezirks gerichts erschien als Angeklagter der frühere Markthelfer und nachmalige Lotterieuntercollecteur Karl Friedrich Römer aus Crotten dorf. Verschiedene Unterschlagungen und Betrügereien waren es, deren er beschuldigt war, hauptsächlich der Unterschlagung fünf einzelner Summen im Gesammtbetrage von 55 Thlr. 15 Ngr. gegen den Wurzener Viktualienhändler und Hausbesitzer K. Das Thatsächliche der gegen ihn deshalb erhobenen Anklage bestand in Folgendem: Ein hiesiger Kaufmann hatte die Zinsen von einem Capitale über 600 Thlr. C.-G. zu beziehen, welches aus dem früher dem Vater Römers zugehörig gewesenen und nachmals an K. verkauften Hause zu Wurzen als Hypothek haftete. Der nezze Erwerber des Hause-, welcher das Capital beim Erkauf mit über nommen und nunmehr die Zinsen davon zu berichtigen hatte, den Gläubiger jedoch nicht näher kannte, nahm das Erbieten Römers an, die Berichtigung und Ablieferung der jedesmal fälligen Zinsen an den Gläubiger für ihn zu besorgen. Er übermittelte daher theils persönlich, theils durch Angehörige Römer den jedesmaligen Betrag dieser Zinsen an letztem und glaubte daß Alles in schönster Ordnung sei. Durch einen Mahnbrief des Gläubigers, worin er zur endlichen Berichtigung der seit mehreren Jahren in Rückstand Helassenen Zinsen aufgefordert wurde, die er längst an Römer ubergeben und eingeschickt hatte und von diesem an den Gläubiger abgeliefert wähnte, sollte er eines Andern belehrt werden und die unangenehme Gewißheit erhalten, daß Römer daS Geld nicht ab geliefert, vielmehr für sich behalten und unterschlagen hatte. Er mußte daher die ganze Summe noch einmal bezahlen. Der An geklagte versuchte nun zwar die ihm beigemeffene Unterschlagung, ausschließlich einer Summe von 6 Thlr. 5 Ngr., die er nicht ab geliefert, vielmehr an sich behalten und verwendet zu haben zu- gestand, in Abrede zu stellen, behauptete überhaupt, mehr nicht als 37 Thlr. 15 Ngr. in drei einzelnen Posten von K. erhalten und bis auf jene 6 Thlr. 5 Ngr. auch abgeliefert und auf Zinsen für den letzter« bezahlt zu haben. Es gelang ihm jedoch der Nach weis, daß letzteres wirklich geschehen, bei dem bestimmten Wider spruch des Empfangsberechtigten um so weniger, als er nicht einmal die Quittungen über die Ablieferung aufweisen konnte und sich lediglich damit behelfen mußte, daß dieselben verloren gegangen seien. Eben so wenig fand er der beschworenen Aussage deS Verletzten gegenüber, die durch verschiedene andere Umstände unterstützt wurde, mit seiner Behauptung Glauben, überhaupt nicht mehr als 37 Thlr. 15 Ngr. zur Ablieferung erhalten zu haben. Er wurde deshalb der Unterschlagung der ganzen 55 Thlr. 15 Ngr. für überführt angesehen. Sovann hatte er in der Michaelismesse 1856 einer Mehrzahl von Personen auf benachbarten Dörfern Antheile an königl. preußi schen Lotterieloosen verkauft, über die Antheile und die Nummern der Loterieloose Zettel ausgestellt und die Beträge und Einlagen eincasstrt. Obschon er nun fortwährend behauptete, die Original loose selbst zu besitzen und von einem Auswärtigen erkauft zu haben, so ließ doch der Umstand, daß sein angeblicher Verkäufer durchaus nicht zu ermitteln war und Römer Reinem von denen, welche Antheile erkauft hatten, die Originalloose gezeigt, vielweniaer ausgehändigt hatte, gerechten Zweifel gegen seine diesfallsige Be hauptung aufrommen ; es schien vielmehr als habe er den Besitz der Originalloose blos vorgespiegelt, um darauf hin die Einlagen zu erhalten. Mochte dem nun aber auch sein wie ihm wolle; für Die, welche solche Antheile erkauft und bezahlt hatten, blieb es sich im Resultate gleich. Denn Römer zahlte ihnen weder die
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